Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2008, 2 TaBV 25/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?
25.03.2009. Betriebsräte müssen die Interessen ihrer Kollegen artikulieren, d.h. sie sind ein Sprachrohr der Arbeitnehmer des Betriebs. Aufgrund dieser kommunikativen Aufgabe kommt es immer unvermeidlich wieder vor, dass sie in der verbalen Auseinandersetzung mit den Arbeitgeber über die Stränge schlagen.
Mit Blick auf dieses Problem schreibt § 74 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen haben, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Insbesondere haben sie jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird vom Gesetz allerdings für zulässig erklärt.
Das Verbot der parteipolitischen Betätigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.
Im Kern bezeichnet der Begriff der gesetzlich untersagten „Parteipolitik“ die Stellungnahme für oder gegen eine bestimmte politische Partei. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung vom Verbot der parteipolitischen Betätigung aber auch Stellungnahmen zu bestimmten Richtungen, Gruppierungen oder Bewegungen verboten. Andererseits aber heißt es immer wieder, dass politische Aussagen „allgemeiner“ Art nicht unter das Verbot der parteipolitischen Betätigung fallen.
Welche politischen Stellungnahmen dem Betriebsrat daher im Einzelfall erlaubt und welche verboten sind, ist selten klar. Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 30.09.2008 (2 TaBV 25/08) zu entscheiden.
Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zugrunde?
In dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging die Arbeitgeberin gerichtlich gegen den bei ihr gebildeten Betriebsrat vor und begehrte dessen gerichtliche Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter, aus Arbeitgebersicht unzulässiger politischer Meinungsäußerungen.
Zum einen richtete sich die Arbeitgeberin gegen einen im Betrieb per Aushang bekannt gemachten Aufruf des Betriebsrats, mit dem dieser im April 2004 gegen den zweiten Irak-Krieg protestierte und die Arbeitnehmer des Betriebs dazu aufforderte, sich diesem Protest anzuschließen. In dem Aushang hatte der Betriebsrat darauf verwiesen, dass die amerikanische Muttergesellschaft der Arbeitgeberin mit der Produktion von Rüstungsgütern befasst sei, die auch im Irak-Krieg verwendet würden.
Zum anderen hatte sich die Arbeitgeberin darüber geärgert, dass der Betriebsrat einige Jahre später, nämlich im Oktober 2007, zu einem zwischen den politischen Parteien Hamburgs umstrittenen Volksentscheid Stellung nahm. Die Stellungnahme, in der der Betriebsrat für die Einführung der Volksabstimmung eintrat, verfasste er in Form eines offenen, an den Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg gerichteten Briefes.
Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgerichts (ArbG) Lübeck gab dem Antrag der Arbeitgeberin in beiden Streitfragen statt (Beschluss vom 15.04.2008, 3 BV 165/07). Diesen Beschluss griff der Betriebsrat mit der Beschwerde zum LAG Schleswig-Holstein an.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?
Das Landesarbeitsgericht gab zum Teil dem Betriebsrat und zum Teil der Arbeitgeberin Recht.
Den Aufruf gegen den Irak-Krieg wertete das Gericht nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls nicht als unzulässige parteipolitische Betätigung. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Irak-Krieg aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls um eine Angelegenheit wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betraf. Zur Begründung verweist das Landesarbeitsgericht darauf, dass die amerikanische Muttergesellschaft mit der Produktion von Rüstungsgütern befasst ist.
Der Betriebsrat warf daher nach Ansicht des LAG die „wirtschaftliche“ Frage nach der Zulässigkeit der Kriegsunterstützung durch die Arbeit im Betrieb auf. Diese Frage habe, so das Gericht, unmittelbar Auswirkungen auf die Mitarbeiter des Betriebs. Werde nämlich die Herstellung von Gütern, die in einem Krieg eingesetzt werden, eingestellt, wirke sich dies auf den Umsatz der Arbeitgeberin und damit auf die Arbeitsplätze im Betrieb aus.
Dagegen war das Landesarbeitsgericht der Meinung, dass der an den Hamburger Bürgermeister gerichtete offene Brief des Betriebsrats vom Oktober 2007 letztlich als eine politische Wahlempfehlung mit Stoßrichtung gegen die CDU zu werten sei. Daher handele es sich hier um eine unzulässige parteipolitische Betätigung des Betriebsrats.
Der Beschluss des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holsteins ist im Ergebnis richtig.
Wie das Gericht zutreffend feststellt, ist der Betriebsrat eingeschränkt rechtsfähig, soweit er eigene Rechte und Pflichten wahrnimmt. Daher kann er sich auch („eingeschränkt“) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz - GG) berufen, wenn er seiner Pflicht zur Information der Belegschaft nachkommt.
Nun wird die Meinungsfreiheit zwar durch das Verbot der parteipolitischen Betätigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) beschränkt, doch sind solche Schranken ihrerseits im Lichte der Bedeutung der Grundrechte, hier der Meinungsfreiheit, auszulegen. Bei der Anwendung eines die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzes ist daher Vorsicht geboten, um die Meinungsfreiheit nicht übermäßig einzuengen.
Es spricht daher viel dafür, den Begriff der Parteipolitik im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG enger auszulegen als dies in der bisherigen Rechtsprechung geschieht. Stellungnahmen zu politischen Richtungen, Gruppierungen oder Bewegungen sollten daher nicht als verbotene Parteipolitik angesehen werden.
Hätte man den Fall so beurteilt, wäre die Äußerung des Betriebsrats gegen den Irak-Krieg von vornherein keine Parteipolitik, da im Frühjahr 2004 die Meinungen für oder gegen den Irak-Krieg über das gesamte Parteienspektrum verteilt waren. Für oder gegen eine bestimmte politische Partei hatte der Betriebsrat daher nicht Stellung genommen.
Wie auch immer man diese Fragen beurteilt: Betriebsräte befinden sich immer dann in einer guten rechtlichen Ausgangsposition, wenn sie für ihre politischen Meinungsäußerungen einen Bezug zum Betrieb oder zu seinen Arbeitnehmern in Anspruch nehmen können. Dieser Bezug ist öfter gegeben als man denkt, und zwar auch in der vom Gesetz verlangten „unmittelbaren“ Form.
So könnte der Betriebsrat zum Beispiel in allen Betrieben, in denen EDV zum Einsatz kommt, eine politische Stellungnahme zu der geplanten gesetzlichen Verbesserungen des Arbeitnehmerdatenschutzes abgeben, da dieses Thema als „wirtschaftliche“ Angelegenheit anzusehen ist und die Arbeitnehmer unmittelbar angeht. Dies gilt auch dann, wenn sich parteipolitische Kontroversen zu diesem Thema abzeichnen sollten.
Ein Thema wirtschaftlicher Art mit unmittelbarem Bezug zum Betrieb und den dort beschäftigten Arbeitnehmern wird nicht deshalb zum verbotenen „parteipolitischen“ Thema, weil sich eine politische Partei seiner angenommen hat.
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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011