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Erhöhung des Mindestlohns und des Renteneintrittsalters zum Jahresanfang
07.01.2022. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Anfang Januar dieses Jahres 9,82 EUR brutto pro Stunde.
Zum 01.01.2022 trat nämlich die dritte von vier Anhebungen des Mindestlohns in Kraft, die bereits im November 2020 durch Rechtsverordnung beschlossen worden war (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV3, vom 09.11.2020). Als vierter Schritt sollte zum 01.07.2022 der Mindestlohn auf 10,45 EUR steigen. Grundlage der MiLoV3 war eine entsprechende Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Sommer 2020.
Allerdings plant die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition festgelegte einmalige gesetzliche Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 EUR brutto noch in diesem Jahr umzusetzen, nach aktuellen Planungen im Oktober 2022.
Während die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vor einer solchen Anhebung aufgrund einer weiteren Einschränkung der Tarifautonomie und einer möglichen Gefährdung von Arbeitsplätzen warnt, sieht Arbeitsminister Heil dies anders. Bereits als 2015 erstmalig der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, wurden solche Bedenken geäußert, die sich jedoch nicht erfüllten, so Heil. Außerdem ist die außerplanmäßige Anhebung des Mindestlohns, so Heil, „eine Frage des Respekts“ und stärke die Kaufkraft.
Wie jedes Jahr steigt auch das reguläre Rentenalter zum Januar 2022 wieder um einen Monat an. Versicherte, die im Jahr 1957 geboren wurden, können nun erst mit 65 Jahre und elf Monaten in die Rente gehen.
Die schrittweise Erhöhung des Rentenalters ist bis 2031 geplant, dann ist das geplante Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht. Trotz dieser Entlastung der Rentenkasse prognostizierte der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministeriums im letzten Jahr „schockartig steigende" Finanzierungsprobleme ab 2025. Im Juni 2021 veröffentliche der Beirat daher Vorschläge für eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ob die Vorschläge von der Ampelkoalition übernommen werden bleibt abzuwarten. Arbeitsminister Heil kündigte immerhin bereits an, die derzeit allein auf der Grundlage des sog. Umlageprinzips finanzierte gesetzliche Rentenversicherung um einen Kapitalstock zu ergänzen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV3, vom 09.11.2020
- Jahressteuergesetz 2020, vom 21.12.2020, BGBl I 2020, S.3096 ff.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Das ändert sich im neuen Jahr, 15.12.2022
Letzte Überarbeitung: 27. Januar 2022
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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