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Aufhebungsvertrag und gerichtlicher Vergleich
30.04.2014. Gewähren Betriebsvereinbarungen Ansprüche auf Sonderzahlungen, entfallen diese Ansprüche manchmal gemäß entsprechenden Ausnahmeklauseln, wenn der Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird oder aus verhaltensbedingten Gründen einen Aufhebungsvertrag abschließt.
Fraglich ist, ob sich der Arbeitgeber auch dann noch auf einen solchen Anspruchsausschluss berufen kann, wenn der Arbeitnehmer wegen einer verhaltensbedingten Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt und das Klageverfahren durch einen Vergleich beendet wird, in dem der Arbeitgeber die Vorwürfe fallen lässt, die er ursprünglich im Zusammenhang mit der Kündigung erhoben hatte.
Ein solcher Vergleich ist einem Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen nicht gleichzusetzen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014, 5 Sa 280/13.
- Wann wird ein Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen abgeschlossen?
- Im Streit: Auslegung eines Prozessvergleichs mit Ehrenerklärung zugunsten des Arbeitnehmers
- LAG: Erklärt der Arbeitgeber im Vergleich, Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer fallen zu lassen, kann er später nicht behaupten, einen Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen vereinbart zu haben
Wann wird ein Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen abgeschlossen?
Arbeitgeber tun sich verständlicherweise schwer damit, Gratifikationen wie Weihnachtsgelder oder Zielvereinbarungsprämien an Arbeitnehmer auszuzahlen, die das Unternehmen demnächst verlassen. Noch größer wird die Abneigung, wenn der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer ausscheidet, weil er aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde.
Betriebliche Regelungen, in denen die Voraussetzungen für solche Gratifikationsansprüche festgelegt sind, enthalten daher manchmal zugunsten des Arbeitgebers anspruchsausschließende Sonderregelungen, denen zufolge kein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer Pflichtverstöße begangen hat und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Kündigt der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen und erhebt der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberanwalt daher aufpassen, dass er solche Gratifikationsansprüche beim Abschluss eines Vergleichs nicht übersieht.
Denn wenn ein Vergleich nach einer verhaltensbedingten Kündigung vereinbart wird, ist darin praktisch immer geregelt, dass der Arbeitgeber die zunächst gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe fallenlässt bzw. "nicht weiter aufrecht erhält". Ohne eine solche Ehrenerklärung wird der gekündigte Arbeitnehmer einer gütlichen Einigung nämlich nicht zustimmen.
Hat der Arbeitgeber aber einmal feierlich im gerichtlichen Vergleich erklärt, Vorwürfe nicht mehr aufrecht zu erhalten, wird es eng für ihn, wenn er dem Arbeitnehmer Sonderzahlungen mit dem Argument verweigert, dass das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen beendet worden sei.
Im Streit: Auslegung eines Prozessvergleichs mit Ehrenerklärung zugunsten des Arbeitnehmers
Im Streitfall war eine langjährig beschäftigte Abteilungsleiter-Assistentin fristlos gekündigt worden, weil sie angeblich einen Arbeitszeitbetrug begangen haben soll. Der Kündigungsschutzprozess endete mit folgendem Vergleich:
- "Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 09.03.2012 unter Einhaltung anwendbarer Kündigungsfristen mit Ablauf des 31.10.2012 sein Ende finden wird.
- Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Klägerin ab sofort freigestellt ist unter Anrechnung noch bestehenden und entstehenden Urlaubs und noch bestehenden Arbeitszeitguthabens aus dem Arbeitszeitkonto.
- Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2012 vertragsgemäß vollständig und ordnungsgemäß abgerechnet wird.
- Die Beklagte erklärt, im Hinblick auf die gütliche Einigung würden Vorwürfe gegen die Klägerin nicht erhoben bzw. nicht aufrecht erhalten.
- Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auszustellen."
Nach Abschluss dieses Vergleichs klagte die Arbeitnehmerin in einem weiteren Prozess eine variable leistungsabhängige Prämie von 5.967,00 EUR brutto für das Jahr 2011 ein, denn die Zahlung dieser Prämie hatte der Arbeitgeber verweigert. In der Betriebsvereinbarung zu dieser Prämie hieß es:
"Eine Auszahlung entfällt insgesamt, sofern einem Mitarbeiter vor dem 30.04. des Folgejahres aufgrund verhaltensbedingter Gründe gekündigt wurde oder aus diesen Gründen statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde."
Das Arbeitsgericht Mainz gab der Arbeitnehmerin Recht (Urteil vom 22.05.2013, 10 Ca 306/13).
LAG: Erklärt der Arbeitgeber im Vergleich, Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer fallen zu lassen, kann er später nicht behaupten, einen Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen vereinbart zu haben
Auch in der Berufung vor dem LAG zog der Arbeitgeber den Kürzeren und muss daher die Prämie letztlich zahlen. Begründung des LAG:
Der Vergleich enthält ausdrücklich die Regelung, dass der Arbeitgeber Vorwürfe gegen die Klägerin nicht erhebt bzw. nicht aufrecht erhält. Diese Erklärung ist nach Ansicht des LAG rechtsverbindlich für beide Parteien, so dass sich der Arbeitgeber daran festhalten lassen muss. Aus welchen subjektiven Gründen er ursprünglich einmal die Kündigung erklärt hatte, die dann Auslöser für den Kündigungsschutzprozess war, spielt im Nachhinein keine Rolle mehr.
Auch mit dem Argument, der Vergleich sei doch eine Art Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen, kam der Arbeitgeber beim LAG nicht durch. Denn auch wenn man den hier streitigen gerichtlichen Beendigungsvergleich als Aufhebungsvertrag im Sinne der Prämienregelung ansehen würde, hatte der Arbeitgeber doch in einem solchen "Aufhebungsvertrag" eine Ehrenerklärung zugunsten des Arbeitnehmers abgegeben. Damit waren die zuvor gegen die Arbeitnehmerin erhobenen Vorwürfe vom Tisch.
Fazit: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht einen Vergleich, um die Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Kündigung durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, ist zu vermuten, dass der Vergleich die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat. Ob die im Vergleich enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen "angemessen" sind oder nicht, müssen die Parteien selbst entscheiden, d.h. das ist ihr Risiko.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014, 5 Sa 280/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
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Letzte Überarbeitung: 15. Juli 2020
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