- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2026
- Arbeitsrecht 2025
- Arbeitsrecht 2024
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
- Update Arbeitsrecht Archiv
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Unterlassen eines BEM begründet keine Diskriminierungsvermutung
04.06.2025 Eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin eines Bäckereiunternehmens war aufgrund einer Arthrose dauerhaft arbeitsunfähig und konnte ihre bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Nachdem ihre Bewerbung auf eine andere Stelle im Verkaufsbereich erfolglos geblieben war und der Arbeitgeber trotz entsprechender Aufforderung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführte, verlangte sie eine Entschädigung wegen einer behaupteten behinderungsbedingten Diskriminierung.
Das Arbeitsgericht Nordhausen wies die Klage ab. Die Pflicht zur Durchführung eines BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX gilt für alle länger erkrankten Arbeitnehmer und stellt keine besondere Schutzvorschrift zugunsten behinderter Menschen dar. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet daher kein Indiz für eine Diskriminierung im Sinne des § 22 AGG. Auch die Ablehnung der internen Bewerbung beruhte nach Auffassung des Gerichts auf sachlichen Gründen und nicht auf der Behinderung der Klägerin: Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 20.03.2025, 3 Ca 763/24.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 05|2025 Arbeitsgericht Nordhausen: Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements als Indiz für eine behinderungsbedingte Diskriminierung?
Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Letzte Überarbeitung: 29. Juli 2026
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2026:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de











