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BAG, Be­schluss vom 28.01.2008, 3 AZB 30/07

   
Schlagworte: Tariffähigkeit, Gewerkschaft, Tarifvertrag
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZB 30/07
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 28.01.2008
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 14.02.2007, 3 Ca 888/06
landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 02.07.2007, 16 Ta 107/07
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

BESCHLUSS

In Sa­chen

Be­klag­te, Be­schwer­deführe­rin und Rechts­be­schwer­deführe­rin,

pp.

Kläger, Be­schwer­de­geg­ner und Rechts­be­schwer­de­geg­ner,

hat der Drit­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts am 28. Ja­nu­ar 2008 be­schlos­sen:

Auf die Rechts­be­schwer­de der Be­klag­ten wer­den der Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen vom 2. Ju­li 2007 - 16 Ta 107/07 - so­wie der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Os­nabrück vom 14. Fe­bru­ar 2007 - 3 Ca 888/06 - auf­ge­ho­ben.

 

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Gründe

I. Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob das vor dem Ar­beits­ge­richt Os­nabrück geführ­te Ver­fah­ren - 3 Ca 888/06 - nach § 97 Abs. 5 ArbGG iVm. § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bis zur Er­le­di­gung ei­nes Be­schluss­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Ta­riffähig­keit der Ta­rif­ge­mein­schaft Christ­li­cher Ge­werk­schaf­ten für Zeit­ar­beit und Per­so­nal­ser­vice­agen­tu­ren (im Fol­gen­den: CG­ZP) aus­zu­set­zen ist bzw. aus­ge­setzt wer­den kann.

Der Kläger war bei der Be­klag­ten, ei­nem Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­un­ter­neh­men, auf Grund schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges vom 18. Au­gust 2006 tätig. Das Ar­beits­verhält­nis war zunächst bis zum 30. Ok­to­ber 2006 be­fris­tet. Der Ar­beits­ver­trag lau­tet aus­zugs­wei­se wie folgt:

„§ 1 Ver­trags­ge­gen­stand/Ta­rif­an­wen­dung

...

4. Auf das Ar­beits­verhält­nis fin­den die für den Ar­beit­ge­ber ein­schlägi­gen Ta­rif­verträge in ih­rer je­weils gel­ten­den Fas­sung An­wen­dung. Dies sind zur Zeit zwi­schen der Ta­rif­ge­mein­schaft Christ­li­che Ge­werk­schaf­ten Zeit­ar­beit und PSA und dem Ar­beit­ge­ber­ver­band Mit­telständi­scher Per­so­nal­dienst­leis­ter e.V. ab­ge­schlos­se­nen Ta­rif­verträge (Man­tel­ta­rif­ver­trag, Ent­gelt­rah­men­ta­rif­ver­trag, Ent­gelt-Ta­rif­ver­trag und Beschäfti­gungs­si­che­rungs­ta­rif­ver­trag). Im Fal­le ei­nes Ver­bands­wech­sels des Ar­beit­ge­bers gel­ten die Be­stim­mun­gen der dann ein­schlägi­gen Ta­rif­wer­ke. Für den Fall, dass ein Fir­men­ta­rif­ver­trag ab­ge­schlos­sen wird, gilt des­sen In­halt. So­weit die nach­fol­gen­den Re­ge­lun­gen mit den Be­stim­mun­gen der in Be­zug ge­nom­me­nen Ta­rif­verträge wört­lich übe­rein­stim­men, dient dies der bes­se­ren Verständ­lich­keit die­ses Ver­tra­ges; Wort­laut­wie­der­ho­lun­gen ta­rif­li­cher Be­stim­mun­gen sind dem­nach nur de­kla­ra­to­risch. Aus­ge­nom­men hier­von ist § 12 (Gel­tend­ma­chung und Aus­schluss von Ansprüchen) die­ses Ver­tra­ges; die­se Re­ge­lung wirkt kon­sti­tu­tiv. So­weit die Re­ge­lung die­ses Ver­tra­ges den in Be­zug ge­nom­me­nen Ta­rif­verträgen der­zeit oder zukünf­tig wi­der­spre­chen soll­ten, gel­ten vor­ran­gig die je­weils maßgeb­li­chen ta­rif­li­chen Be­stim­mun­gen. Dies gilt nicht, so­weit die Ta­rif­verträge ei­ne Ab­wei­chung aus­drück­lich zu­las­sen oder sich aus den Re­ge­lun­gen die­ses Ar­beits­ver­tra­ges ei­ne für den Ar­beit­neh­mer güns­ti­ge­re Re­ge­lung er­gibt.

...

 

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§ 4 Vergütung

1. Die Vergütung er­folgt auf der Grund­la­ge der für den Ar­beit­ge­ber gem. § 1 die­ses Ver­tra­ges gel­ten­den Ta­rif­verträge (Ent­gelt­rah­men­ta­rif­ver­trag und Ent­gelt­ta­rif­ver­trag) gemäß den nach­fol­gen­den Be­stim­mun­gen.

...“

Mit Schrei­ben vom 10. Ok­to­ber 2006 kündig­te die Be­klag­te das mit dem Kläger be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis zum 14. Ok­to­ber 2006.

Mit sei­ner am 4. De­zem­ber 2006 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge hat der Kläger die Be­klag­te auf rückständi­ge Vergütung für die Mo­na­te Au­gust bis Ok­to­ber 2006 in Höhe des sich aus 5.278,00 Eu­ro brut­to er­ge­ben­den Net­to­be­tra­ges in An­spruch ge­nom­men. Zur Be­gründung hat er aus­geführt, er ha­be in ei­nem Kühl­haus ge­ar­bei­tet und un­ter an­de­rem ge­fro­re­ne Fleisch­tei­le ver­la­den. Die Be­klag­te ha­be ihm vor Ar­beits­an­tritt erklärt, er wer­de den „übli­chen Lohn“ er­hal­ten. Ihm sei nicht be­kannt ge­we­sen, dass es sich bei der Be­klag­ten um ei­nen Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­be­trieb mit ent­spre­chend nied­ri­ger Lohn­struk­tur ge­han­delt ha­be. Aus dem Grun­de sei der übli­che Lohn für die von ihm ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten her­an­zu­zie­hen. Die­ser be­lau­fe sich auf 14,00 Eu­ro brut­to pro St­un­de.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Be­schluss vom 14. Fe­bru­ar 2007 den Rechts­streit gem. § 97 Abs. 5, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG mit der Be­gründung aus­ge­setzt, die Ent­schei­dung des Rechts­streits hänge von der Fra­ge der Ta­riffähig­keit der CG­ZP ab. Nach § 9 Nr. 2 AÜG schul­de der Ver­lei­her den beim Ent­lei­her übli­chen Lohn ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer. Die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Par­tei­en setz­ten mit­hin die Wirk­sam­keit der in Be­zug ge­nom­me­nen Ta­rif­verträge vor­aus. Die­se wie­der­um hänge da­von ab, ob die CG­ZP ta­riffähig sei. Dies wer­de in der Li­te­ra­tur mit gu­tem Grund be­zwei­felt. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die hier­ge­gen ge­rich­te­te als so­for­ti­ge Be­schwer­de zu be­han­deln­de Be­schwer­de der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen und die Rechts­be­schwer­de zu­ge­las­sen. Mit ih­rer Rechts­be­schwer­de strebt die Be­klag­te nun­mehr die Fort­set­zung des Ver­fah­rens vor dem Ar­beits­ge­richt an.

II. Die Rechts­be­schwer­de hat Er­folg.

1. Die Rechts­be­schwer­de und die so­for­ti­ge Be­schwer­de sind statt­haft. Nach § 252 ZPO fin­det ge­gen die Ent­schei­dung, durch die auf Grund der Vor­schrif­ten des Fünf­ten Ti­tels des Drit­ten Ab­schnitts des Ers­ten Bu­ches der ZPO oder

 

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auf Grund an­de­rer ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen die Aus­set­zung des Ver­fah­rens an­ge­ord­net wird, die so­for­ti­ge Be­schwer­de und da­mit im Rah­men der §§ 574 ff. ZPO auch die Rechts­be­schwer­de statt. Zu den „an­de­ren ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen“ gehört auch § 97 Abs. 5 ArbGG. Ei­ne ein­schränken­de Aus­le­gung ist nicht ge­bo­ten. Auch im Rah­men des § 97 ArbGG ha­ben die Par­tei­en des Rechts­streits ein In­ter­es­se dar­an, ei­ne zügi­ge Er­le­di­gung im In­stan­zen­zug durch­zu­set­zen. Die Aus­set­zungs­pflicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG hängt auch nicht mit ei­nem Vor­la­ge­recht des In­stanz­ge­richts zu­sam­men, wie dies bei der Vor­la­ge nach Art. 100 GG zu den Ver­fas­sungs­ge­rich­ten und der Vor­la­ge nach Art. 234 EG zum Eu­ropäischen Ge­richts­hof der Fall ist.

2. Die Rechts­be­schwer­de hat auch in der Sa­che Er­folg. Das Ar­beits­ge­richt durf­te das Ver­fah­ren nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG aus­set­zen. Für den vom Kläger gel­tend ge­mach­ten An­spruch kommt es auf die Ta­riffähig­keit der CG­ZP nicht an.

a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. ArbGG hat das Ge­richt das Ver­fah­ren bis zur 10 Er­le­di­gung des in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vor­ge­se­he­nen Be­schluss­ver­fah­rens aus­zu­set­zen, wenn die Ent­schei­dung ei­nes Rechts­streits da­von abhängt, ob ei­ne Ver­ei­ni­gung ta­riffähig ist. Die­se Be­stim­mung stellt nach ih­rem ein­deu­ti­gen Wort­laut dar­auf ab, ob es auf die Fra­ge der Ta­riffähig­keit tatsächlich an­kommt, nicht dar­auf, ob es auf die Ta­riffähig­keit mögli­cher­wei­se an­kom­men könn­te. Dies ent­spricht auch dem be­son­de­ren ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schleu­ni­gungs­ge­bot, das in § 9 Abs. 1 ArbGG vor­ge­se­hen ist. Ist das Ver­fah­ren nämlich nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG aus­ge­setzt, oh­ne dass be­reits ein Be­schluss­ver­fah­ren über die Ta­riffähig­keit ei­ner Ver­ei­ni­gung anhängig ist, sind die Par­tei­en des Ver­fah­rens dar­auf ver­wie­sen, von ih­rem in § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG fest­ge­leg­ten Recht Ge­brauch zu ma­chen, selbst ei­nen An­trag auf Fest­stel­lung der Ta­riffähig­keit zu stel­len. Dies ist nicht zu­mut­bar, wenn der Rechts­streit auf ei­ner an­de­ren Ba­sis - not­falls auch nach Be­weis­auf­nah­me - oh­ne Klärung der Ta­riffähig­keit ei­ner Ver­ei­ni­gung ent­schie­den wer­den kann.

b) Nach dem bis­he­ri­gen Ver­fah­rens­stand ist die Fra­ge der Ta­riffähig­keit der 11 CG­ZP nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich.

aa) Im Be­schwer­de­ver­fah­ren ist die An­sicht des aus­set­zen­den Ge­richts hin­sicht­lich der Ent­schei­dungs­er­heb­lich­keit nur be­grenzt über­prüfbar. An­de­ren­falls würden Fra­gen, de­ren Klärung nach der Sys­te­ma­tik der ZPO den Rechts­mit­teln der Be­ru­fung und ggf. der Re­vi­si­on vor­be­hal­ten ist, in das an­ders aus­ge­stal­te­te Be­schwer­de­ver­fah­ren, das bei­spiels­wei­se kei­ne Pflicht zur münd­li­chen Ver­hand­lung kennt, ver-

 

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scho­ben. Auch im Be­schwer­de­ver­fah­ren kann je­doch von ei­ner noch nicht vor­lie­gen­den Ent­schei­dungs­er­heb­lich­keit aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die­se of­fen­sicht­lich ist. Dies ist hier der Fall.

bb) Hin­sicht­lich der Ent­gelt­zah­lungs­kla­ge ist ei­ne Vor­greif­lich­keit der­zeit nicht er­sicht­lich.

Der Kläger stützt sei­ne Kla­ge­for­de­rung dar­auf, dass er als por­tu­gie­si­scher Staats­an­gehöri­ger oh­ne deut­sche Sprach­kennt­nis­se den In­halt des Ar­beits­ver­tra­ges nicht ver­stan­den ha­be und dass ihm vor Ar­beits­an­tritt erklärt wor­den sei, er würde den „übli­chen Lohn“ er­hal­ten. Dies ha­be er so ver­ste­hen müssen und auch so ver­stan­den, dass ihm der übli­che Lohn für die von ihm ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten, nämlich Kühl­haus-ar­bei­ten, zu­ge­sagt wor­den sei. Bei Ver­trags­schluss sei ihm nicht be­kannt ge­we­sen, dass es sich bei der Be­klag­ten um ei­nen Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­be­trieb mit ent­spre­chend nied­ri­ger Lohn­struk­tur ge­han­delt ha­be. Für die Üblich­keit der von ihm ver­lang­ten Vergütung, die er selbst mit 14,00 Eu­ro pro St­un­de be­zif­fert, hat er Be­weis durch Sach­verständi­gen­gut­ach­ten an­ge­tre­ten. Nach al­lem stützt der Kläger sei­ne For­de­rung er­sicht­lich nicht dar­auf, was in dem Be­trieb, in dem er tätig war, al­so im Ent­lei­her­be­trieb, übli­cher­wei­se an St­un­den­lohn ge­zahlt wur­de, son­dern er be­an­sprucht die für die Tätig­kei­ten als sol­che all­ge­mein übli­che Vergütung.

Da es nach § 9 Nr. 2 AÜG al­lein dar­auf an­kommt, wel­che Vergütung im Ent­lei­her­be­trieb ge­zahlt wird, sei sie all­ge­mein üblich oder nicht, ist der Sach­vor­trag des Klägers er­sicht­lich nicht ge­eig­net, Ansprüche nach § 9 Nr. 2 AÜG zu stützen. Die Fra­ge, wel­che Vergütung für be­stimm­te Tätig­kei­ten die all­ge­mein übli­che Vergütung ist, und die Fra­ge, wel­cher Lohn nach dem ar­beit­neh­merüber­las­sungs­recht­li­chen Ent­gelt­gleich­heits­ge­bot zu zah­len ist, stel­len un­ter­schied­li­che Streit­ge­genstände dar, weil der zu­grun­de lie­gen­de Sach­ver­halt ein an­de­rer ist. Es ist nicht Auf­ga­be des Ge­richts, ei­ne Rechts­grund­la­ge für ei­nen An­spruch zu fin­den, der vom Kläger nicht gel­tend ge­macht wird.

3. Für den Fall, dass es im wei­te­ren Ver­lauf des Ver­fah­rens auf die Ta­riffähig­keit der CG­ZP tatsächlich ent­schei­dungs­er­heb­lich an­kom­men soll­te, weist der Se­nat auf Fol­gen­des hin:

Zu Recht sind die Vor­in­stan­zen da­von aus­ge­gan­gen, dass ei­ne Aus­set­zungs­pflicht im­mer be­steht, wenn ent­we­der die Ta­riffähig­keit die­ser Ge­werk­schaft strei­tig ist (vgl. BAG 19. Sep­tem­ber 2006 - 1 ABR 53/05 - AP Be­trVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG

 

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Art. 9 Nr. 89, zu B III der Gründe) oder aber, wenn ge­gen die­se Be­den­ken be­ste­hen (vgl. BAG 22. Sep­tem­ber 1993 - 10 AZR 535/91 - AP TVG § 1 Ta­rif­verträge: Bau Nr. 168 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 1, zu V der Gründe). Mit dem Lan­des­ar­beits­ge­richt ist da­bei da­von aus­zu­ge­hen, dass all­ge­mein be­kannt ge­wor­de­ne Be­den­ken zu berück­sich­ti­gen und vom Ar­beits­ge­richt auf­zu­grei­fen sind. Zu Recht nimmt das Lan­des­ar­beits­ge­richt an, dass nur so das ob­jek­ti­vier­te Ver­fah­ren der §§ 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG statt­fin­den kann, das - auch we­gen des dort vor­ge­se­he­nen Amts­er­mitt­lungs­grund­sat­zes (§ 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 1 ArbGG) - bes­ser ge­eig­net ist, die Ta­riffähig­keit zu klären als ein­zel­ne Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Pri­va­ten. Die­se Be­den­ken sind, ein­sch­ließlich der er­wo­ge­nen Tat­sa­chen­grund­la­gen, durch das Ge­richt in das Ver­fah­ren ein­zuführen und im Aus­set­zungs­be­schluss näher dar­zu­le­gen. Da­bei kann auch auf Er­kennt­nis­se in der rechts­wis­sen­schaft­li­chen Li­te­ra­tur und sons­ti­gen all­ge­mei­nen Quel­len zurück­ge­grif­fen wer­den.

Das Aus­set­zungs­ver­fah­ren verstößt ent­ge­gen der An­sicht der Rechts­be­schwer­de auch nicht ge­gen Art. 9 Abs. 3 GG. Wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt zu Recht aus­geführt hat, ob­liegt es dem Ge­setz­ge­ber, die in die­ser Be­stim­mung ge­re­gel­te Ta­rif­au­to­no­mie näher aus­zu­ge­stal­ten (BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, zu C II 1 der Gründe). Das ist durch das in § 97 ArbGG vor­ge­se­he­ne Ver­fah­ren ge­sche­hen. Im Übri­gen dient § 97 ArbGG auch der Stärkung der Ta­rif­au­to­no­mie. Das folgt schon dar­aus, dass das Ver­fah­ren nach die­ser Vor­schrift in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 83 Abs. 3 ArbGG (§ 97 Abs. 2 ArbGG) durch­zuführen ist und da­mit al­le Stel­len zu hören sind, die im ein­zel­nen Fall be­tei­ligt sind, ins­be­son­de­re auch die be­trof­fe­ne Ver­ei­ni­gung selbst. Das wäre nach all­ge­mei­nen ver­fah­rens­recht­li­chen Re­geln in dem Aus­gangs­pro­zess zwi­schen Par­tei­en ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht gewähr­leis­tet.

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