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Arbeitsrecht aktuell: 10/015 Kein Hausverbot für Betriebsräte




In der Regel Recht auf uneingeschränkten Zutritt

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 18.11.2009, 11 TaBVGa 16/09

22.01.2010. Mitglieder des Betriebsrats haben aufgrund ihres Amtes das Recht, den Betrieb des Arbeitgebers jederzeit, jedenfalls aber während der üblichen Arbeitszeiten zu betreten. Ohne ein solches Zutrittsrecht ist eine Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben nicht möglich, da Betriebsräte für ihre Arbeitskollegen erreichbar sein müssen und da sie - bei Bedarf auch kurzfristig - zu einer Betriebsratssitzung zusammenkommen müssen.

Daher kann der Arbeitgeber auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds demnächst endet, nur in seltenen Ausnahmefällen ein Hausverbot verhängen. Zu der Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München vor kurzem geäußert. Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 18.11.2009, 11 TaBVGa 16/09.

von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart

Hausverbot und Betriebsratstätigkeit

Es ist das Recht des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, wer den Betrieb oder das Betriebsgelände betreten darf und wer nicht, d.h. er hat das so genannte Hausrecht. Dies beinhaltet auch, dass der Arbeitgeber gegen Personen, denen er den Zutritt verwehren will, ein Hausverbot ausspricht. Dies kommt häufig dann vor, wenn Arbeitnehmern verhaltensbedingt wegen eines gravierenden Fehlverhaltens oder Vertrauensverstoßes gekündigt wird, insbesondere bei strafrechtlichen Vorwürfen. Bei einer ordentlichen Kündigung wird der Betroffenen dann gleichzeitig freigestellt.

Ein derartiges Hausverbot ist ernst zu nehmen. Denn ein Verstoß hiergegen ist als Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Allerdings bedeutet der Ausspruch eines Hausverbotes durch den Arbeitgeber nicht, dass eine solche Maßnahme auch rechtmäßig oder gar unangreifbar wäre. Speziell aus betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten können sich Einschränkungen ergeben. So ist anerkannt, dass aus dem Behinderungsverbot des § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein allgemeines Zutrittsrecht für Betriebsratsmitglieder folgt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.1989, 1 ABR 32/89).

Obwohl Betriebsratsmitgliedern unbestritten ein Zutrittsrecht zusteht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber das Zutrittsrecht des Betriebsratsmitglieds kontrollieren darf, indem er dem Betriebsratsmitglied nur dann Zutritt gewährt, wenn dieser darlegt, dass er tatsächlich Betriebsratstätigkeiten ausüben will. Mit dieser Frage befasst sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (Beschluss vom 18.11.2009, 11 TaBVGa 16/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts München: Zutritt für gekündigtes und freigestelltes Betriebsratsmitglied nur nach Nachweis von Betriebsratstätigkeit

Einem Betriebsratsmitglied wurde im März 2009 zu Ende September 2009 gekündigt. Der Betroffene wurde freigestellt und ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen. Das Hausverbot sollte allerdings dann nicht gelten, wenn der Betroffene Zutritt zum Betrieb für die Ausübung von erforderlicher Betriebsratstätigkeit benötigte. Hierfür sollte der Betroffene vorher schriftlich stichpunktartig die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit darstellen.

Der gekündigte Arbeitnehmer strengte daraufhin einen Kündigungsschutzprozess an, in dem er sich mit dem Arbeitgeber auf eine betriebsbedingte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erst am 31.12.2009 einigte. Gleichzeitig beantragte er in einem Eilverfahren, ihm uneingeschränkten Zutritt zum Betriebsgelände zu gewähren.

Das Arbeitsgericht München gab in dem Eilverfahren dem Betriebsratsmitglied in erster Instanz recht (Beschluss vom 16.07.2009, 32 BVGa 30/09). Das Hausverbot verstieß nämlich nach Auffassung des Gerichts gegen das Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG. Ein Hausverbot gegen Betriebsratsmitglieder darf nur bei gravierenden Pflichtverletzungen ausgesprochen werden und in diesem Fall die Erforderlichkeit des begehrten Zutritts für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten kontrolliert werden, so das Arbeitsgericht. In allen anderen Fällen folgt aus dem Behinderungsverbot für Betriebsräte auch das Verbot, einen Nachweis von Betriebsratsmitgliedern zu verlangen, dass sie Betriebsratstätigkeiten nachgehen wollen.

Landesarbeitsgericht München: Betriebsratsmitglied muss uneingeschränkten Zutritt haben

Das LAG München entschied genauso wie das Arbeitsgericht und gab dem Betriebsratsmitglied recht. Dem Gekündigten wurde also uneingeschränkter Zutritt zum Betriebsgelände und Betrieb gewährt.

Zu einer ungestörten Amtsausübung des Betriebsrats gehört auch ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zum Betriebsgelände, stellt das LAG klar. Die Tätigkeit des Betriebsrates kann schließlich zu jeder Zeit erforderlich werden, also müssen Betriebsratsmitglieder auch jederzeit den Betrieb betreten können. Dieses Zutrittsrecht steht jedem Betriebsratsmitglied zu, unabhängig von einer eventuellen Freistellung oder dem Kündigungsstatus.

Zu Recht hält das LAG dabei eine inhaltliche Kontrolle der Tätigkeit für unzulässig. Auch Betriebsratsmitglieder, die weder gekündigt noch freigestellt sind, müssen schließlich die geplante Betriebsratstätigkeit nicht darlegen, sondern sich nur vom Arbeitsplatz ab- und wieder anmelden, so das LAG. Denn der Arbeitgeber soll lediglich darüber bescheid wissen, wann ein Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz nicht anwesend ist und nicht kontrollieren können, was das vorübergehend arbeitsabwesende Betriebsratsmitglied kraft seines Amtes macht. Eine solche Inhaltskontrolle verstieße gegen das Behinderungsverbot. Erst Recht gilt das dann für den Fall, dass das Betriebsratsmitglied freigestellt worden ist, so das LAG. Etwas anderes hält das LAG nur bei sehr schwerwiegenden Störungen des Vertrauensverhältnisses, etwa Straftaten des Betriebsratsmitglieds, für denkbar. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Fazit: In der Regel können Betriebsratsmitglieder also den uneingeschränkte Zutritt zum Betrieb verlangen, auch wenn ihnen gekündigt wurde und der Arbeitgeber sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt hat. Nur wenn schwerwiegende Vorwürfe gegen den Betroffenen im Raum stehen, darf der Arbeitgeber den Zutritt auf die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten beschränken und eventuell sogar kontrollieren, ob der Betroffene während seiner Anwesenheit tatsächlich nur Betriebsratstätigkeiten nachgeht. Ein umfassendes Hausverbot gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats ist darüber hinaus nur in extremen Ausnahmefällen zulässig.

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Letzte Überarbeitung: 8. März 2010

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