|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/169 BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats
|
 |

|
Betriebsräte dürfen sich allgemeinpolitisch äußern
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08
31.08.2010. Betriebsräte sind zwar das Sprachrohr der Belegschaft des Betriebes, ebenso wie der Arbeitgeber haben sie aber nach § 74 Abs.2 Satz 3 BetrVG jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Erlaubt sind hingegen allgemeinpolitische Äußerungen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun überraschend die Abgrenzung zwischen diesen beiden Varianten der "Stimmungsmache" stärker zu Gunsten des Betriebsrates betont: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Betriebsräte sollen die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs vertreten und müssen daher rechtlich in der Lage sein, ein offenes Wort zu führen. Das Gesetz zieht hier allerdings eine Grenze: Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind parteipolitische Betätigungen generell untersagt. Dabei ist es unerheblich, ob aufgrund einer solchen Betätigung des Betriebsrats der Arbeitsablauf und/oder der „Betriebsfrieden“ gestört wird. Demgegenüber sind politische Betätigungen des Betriebsrats, die nicht speziell als „parteipolitisch“ zu bewerten sind, nach dem Wortlaut des Gesetzes nur verboten, wenn sie Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden beeinträchtigen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dies dürfte allerdings selten der Fall und noch seltener nachzuweisen sein.
In Abweichung von diesem Gesetzeswortlaut versteht das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Begriff der „parteipolitischen“ Betätigung bisher in einem sehr weiten Sinne. Nach dieser Rechtsprechung sollen auch Stellungnahmen zu politischen Richtungen, Gruppierungen oder Bewegungen unter das Verbot der parteipolitischen Betätigung fallen.
Im Ergebnis dieser BAG-Rechtsprechung sind danach sämtliche politischen Themen als „parteipolitisch“ anzusehen, d.h. es kommt auf eine Abgrenzung zwischen „politischen“ und „parteipolitischen“ Äußerungen des Betriebsrats letztlich gar nicht an: Sämtliche politischen Äußerungen und/oder Betätigungen sind untersagt, es sei denn, es handelt sich um die von § 74 Abs. 2 Satz 3, zweiter Halbsatz BetrVG ausdrücklich vom Verbot ausgenommenen Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.
Das BAG ist wegen dieser Rechtsprechung oft kritisiert worden, da sie die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit der Betriebsratsmitglieder zu weitgehend einschränkt. Die Meinungsfreiheit ist aber ein besonders wichtiges Grundrecht und durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in besonderer Weise geschützt. Und nicht nur die Mitglieder des Betriebsrats können sich auf die Meinungsfreiheit berufen, sondern auch der Betriebsrat als Organ, falls er eine Meinung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben äußert. Auch die Meinungsfreiheit des Betriebsrats wird daher durch diese BAG-Rechtsprechung sehr weitgehend verkürzt.
Vor kurzem hat sich das BAG diese Kritik endlich zu Herzen genommen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung geändert (Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08).
Der Arbeitgeber produziert Bremsbeläge für Pkw, Lkw und Schienenfahrzeuge und gehört einem amerikanischen Konzern an, der unter anderem Rüstungsgüter herstellt.
Der Betriebsrat veröffentlichte 2003 im Betrieb eine mit „Nein zum Krieg“ überschriebene Stellungnahme, die die Arbeitnehmer dazu aufrief, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen und den Präsidenten der Vereinigten Staaten aufzufordern, den Krieg zu beenden. Einige Jahre später, im Oktober 2007, rief der Betriebsrat die Arbeitnehmer des Betriebs dazu auf, sich an einer Abstimmung in Hamburg über die dort aktuell umstrittene Einführung von Volksabstimmungen zu beteiligen. Durch Verweis auf eine Verlautbarung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DBG) gab der Betriebsrat außerdem - indirekt - die Empfehlung, bei der Abstimmung mit „Ja“ zu stimmen.
Daraufhin zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht mit dem Ziel, dem Betriebsrat die Unterlassung politischer Äußerungen zum Irak-Krieg sowie zu anderen Kriegen und die Unterlassung von Wahlempfehlungen aufzugeben. Hilfsweise begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass der Betriebsrat zu solchen Äußerungen nicht berechtigt sei.
Das Arbeitsgerichts Lübeck gab dem Arbeitgeber in beiden Streitfragen Recht (Beschluss vom 15.04.2008, 3 BV 165/07), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein meinte, dass zumindest die Stellungnahme des Betriebsrats zum Irak-Krieg zulässig war, da diese aufgrund der Zugehörigkeit des Betriebs zu einem amerikanischen Rüstungshersteller einen „betrieblichen Bezug“ hatte (Beschluss vom 30.09.2008, 2 TaBV 25/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/048: Gericht erlaubt Stellungnahme des Betriebsrats gegen den Irak-Krieg).
Das BAG entschied noch weitergehend als das LAG zugunsten des Betriebsrats, indem er diesem in vollem Umfang Recht gab: Es wies sämtliche Anträge des Arbeitgebers zurück. Damit hatte sich der in erster Instanz noch recht erfolglose Betriebsrat von Instanz zu Instanz immer weiter verbessert.
Ein Teil der Anträge des Arbeitgebers waren nach Ansicht des BAG bereits zu unbestimmt und aus diesem Grunde unzulässig, so dass über sie in der Sache nicht entschieden werden konnte.
Ein weiterer Teil der vom Arbeitgeber gestellten Anträge, mit denen er die Verpflichtung des Betriebsrats zur Unterlassung bestimmter Äußerungen begehrte, wies das BAG als unbegründet zurück, und zwar mit einer etwas überraschenden Grundsatzüberlegung: Verstöße des Betriebsrats gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung sollen, so das BAG, von vornherein keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers zur Folge haben. Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung geändert. Begründet wird dieser Kurswechsel mit der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats, die einer Vollstreckung eines Unterlassungstitels im Wege der Zwangsgeldfestsetzung entgegenstehe. Außerdem könne der Arbeitgeber ja, so das BAG, bei wiederholten Verstößen des Betriebsrats einen Antrag auf Auflösung gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG stellen.
Schließlich wies das BAG auch die Anträge, mit denen der Arbeitgeber die fehlenden Berechtigung des Betriebsrats zu den umstrittenen Äußerungen festgestellt wissen wollte, als unbegründet zurück, da es keine verbotene parteipolitische Betätigung erkennen konnte. Hierbei denkt das BAG laut darüber nach, seine bisherige - weite - Auslegung dieses Begriffs mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit des Betriebsrats zu ändern. Leider weicht das BAG einer umfassenden Klärung dieser Grundsatzfrage aus, indem es feststellt, dass nicht jede Äußerung allgemeinpolitischen Inhalts auch als „parteipolitisch“ zu bewerten ist. Daher war auch der Aufruf des Betriebsrats, sich an der Volksabstimmung in Hamburg zu beteiligen, entgegen der Ansicht des LAG Schleswig-Holstein zulässig.
Fazit: Das BAG betont in der hier besprochenen Entscheidung den Unterschied zwischen einer generell verbotenen parteipolitischen Betätigung und einer allgemeinpolitischen Betätigung, die nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unzulässig ist. Damit rückt es seine Rechtsprechung wieder enger an den Gesetzeswortlaut heran, was zu begrüßen ist. Voraussichtlich wird das BAG daher künftig deutlicher als bisher zwischen verschiedenen Politikfeldern unterscheiden und die Meinungsfreiheit des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder daher weniger stark beschränken. Obwohl sich das BAG letztlich um eine klare Stellungnahme gedrückt hat, wird es künftig wohl nur nur solche Äußerungen als „parteipolitisch“ bewerten, die einen eindeutigen Bezug zu (bestimmten) politischen Parteien haben. Das alles stärkt nicht nur die Meinungsfreiheit von Betriebsratsmitgliedern, sondern letztlich auch ihren Schutz vor Abmahnungen und ihren besonderen Kündigungsschutz.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|