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Arbeitsrecht aktuell: 10/211 Keine unbezahlte Freistellung bei Gewerkschaftssitzungen
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Bundesarbeitsgericht lehnt Anspruch auf Freistellung für Gewerkschaftssitzungen ab
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09
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28.10.2010. Arbeitsverträge verpflichten den Arbeitnehmer vertragsgerecht zu arbeiten, und den Arbeitgeber, diese Arbeit anzunehmen bzw. entsprechende Beschäftigung anzubieten. Hieraus folgt einerseits ein grundsätzlich bestehender Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, andererseits aber auch, dass eine Freistellung nur ausnahmsweise möglich ist.
Abgesehen von den vielen gesetzlich geregelten bzw. anerkannten Freistellungsansprüchen gibt es daher selbst dann kein allgemeines "Recht auf Freistellung", wenn in der freien Zeit besonders geschützte Grundrechte ausgeübt werden sollen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09.
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
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Arbeitnehmer haben in einer ganzen Reihe von Fällen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Die wichtigsten Fälle sind der Urlaub, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die gesetzlichen Beschäftigungsverbote für Schwangere und Frauen nach der Entbindung nach Maßgabe des gesetzlichen Mutterschutzes. Weitere Fälle sind die Verhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), die Verhinderung wegen Stellensuche (§§ 629, 616 Satz 1 BGB), der Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 Satz 1 BGB) und die zulässige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB).
Abgesehen von diesen und einer Reihe weiterer rechtlich anerkannter Fälle gibt es jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Selbst auf unbezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer kein generelles Recht.
Damit bleibt zwar immer noch die Möglichkeit offen, sich arbeitsvertraglich auf eine Freistellung zu einigen. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dies auch tatsächlich wollen.
Selbst wenn es dem betroffenen Arbeitnehmer darum geht, besonders geschützte Grundrechte wahrzunehmen, bestehen deshalb wenig Chancen, arbeitsgerichtlich ein Freistellungsanspruch durchzusetzen.
In einer Mitte August diesen Jahres ergangenen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese strenge Linie bestätigt: Beschluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit Ende 2007 gehört sie dem Ortsvorstand der IG Metall an. Dieser hält in zumeist monatlichen Abständen am frühen Nachmittag seine Sitzung ab. Für den Weg vom Betrieb bis zum Sitzungsraum der Gewerkschaft muss die Klägerin eine Wegezeit von rund 1 h zurücklegen.
Sie meinte, der beklagte Arbeitgeber habe sie an den Sitzungstagen von Ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unbezahlt freizustellen. Der Beklagte wiederum war zwar bereit, ihr eintägigen unbezahlten Urlaub zu geben oder ihren Wunsch nach Teilnahme nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wenn sie in den Schichtdienst wechselt.
Die Klägerin tat dies zwar, aber klagte auch auf Freistellung. Vor dem Arbeitsgericht Trier hatte sie damit Erfolg (Urteil vom 30.04.2008, 4 Ca 232/08). Das Gericht nahm an, aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis folge tatsächlich ein entsprechender Anspruch. Das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz war jedoch anderer Auffassung (Urteil vom 20.11.2008, 2 Sa 328/08). Es wies auf eine über 23 Jahre alte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hin, in der dieses meinte, die Koalitionsfreiheit schütze eine koalitionsmäßigen Betätigung nur insoweit, als sie für die Erhaltung und Sicherung der Koalition unerlässlich ist, d.h. der Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigung betroffen ist.
Daraufhin legte die Klägerin die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von ihr begehrte Freistellungsanspruch zustand.
In seinen Entscheidungsgründen weist es zwar auf eine vom Landesarbeitsgericht offenbar übersehene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, aus der sich ergibt, dass Art. 9 Abs. 3 GG alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen des Verbands und seiner einzelnen Mitglieder umfasst. Dazu zählt auch die Mitwirkung gewerkschaftlichen Organen und bei der Willensbildung.
Gleichwohl konnte die Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht herleiten. Denn sie hatte, so das Gericht, dem Beklagten arbeitsvertraglich zugesagt, im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang habe sie freiwillig ihre private Lebensführung eingeschränkt und über ihre Grundrechtspositionen verfügt. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit werde durch diese Abrede nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG unzulässig eingeschränkt oder behindert.
Auch aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ergab sich nichts anderes. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Einhaltung der vertraglich begründeten Arbeitspflicht das Interesse der Klägern an der Sitzungsteilnahme überwiegt. Im Ergebnis aus dem gleichen Grund hat sie daher auch kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Klägerin konnte daher von dem Beklagten lediglich verlangen, dass er bei der Schichteinteilung die Wünsche der Klägerin berücksichtigt. Dies hatte er aber ohnehin getan.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
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