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ARBEITSRECHT AKTUELL // 25/028

Zu­gang der Kün­di­gung gilt auch bei kurz­zei­ti­gem Vor­le­gen

Ei­ne schrift­li­che Kün­di­gung geht zu, wenn sie vor dem Ar­beit­neh­mer auf den Tisch ge­legt wird, un­ab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Kennt­nis­nah­me: Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 30.05.2025, 10 GLa 337/25
Kündigung, Büroangestellte

11.09.2025. Ei­ne An­ge­stell­te in ei­nem Klein­be­trieb wur­de frist­ge­mäß ge­kün­digt, nach­dem ein Vor­stands­mit­glied ihr das Kün­di­gungs­schrei­ben kurz auf den Be­spre­chungs­tisch leg­te. Sie mein­te, das Schrei­ben sei ihr nicht ein­deu­tig zu­ge­gan­gen und reich­te ei­ne all­ge­mei­ne Fest­stel­lungs­kla­ge ein.

Ar­beits­ge­richt (ArbG) und Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) wie­sen die Kla­ge ab. Das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) ent­schied, dass die Kün­di­gung recht­lich zu­ge­gan­gen ist, da sie der An­ge­stell­ten vor­ge­legt wur­de und für sie er­kenn­bar war, dass der Brief ihr über­ge­ben wer­den soll­te. Auf die tat­säch­li­che Kennt­nis­nah­me kam es nicht an: Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 30.05.2025, 10 GLa 337/25

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 08|2025 Hes­si­sches LAG: Zu­gang ei­nes Kün­di­gungs­schrei­bens un­ter An­we­sen­den

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Kün­di­gung des Ar­beits­ver­trags (Über­blick)
 

Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2025

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