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Arbeitsrecht aktuell: 09/206 TV-Ärzte: Zeit als "Arzt im Praktikum" keine ärztliche Tätigkeit




AiP-Zeiten sind keine Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.9.2009, 4 AZR 382/08

von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

09.11.2009. Für Ärzte, die an Universitätskliniken tätig sind, trat am 01.11.2006 der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund am 30.10.2006 abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken („TV-Ärzte“) in Kraft. Die Gehaltsregelungen des TV-Ärzte erhielten rückwirkend zum 01.07.2006 Geltung.

Dieser Tarifvertrag sieht in seinem § 12 in Verbindung mit der Entgelttabelle im Geltungsbereich des TV-Ärzte eine Eingruppierung der Ärzte in vier Entgeltgruppen (Entgeltgruppe Ä1 bis Ä4) mit jeweils mehreren (maximal fünf) Entgeltstufen vor.

Der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe erfolgt gemäß § 16 Abs.1 TV-Ärzte „nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärztlicher (Ä2), oberärztlicher (Ä3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes)“ (Ä4).

Ferner enthält § 16 Abs.2 TV-Ärzte folgende Regelung über die Vorzeiten mit einschlägiger beruflicher Tätigkeit :

„Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.“

In den Jahren 1988 bis 2004 mussten angehende Ärzte, um die Approbation zu erlangen, aufgrund der Bundesärzteordnung einen speziellen praktischen Ausbildungsabschnitt absolvieren, den sog. „Arzt im Praktikum“ bzw. kurz „AiP“.

Mit Inkrafttreten des TV-Ärzte stellte sich nun die Frage, ob die vom Arzt absolvierten AiP-Zeiten bei der Stufenfindung als „Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit“ bzw. als „Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung“ berücksichtigt werden müssen, was zu einer längeren Berufserfahrung und somit zu einer erhöhten Vergütung führen würde - oder ob AiP-Zeiten bei der Stufenfindung unberücksichtigt bleiben müssen.

Diese Frage wurde in der Rechtsprechung der letzten Jahre unterschiedlich beantwortet. So entschied zum Beispiel das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.04.2008, 9 Sa 475/07) und das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08) zugunsten der klagenden Ärzte, d.h. sie waren der Meinung, AiP-Zeiten seien berücksichtigungsfähige Zeiten ärztlicher Tätigkeit (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/112: AiP-Zeiten als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß dem TV-Ärzte). Demgegenüber entschieden das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 07.05.2008, 2 Sa 296/07) und das LAG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07) umgekehrt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/065: Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist keine „Vorzeit ärztlicher Tätigkeit“ im Sinne des TV-Ärzte).

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.09.2009 (4 AZR 382/08), das derzeit nur in Form einer Pressemitteilung vorliegt (Pressemitteilung 96/09), zu dieser Streitfrage Stellung bezogen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der Ausgangsfall, der dem BAG vorlag, war der bereits vom LAG Düsseldorf in dem o.g. Urteil vom 16.04.2008 (12 Sa 2237/07) entschiedene Fall. Hier hatte die klagende Krankenhausärztin vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2002 als Ärztin im Praktikum in der von der Beklagten unterhaltenen Universitätsklinik gearbeitet. Danach erhielt sie die Approbation und arbeitete ab dem 01.01.2003 als Ärztin in der Weiterbildung weiterhin für die Beklagte. Mit Inkrafttreten der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte zum 01.07.2006 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe Ä1 (Ärztin), Stufe 4, vergütet.

Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, sie sei vielmehr aufgrund ihrer AiP-Zeiten nach Stufe 5 zu vergüten und dementsprechend mit einem monatlich um 300,00 EUR brutto höheren Gehalt zu vergüten.

Das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Essen und das für die Berufung zuständige LAG Düsseldorf (Urteil vom 16. April 2008, 12 Sa 2237/07) wiesen die Klage der Ärztin als unbegründet ab.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und ebenfalls gegen die Klägerin entschieden. Damit steht im Ergebnis fest, dass AiP-Zeiten nicht als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne des TV-Ärzte bei der Stufenfindung berücksichtigt werden können.

Soweit der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG entnommen werden kann, stützt sich das BAG auf folgende Überlegungen:

Die Tarifparteien des TV-Ärzte haben, so das BAG, in § 16 Abs.1 TV-Ärzte und in den Überleitungsregelungen (§§ 36 ff. TV-Ärzt) festgelegt, dass zu den Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur solche zählen, die approbierte Ärzte zurückgelegt haben, so dass AiP-Zeiten unberücksichtigt bleiben. Anders als etwa im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern („TV-Ärzte/VKA“) haben die Parteien des TV-Ärzte nach Ansicht des BAG nicht bestimmt, dass über diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten einer AiP-Tätigkeit als Zeiten ärztlicher Tätigkeit gelten sollen.
Letztlich folgert das BAG seine für die klagende Ärztin negative Auslegung des Tarifvertrags aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, die AiP-Zeiten als berücksichtigungsfähige Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit festlegt.

Darüber hinaus sind AiP-Zeiten laut BAG auch keine Zeiten mit Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit. Damit scheidet ihre Berücksichtigung bei der Stufenfindung insgesamt aus.

Als kleiner Trost bleibt für angehende und junge Ärzte, dass der AiP zum 01.10.2004 abgeschafft wurde. Damit stellt sich das Problem der Bewertung von AiP-Zeiten künftig nicht mehr.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 23. März 2011

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