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Arbeitsrecht aktuell: 10/169 BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats




Betriebsräte dürfen sich allgemeinpolitisch äußern

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08

31.08.2010. Betriebsräte sind zwar das Sprachrohr der Belegschaft des Betriebes, ebenso wie der Arbeitgeber haben sie aber nach § 74 Abs.2 Satz 3 BetrVG jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Erlaubt sind hingegen allgemeinpolitische Äußerungen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun überraschend die Abgrenzung zwischen diesen beiden Varianten der "Stimmungsmache" stärker zu Gunsten des Betriebsrates betont: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wie dürfen sich Betriebsräte zu politischen Themen äußern?

Betriebsräte sollen die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs vertreten und müssen daher rechtlich in der Lage sein, ein offenes Wort zu führen. Das Gesetz zieht hier allerdings eine Grenze: Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind parteipolitische Betätigungen generell untersagt. Dabei ist es unerheblich, ob aufgrund einer solchen Betätigung des Betriebsrats der Arbeitsablauf und/oder der „Betriebsfrieden“ gestört wird. Demgegenüber sind politische Betätigungen des Betriebsrats, die nicht speziell als „parteipolitisch“ zu bewerten sind, nach dem Wortlaut des Gesetzes nur verboten, wenn sie Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden beeinträchtigen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dies dürfte allerdings selten der Fall und noch seltener nachzuweisen sein.

In Abweichung von diesem Gesetzeswortlaut versteht das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Begriff der „parteipolitischen“ Betätigung bisher in einem sehr weiten Sinne. Nach dieser Rechtsprechung sollen auch Stellungnahmen zu politischen Richtungen, Gruppierungen oder Bewegungen unter das Verbot der parteipolitischen Betätigung fallen.

Im Ergebnis dieser BAG-Rechtsprechung sind danach sämtliche politischen Themen als „parteipolitisch“ anzusehen, d.h. es kommt auf eine Abgrenzung zwischen „politischen“ und „parteipolitischen“ Äußerungen des Betriebsrats letztlich gar nicht an: Sämtliche politischen Äußerungen und/oder Betätigungen sind untersagt, es sei denn, es handelt sich um die von § 74 Abs. 2 Satz 3, zweiter Halbsatz BetrVG ausdrücklich vom Verbot ausgenommenen Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.

Das BAG ist wegen dieser Rechtsprechung oft kritisiert worden, da sie die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit der Betriebsratsmitglieder zu weitgehend einschränkt. Die Meinungsfreiheit ist aber ein besonders wichtiges Grundrecht und durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in besonderer Weise geschützt. Und nicht nur die Mitglieder des Betriebsrats können sich auf die Meinungsfreiheit berufen, sondern auch der Betriebsrat als Organ, falls er eine Meinung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben äußert. Auch die Meinungsfreiheit des Betriebsrats wird daher durch diese BAG-Rechtsprechung sehr weitgehend verkürzt.

Vor kurzem hat sich das BAG diese Kritik endlich zu Herzen genommen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung geändert (Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08).

Der Fall: Betriebsrät ist gegen den Irak-Krieg und für Wahlempfehlungen

Der Arbeitgeber produziert Bremsbeläge für Pkw, Lkw und Schienenfahrzeuge und gehört einem amerikanischen Konzern an, der unter anderem Rüstungsgüter herstellt.

Der Betriebsrat veröffentlichte 2003 im Betrieb eine mit „Nein zum Krieg“ überschriebene Stellungnahme, die die Arbeitnehmer dazu aufrief, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen und den Präsidenten der Vereinigten Staaten aufzufordern, den Krieg zu beenden. Einige Jahre später, im Oktober 2007, rief der Betriebsrat die Arbeitnehmer des Betriebs dazu auf, sich an einer Abstimmung in Hamburg über die dort aktuell umstrittene Einführung von Volksabstimmungen zu beteiligen. Durch Verweis auf eine Verlautbarung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DBG) gab der Betriebsrat außerdem - indirekt - die Empfehlung, bei der Abstimmung mit „Ja“ zu stimmen.

Daraufhin zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht mit dem Ziel, dem Betriebsrat die Unterlassung politischer Äußerungen zum Irak-Krieg sowie zu anderen Kriegen und die Unterlassung von Wahlempfehlungen aufzugeben. Hilfsweise begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass der Betriebsrat zu solchen Äußerungen nicht berechtigt sei.

Das Arbeitsgerichts Lübeck gab dem Arbeitgeber in beiden Streitfragen Recht (Beschluss vom 15.04.2008, 3 BV 165/07), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein meinte, dass zumindest die Stellungnahme des Betriebsrats zum Irak-Krieg zulässig war, da diese aufgrund der Zugehörigkeit des Betriebs zu einem amerikanischen Rüstungshersteller einen „betrieblichen Bezug“ hatte (Beschluss vom 30.09.2008, 2 TaBV 25/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/048: Gericht erlaubt Stellungnahme des Betriebsrats gegen den Irak-Krieg).

Die Entscheidung: BAG will künftig stärker zwischen parteipolitischer und allgemeinpolitischer Betätigung unterscheiden

Das BAG entschied noch weitergehend als das LAG zugunsten des Betriebsrats, indem er diesem in vollem Umfang Recht gab: Es wies sämtliche Anträge des Arbeitgebers zurück. Damit hatte sich der in erster Instanz noch recht erfolglose Betriebsrat von Instanz zu Instanz immer weiter verbessert.

Ein Teil der Anträge des Arbeitgebers waren nach Ansicht des BAG bereits zu unbestimmt und aus diesem Grunde unzulässig, so dass über sie in der Sache nicht entschieden werden konnte.

Ein weiterer Teil der vom Arbeitgeber gestellten Anträge, mit denen er die Verpflichtung des Betriebsrats zur Unterlassung bestimmter Äußerungen begehrte, wies das BAG als unbegründet zurück, und zwar mit einer etwas überraschenden Grundsatzüberlegung: Verstöße des Betriebsrats gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung sollen, so das BAG, von vornherein keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers zur Folge haben. Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung geändert. Begründet wird dieser Kurswechsel mit der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats, die einer Vollstreckung eines Unterlassungstitels im Wege der Zwangsgeldfestsetzung entgegenstehe. Außerdem könne der Arbeitgeber ja, so das BAG, bei wiederholten Verstößen des Betriebsrats einen Antrag auf Auflösung gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG stellen.

Schließlich wies das BAG auch die Anträge, mit denen der Arbeitgeber die fehlenden Berechtigung des Betriebsrats zu den umstrittenen Äußerungen festgestellt wissen wollte, als unbegründet zurück, da es keine verbotene parteipolitische Betätigung erkennen konnte. Hierbei denkt das BAG laut darüber nach, seine bisherige - weite - Auslegung dieses Begriffs mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit des Betriebsrats zu ändern. Leider weicht das BAG einer umfassenden Klärung dieser Grundsatzfrage aus, indem es feststellt, dass nicht jede Äußerung allgemeinpolitischen Inhalts auch als „parteipolitisch“ zu bewerten ist. Daher war auch der Aufruf des Betriebsrats, sich an der Volksabstimmung in Hamburg zu beteiligen, entgegen der Ansicht des LAG Schleswig-Holstein zulässig.

Fazit: Das BAG betont in der hier besprochenen Entscheidung den Unterschied zwischen einer generell verbotenen parteipolitischen Betätigung und einer allgemeinpolitischen Betätigung, die nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unzulässig ist. Damit rückt es seine Rechtsprechung wieder enger an den Gesetzeswortlaut heran, was zu begrüßen ist. Voraussichtlich wird das BAG daher künftig deutlicher als bisher zwischen verschiedenen Politikfeldern unterscheiden und die Meinungsfreiheit des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder daher weniger stark beschränken. Obwohl sich das BAG letztlich um eine klare Stellungnahme gedrückt hat, wird es künftig wohl nur nur solche Äußerungen als „parteipolitisch“ bewerten, die einen eindeutigen Bezug zu (bestimmten) politischen Parteien haben. Das alles stärkt nicht nur die Meinungsfreiheit von Betriebsratsmitgliedern, sondern letztlich auch ihren Schutz vor Abmahnungen und ihren besonderen Kündigungsschutz.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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