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Arbeitsrecht aktuell: 09/230 Abschluss von Tarifvertrag durch anderen Arbeitgeber |
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Bundesarbeitsgericht nennt Voraussetzung der Vertretung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 491/08
Tarifverträge werden entweder zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vereinbart, oder die Gewerkschaften vereinbaren mit einem einzelnen Arbeitgeber einen so genannten Haus- oder Firmentarifvertrag, der nicht für eine ganze Branche, sondern nur für ein spezielles Unternehmen gilt.
Auf die Mitglieder der tarifschließenden Parteien finden die Tarifverträge dann unmittelbar und zwingend, d.h. wie ein Gesetz Anwendung. Die Geltung von Tarifverträgen (eines bestimmten, einer Branche bzw. des jeweils aktuellen) kann jedoch auch arbeitsvertraglich vereinbart werden.
Lange Zeit war umstritten, ob in Tarifverträgen Regelungen zulässig sind, die Gewerkschaftsmitglieder gegenüber Arbeitnehmern, auf die ein Tarifvertrag nur aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung fand, bevorzugen. Erst seit einer Entscheidung des BAG (4 AZR 64/08) vom 18.03.2009 (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/076: Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern durch tarifliche Differenzierungsklauseln) entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass derartige Vereinbarungen dann nicht zu beanstanden sind, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit behält, freiwillig den Nichtgewerkschaftsmitgliedern gleiche Leistungen zu gewähren (so genannte „einfache Differenzierungsklauseln“).
Fast nie wird dagegen über die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit eines Tarifvertrages wegen Formmängeln gestritten. Diesbezüglich regelt § 1 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) nur, dass Tarifverträge der Schriftform bedürfen, eine Vorschrift, gegen die eigentlich nie verstoßen wird.
Auch außerhalb des TVG gibt es jedoch Regelungen, die für die Wirksamkeit oder den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages eine Rolle spielen. So enthält das TVG selber für die Vertretung einer Partei bei Abschluss des Tarifvertrages nur eine Regelung für die Vertretung von Verbänden durch Spitzenorganisationen (§ 2 Abs. 2 TVG). Da ein Tarifvertrag jedoch einem „normalen“ privaten Vertrag nicht unähnlich ist, wird allgemein angenommen, dass eine Vertretung nach den für diese Verträge geltenden Regelungen (§§ 164ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) möglich ist. Eine Gewerkschaft kann sich also durch eine andere ebenso vertreten lassen, wie ein Arbeitgeberverband oder ein Arbeitgeber durch einen anderen.
Gemäß BGB ist für eine Vertretung erforderlich, dass der Vertreter bevollmächtigt ist (§ 167 BGB) und nach außen deutlich wird, dass er in Vertretung handelt (§ 164 Abs. 2 BGB).
Fraglich ist, welche Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Arbeitgeber in Vertretung für einen anderen einen Haustarifvertrag abschließt. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – BAG – (Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 491/08).
Die klagende Arbeitnehmerin war als Krankenschwester beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag war u.a. die Geltung der zwischen Arbeitgeberverband und ÖTV (die inzwischen in ver.di aufgegangen ist) geschlossenen Tarifverträge sowie „alle diese ergänzenden und ändernden Tarifverträge“ vereinbart. Seit 1998 wurden die Tarifverträge teilweise durch Haustarifverträge ersetzt, nach denen die Krankenschwester bestimmte Sonderzahlungen erhielt.
Im Jahr 2007 schloss u.a. ver.di als „Nachfolgerin“ der ÖTV mit der D-Holding AG einen als „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung“ (TV Sonderzahlung) bezeichneten Haustarifvertrag. Dort vereinbart wurde die Zahlung einer vom Konzernergebnis abhängigen Sonderzahlung mit einem garantierten Mindestfaktor, der für ver.di-Mitglieder höher war als für nicht in der Gewerkschaft organisierte Beschäftigte (so genannte einfache Differenzierungsklausel). Nach seinem Geltungsbereich erfasste der TV-Sonderzahlung auch den Betrieb, in dem die Krankenschwester beschäftigt war und wurde von ihrem Arbeitgeber auch angewandt.
Die Krankenschwester war nicht Gewerkschaftsmitglied und erhielt deswegen eine um fast 1.500 EUR niedrigere Sonderzahlung als sie als ver.di-Mitglied erhalten hätte. Sie klagte deshalb vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung dieser Differenz.
Sowohl das Arbeitsgericht Kiel als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 07.05.2008, 6 Sa 424/07) gaben ihr Recht. Mit der Frage, ob der Arbeitgeber der Krankenschwester bei Abschluss des Haustarifvertrages wirksam von der D-Holding AG ver-treten worden war, befassen sich die Entscheidungen gar nicht. Die einfache Differenzierungsklausel halten beide Instanzen für unwirksam, was darauf zurückzuführen ist, dass die Urteilsverkündung zeitlich vor der anders lautenden Entscheidung des BAG lag.
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Krankenschwester.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der einfachen Differenzierungsklausel verweist die derzeit allein vorliegende Presseerklärung (PM 111/09) kurz und bündig auf die Entscheidung vom 18.03.2009, nach der derartige Klauseln wirksam sind.
Hierauf kommt es aber gar nicht an. Das BAG hält den TV-Sonderzahlung nämlich für auf das Arbeitsverhältnis der Krankenschwester nicht anwendbar, weil ihr Arbeitgeber durch die D-Holding AG nicht wirksam vertreten worden war. Das BAG bemängelt, dass die Vertretung nicht ausreichend nach außen dokumentiert wurde. Entweder hätte der Arbeitgeber der Krankenschwester ausdrücklich als Partei im Tarifvertrag genannt werden müssen oder aus den Umständen hätte sich die Vertretung ergeben müssen, so das BAG. Da Tarifverträge aber nur wirksam sind, wenn sie schriftlich verfasst sind, müssen die Umstände, aus denen sich eine Vertretung ergibt, ebenfalls schriftlich niedergelegt sein, meint das BAG. Dass die D-Holding AG den Tarifvertrag zugleich in Vertretung des Arbeitgebers der Krankenschwester geschlossen hatte, war aus dem Tariftext selber jedoch nicht erkennbar.
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber den Tarifvertrag anwandte und dabei Gewerkschaftsmitglieder bevorzugte, half der Krankenschwester ebenfalls nicht. Hieran kann keine sachwidrige Ungleichbehandlung der Krankenschwester liegen, weil der Arbeitgeber lediglich einen vermeintlich wirksamen Tarifvertrag vollzogen hatte, an den er seiner Ansicht nach zwingend gebunden war.
Fazit: Ein ungewöhnlicher Fall, der zeigt, dass auch beim Abschluss von Tarifverträgen „Formfehler“ auftreten können.
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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010
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Abfindung:
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