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Verzögerte Betriebsratswahl kann rechtsmissbräuchlich sein
16.06.2025 Nachdem ein Betriebsrat infolge mehrerer Amtsniederlegungen nicht mehr vollständig besetzt war, hätte er unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl bestellen müssen. Stattdessen verzögerte sich die Einleitung der Betriebsratswahl über mehrere Monate. Während dieser Zeit leitete der Betriebsrat noch ein Verfahren zur gerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Einführung eines Dokumentenmanagementsystems ein. Der Arbeitgeber hielt dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich.
Das LAG Niedersachsen gab dem Arbeitgeber Recht. Ein nach § 22 BetrVG nur noch geschäftsführend tätiger Betriebsrat handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er die gesetzlich vorgeschriebene Einleitung einer Neuwahl bewusst verzögert und zugleich weiterhin Mitbestimmungsrechte durchsetzen will. In einem solchen Fall ist der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückzuweisen. Die Mitbestimmungsrechte bleiben gewahrt, da der neu gewählte Betriebsrat die Angelegenheit später erneut aufgreifen kann: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2025, 8 TaBV 85/24.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 05|2025 LAG Niedersachsen: Rechtsmissbrauch durch geschäftsführenden Betriebsrat bei Verzögerung der Neuwahl
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
Letzte Überarbeitung: 4. August 2026
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