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Verbesserungen bei der finanziellen Förderung der beruflichen Fortbildung

03.12.2019. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ermöglicht es den Bundesländern, Fortbildungen mit dem Ziel des beruflichen Aufstiegs im Einzelfall finanziell zu unterstützen, und zwar durch Beiträge zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahmen und durch finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt.
Dabei sind die Leistungen zum Lebensunterhalt nachrangig, d.h. sie werden nur gewährt, soweit die erforderlichen Mittel nicht schon anderweitig zur Verfügung stehen (§ 1 AFBG).
Gefördert werden Fortbildungsziele, die in der Handwerksordnung und im Berufsbildungsgesetz festgelegt sind, wobei die Fortbildungsmaßnahmen sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Anbietern durchlaufen werden können (§ 2 Abs.1 AFBG). Die Förderungshöchstdauer beträgt vier Jahre bei Teilzeitmaßnahmen und zwei Jahre bei Vollzeitmaßnahmen (§ 11 AFBG).
Die Kosten für die Fortbildungsförderung auf der Grundlage des AFBG teilen sich Bund und Länder im Verhältnis von 78 Prozent (Bund) zu 22 Prozent (Bundesländer), § 28 Abs.1 AFBG.
Mit ihrem Gesetzentwurf vom 18.11.2019 (Bundestag Drucks. 19/15273) möchte die Bundesregierung die Leistungen des AFBG verbessern und die Fördermöglichkeiten erweitern.
Dadurch sollen mehr Fortbildungswillige gewonnen werden. Insgesamt rechnet die Regierung mit etwa 17.000 zusätzlichen Förderfällen und daher mit jährlichen Mehrkosten von 130 Mio. EUR (in 2020) bzw. von 312 Mio. EUR (ab 2021), die sich Bund und Länder nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel von 78 zu 22 Prozent aufteilen sollen (Bundestag Drucks. 19/15273, S.3).
An konkreten Leistungsverbesserungen ist z.B. geplant, dass der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss erhöht wird, dass der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130,00 EUR auf 150,00 EUR angehoben wird und dass ein höherer Anteil zu den Maßnahmekosten beigesteuert wird.
Wer ein Darlehen erhält, soll dieses künftig nur noch zur Hälfte (statt bisher zu 60 Prozent) zurückzahlen, wenn er die Prüfung besteht (sog. Bestehenserlass). Außerdem sollen die im Sommer 2019 beschlossenen BAFöG-Verbesserungen auf die Personen übertragen werden, die an Aufstiegsfortbildungen nach dem AFBG teilnehmen.
Schließlich wird der Umkreis der förderungsfähigen Fortbildungsziele erweitert.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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