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Arbeitsrecht aktuell: 10/027 Keine Kündigung nach nicht einschlägiger Abmahnung
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Unrichtige und verspätete Krankmeldung sind nicht dasselbe
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009, 6 Sa 1239/09
09.02.2010. Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung darf in der Regel erst erfolgen, wenn der Arbeitnehmer durch eine einschlägige Abmahnung bereits vorgewarnt war, dass er bei einer Wiederholung seines Verhaltens die Kündigung riskieren würde.
Gar nicht so einfach zu beantworten ist jedoch die Frage, wann eine Abmahnung "einschlägig" ist. Damit befasst sich die vorliegende Entscheidung. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009, 6 Sa 1239/09
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Wenn ein Arbeitnehmer in vorwerfbarer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitnehmer ihm grundsätzlich verhaltensbedingt kündigen. Die Kündigung dient jedoch nicht der „Abstrafung“ des Fehlverhaltens sondern ist nur dann berechtigt, wenn bei einer Prognose mit einer Fortsetzung des Fehlverhaltens zu rechnen ist und dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Wann ein derartig düsterer Blick in die Zukunft gerechtfertigt ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Normalerweise ist dies jedenfalls nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer für ein gleichartiges Fehlverhalten schon einmal abgemahnt wurde, er also „Wiederholungstäter“ ist.
In der Abmahnung wird der Arbeitnehmer nämlich darauf hingewiesen, worin sein Fehlverhalten liegt und dass er dieses in Zukunft unterlassen soll, da ihm andernfalls eine Kündigung drohe. Erst wenn ein Arbeitnehmer eine derartige Warnung ignoriert, muss auch in Zukunft mit gleichartigen Verstößen gerechnet werden, wird üblicherweise angenommen.
Die Warnfunktion kann sich aber nur auf das abgemahnte Fehlverhalten beziehen. Mit anderen Worten: Wird der Arbeitnehmer wegen eines konkreten Fehlverhaltens abgemahnt, kann ihm dies nicht als Warnung dienen, ein völlig anderes Fehlverhalten zu unterlassen. Es zählen also nur „einschlägige“ Abmahnung bei der Prognose.
Vor allem in der Praxis schwer zu beurteilen ist jedoch die Frage, wann eine Abmahnung „einschlägig“ ist, d.h. wann das Verhalten, auf das die Kündigung gestützt wird, als Wiederholung schon abgemahnten Verhaltens gelten kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fordert die „materiell Vergleichbarkeit“ der Pflichtverstöße. Dass dieses Merkmal nicht klar definiert ist und wie stark es hierbei auf den konkreten Fall ankommt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2009, 6 Sa 1239/09).
Die klagende Arbeitnehmerin war wegen einer Erkrankung nicht zum Dienst erschienen. Dies teilte sie ihrem Arbeitgeber jedoch nicht unverzüglich, wie es nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erforderlich ist, zu dem vorgesehenen Dienstbeginn um 07:00 Uhr mit, sondern erst gegen 09:00 Uhr. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber ordentlich verhaltensbedingt.
Ein Jahr vorher hatte es einen ähnlichen Vorfall gegeben. Die Arbeitnehmerin meldete sich mit einstündiger Verspätung krank und machte gegenüber dem Arbeitgeber zudem falsche Angaben hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die daraufhin von dem Arbeitgeber erteilte Abmahnung bezog sich allerdings nur auf die „Lüge“ der Arbeitnehmerin bezüglich der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die verspätete Krankmeldung wurde dort nicht gerügt.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Potsdam.
Das Arbeitsgericht (Urteil vom 12.05.2009, 5 Ca 2535/08) gab der Arbeitnehmerin recht. Die Kündigung war seiner Auffassung nach unwirksam, weil in der zuvor erteilten Abmahnung kein einschlägiges Fehlverhalten abgemahnt worden war. Der Arbeitgeber legte gegen das Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab ebenfalls der Arbeitnehmerin recht. Die Kündigung war auch nach Auffassung des LAG unwirksam, weil die zuvor erteilte Abmahnung nicht „einschlägig“ gewesen war.
Denn in der Abmahnung wurde nur erwähnt, dass die Arbeitnehmerin falsche Angaben zu der voraussichtlichen Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte. Also ist die Abmahnung gerade nicht einschlägig, was die verspätete Krankmeldung betrifft, so das LAG. Das LAG betont dabei, dass im Gegenteil, der Arbeitnehmerin nicht bewusst sein konnte, wie gravierend die verspätete Krankmeldung für den Arbeitgeber war, wenn die vorherige dem Arbeitgeber bekannte verspätete Krankmeldung ausdrücklich nicht in der Abmahnung erwähnt wurde.
Fazit: Häufig kranken Abmahnungen daran, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fehler nicht konkret und umfassend genug vorhält. Bei einer späteren Kündigung wird die Abmahnung dann als nicht einschlägig oder sogar als unwirksam gewertet. Arbeitnehmer profitieren in derartigen Fällen, wie die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall, von der zu nachlässigen Formulierung in Abmahnungen. Dies sollte aber nicht dazu verleiten, die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung nicht ernst zu nehmen. Ein wiederholter und zuvor korrekt abgemahnter Verstoß gegen diese Pflicht kann den Arbeitgeber durchaus zu einer Kündigung berechtigen.
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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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