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LAG Köln, Be­schluss vom 13.12.2011, 11 TaBV 59/11

   
Schlagworte: Betriebsratsbüro, Betriebsrat: Sachmittel, Betriebsrat: Kosten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 11 TaBV 59/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 13.12.2011
   
Leitsätze: Anschaffung eines Laptops als erforderliches Sachmittel neben bereits vorhandenen stationären PC.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 09.06.2011, 15 BV 273/10
   

11 TaBV 59/11

15 BV 273/10

Ar­beits­ge­richt Köln

Verkündet am 13. De­zem­ber 2011

Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT KÖLN

 

BESCHLUSS

In dem Be­schluss­ver­fah­ren

mit den Be­tei­lig­ten

 

1. 

- An­trag­stel­ler und Be­schwer­de­geg­ner -

Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­te:

2. 

- An­trags­geg­ne­rin und Be­schwer­deführe­rin -

Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ter:

hat die 11. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln auf die münd­li­che Anhörung vom 13.12.2011 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt W als Vor­sit­zen­den so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter K und H

b e s c h l o s s e n :

Die Be­schwer­de der An­trags­geg­ne­rin ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Köln vom 09.06.2011 – 15 BV 273/10 – wird zurück­ge­wie­sen.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

G r ü n d e :

I.

Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob die Ar­beit­ge­be­rin dem neunköpfi­gen Be­triebs­rat zusätz­lich zu ei­nem im Be­triebs­ratsbüro vor­han­de­nen sta­ti­onären PC ei­nen Lap­top zur Verfügung stel­len muss.

 

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Das Ar­beits­ge­richt hat mit Be­schluss vom 09.06.2011 (Bl. 88 ff. d.A.) dem Be­geh­ren des Be­triebs­rats statt ge­ge­ben. Der Be­triebs­rat ha­be ei­nen Lap­top als Sach­mit­tel im Sin­ne des § 40 Abs. 2 Be­trVG für er­for­der­lich hal­ten dürfen. Un­ter Berück­sich­ti­gung der be­trieb­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten des mit­telständi­schen Un­ter­neh­mens han­de­le es sich bei dem Lap­top um ein alltägli­ches Ar­beits­in­stru­ment. Er sei er­for­der­lich, um Vor­schläge, Or­ga­ni­gram­me oder ähn­li­che Über­sich­ten im Be­trieb mit den Mit­ar­bei­tern di­rekt vor Ort be­spre­chen und Aus­schuss­sit­zun­gen an un­ter­schied­li­chen Or­ten des Be­triebs durchführen zu können. Die Be­leg­schaft ha­be ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se dar­an, dass ih­re In­ter­es­sen­ver­tre­tung mit ähn­li­chen Mit­teln aus­ge­stat­tet sei wie ei­ne er­heb­li­che An­zahl von Mit­ar­bei­tern des Ver­wal­tungs­be­reichs. Die mit der An­schaf­fung des Lap­tops ver­bun­de­nen Kos­ten sei­en ver­tret­bar. We­gen der wei­te­ren des Vor­brin­gens der Be­tei­lig­ten ers­ter In­stanz so­wie ih­rer An­trag­stel­lung und den Ein­zel­hei­ten der Be­gründung, die das Ar­beits­ge­richt zu sei­ner Ent­schei­dung be­wo­gen ha­ben, wird auf die Gründe des Be­schlus­ses vom 09.06.2011 Be­zug ge­nom­men.

Ge­gen den ihr am 08.07.2011 zu­ge­stell­ten Be­schluss hat die Ar­beit­ge­be­rin am 12.07.2011 Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se am 11.08.2011 be­gründet.

Die Ar­beit­ge­be­rin ist der An­sicht, das Ar­beits­ge­richt ha­be zu Un­recht die Er­for­der­lich­keit des Lap­tops zur Durchführung der Be­triebs­rats­ar­beit an­ge­nom­men. Das frei­ge­stell­te Be­triebs­rats­mit­glied, Frau V, könne sich in Voll­zeit der Be­triebs­rats­ar­beit wid­men und den fest in­stal­lier­ten PC im Be­triebs­ratsbüro nut­zen. Zahl­rei­che Auswärts­ter­mi­ne des
Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den sei­en zu be­strei­ten. So­fern Aus­schuss­sit­zun­gen oder Be­triebs­rats­sit­zun­gen in an­de­ren Räum­en als im Be­triebs­ratsbüro ab­ge­hal­ten würden, könn­ten in den an­de­ren Räum­en vor­han­de­ne Rech­ner mit­be­nutzt wer­den.


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Die Ar­beit­ge­be­rin be­an­tragt,

den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Köln vom 09. Ju­ni 2011, Ak­ten­zei­chen 15 BV 273/10, ab­zuändern und den An­trag zurück­zu­wei­sen.

Der Be­triebs­rat be­an­tragt,

die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen.

Er rügt, die Ar­beit­ge­be­rin set­ze sich in ih­rer Be­schwer­de­schrift nicht hin­rei­chend mit den Fest­stel­lun­gen des Ar­beits­ge­richts aus­ein­an­der. Vor­ran­gig der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de, Herr F, sol­le den Lap­top nut­zen, da er der hauptsächli­che An­sprech­part­ner für die Mit­ar­bei­ter sei. Er müsse die Möglich­keit ha­ben, zeit­nah auf E-Mail-An­fra­gen re­agie­ren zu können. Zum Teil mehr­fach in der Wo­che müsse er auf­grund sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Tätig­keit auswärti­ge Ter­mi­ne wahr­neh­men. Mit dem Lap­top sei es ihm möglich, nach Ar­beits­en­de Be­triebs­ratstätig­keit auch von zu Hau­se aus zu er­le­di­gen. Im Rah­men von Aus­schuss- oder Be­triebs­rats­sit­zun­gen könn­ten Pro­jek­te auf dem Lap­top ver­an­schau­licht dar­ge­stellt, auf al­le benötig­ten Un­ter­la­gen zurück­ge­grif­fen und die Er­geb­nis­se un­mit­tel­bar elek­tro­nisch er­fasst wer­den. Vor­schläge, Or­ga­ni­gram­me oder ähn­li­che Über­sich­ten könn­ten di­rekt vor Ort mit den Mit­ar­bei­tern be­spro­chen wer­den, oh­ne den Um­weg ei­ner Ter­mins­ver­ein­ba­rung im Be­triebs­ratsbüro, an­sch­ließen­der Be­sich­ti­gung des Ar­beits­plat­zes und er­neu­ter Rück­kehr in das Be­triebs­ratsbüro. Da al­le Pro­duk­ti­ons­vorgänge elek­tro­nisch er­fasst würden, müsse der Be­triebs­rat fle­xi­bel, auch vom Ar­beits­platz des je­wei­li­gen Mit­ar­bei­ters aus, auf das Netz­werk zu­grei­fen können.


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We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird ergänzend auf den In­halt der im Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­wech­sel­ten Schriftsätze der Be­tei­lig­ten Be­zug ge­nom­men.

II.

1. Die Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statt­haft und wur­de gemäß §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 66 Abs. 1 frist- und form­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet.

2. Die Be­schwer­de hat kei­nen Er­folg, denn das Ar­beits­ge­richt hat in je­der Hin­sicht über­zeu­gend er­kannt.

a) Nach § 40 Abs. 2 Be­trVG hat der Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­rat für die Sit­zun­gen, die Sprech­stun­den und die lau­fen­de Geschäftsführung in er­for­der­li­chem Um­fang Räume, sach­li­che Mit­tel, Büro­per­so­nal so­wie In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik zur Verfügung zu stel­len. In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik ste­hen gleich­ran­gig ne­ben Räum­en, sach­li­chen Mit­teln und Büro­per­so­nal. Die Be­schränkung des Sach­mit­tel­an­spruchs des Be­triebs­rats auf den er­for­der­li­chen Um­fang dient da­zu, ei­ne übermäßige fi­nan­zi­el­le Be­las­tung des Ar­beit­ge­bers zu ver­hin­dern. Dem Be­triebs­rat ob­liegt die Prüfung, ob ein von ihm ver­lang­tes Sach­mit­tel zur Er­le­di­gung von Be­triebs­rats­auf­ga­ben er­for­der­lich und vom Ar­beit­ge­ber zur Verfügung zu stel­len ist. Die Ent­schei­dung hierüber darf er nicht al­lein an sei­nen sub­jek­ti­ven Bedürf­nis­sen aus­rich­ten. Von ihm ist zu ver­lan­gen, dass er die be­trieb­li­chen Verhält­nis­se und die sich ihm stel­len­den Auf­ga­ben berück­sich­tigt. Da­bei hat er die In­ter­es­sen der Be­leg­schaft an ei­ner sach­ge­rech­ten Ausübung des Be­triebs­rats­amts ei­ner­seits und be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers, auch so­weit sie auf ei­ne Be­gren­zung der


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Kos­ten­tra­gungs­pflicht ge­rich­tet sind, ge­gen­ein­an­der ab­zuwägen. Die­se Grundsätze gel­ten auch für das Ver­lan­gen des Be­triebs­rats auf Über­las­sung von In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik. Die Ent­schei­dung des Be­triebs­rats über die Er­for­der­lich­keit des ver­lang­ten Sach­mit­tels un­ter­liegt zwar der ar­beits­ge­richt­li­chen Kon­trol­le. Die­se ist aber auf die Prüfung be­schränkt, ob das ver­lang­te Sach­mit­tel auf­grund der kon­kre­ten be­trieb­li­chen Si­tua­ti­on der Er­le­di­gung der ge­setz­li­chen Auf­ga­ben des Be­triebs­rats dient und der Be­triebs­rat bei sei­ner Ent­schei­dung nicht nur die In­ter­es­sen der Be­leg­schaft berück­sich­tigt, son­dern auch den be­rech­tig­ten Be­lan­gen des Ar­beit­ge­bers Rech­nung ge­tra­gen hat. Dient das je­wei­li­ge Sach­mit­tel der Er­le­di­gung be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Auf­ga­ben und hält sich die In­ter­es­sen­abwägung des Be­triebs­rats im Rah­men sei­nes Be­ur­tei­lungs­spiel­raums, kann das Ge­richt die Ent­schei­dung des Be­triebs­rats nicht durch sei­ne ei­ge­ne er­set­zen. Zur Be­gründung des An­spruchs be­darf es nicht der Dar­le­gung kon­kre­ter, ak­tu­ell an­ste­hen­der be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Auf­ga­ben. Die vom Be­triebs­rat zu be­ur­tei­len­de Dien­lich­keit ei­nes Sach­mit­tels zur Auf­ga­ben­wahr­neh­mung ist nicht erst dann ge­ge­ben, wenn der Be­triebs­rat oh­ne den Ein­satz des Sach­mit­tels sei­ne ge­setz­li­chen Pflich­ten ver­nachlässi­gen müss­te. Be­deut­sam im Rah­men der Berück­sich­ti­gung be­trieb­li­cher In­ter­es­sen können auch das be­triebsübli­che und auf Ar­beit­ge­ber­sei­te vor­han­de­ne Aus­stat­tungs­ni­veau sein (BAG, Be­schl, v. 14.07.2010 – 7 ABR 80/08 – m.w.N.).

b) Der an­trag­stel­len­de Be­triebs­rat durf­te nach die­sen Rechts­grundsätzen die An­schaf­fung ei­nes Lap­top als zu sei­ner Auf­ga­ben­erfüllung er­for­der­lich an­se­hen. Ge­genläufi­ge fi­nan­zi­el­le In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers hat er hin­rei­chend berück­sich­tigt.

aa) Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de F ist Haupt­an­sprech­part­ner für die Be­lan­ge der Mit­ar­bei­ter. Ei­ne ver­ant­wort­li­che Be­triebs­rats­ar­beit setzt vor­aus, dass er zeit­nah auf An­fra­gen der Ar­beit­neh­mer in ge­eig­ne­ter Art und Wei­se re­agie­ren kann. Dies be­deu­tet, dass die Möglich­keit be­ste­hen muss, com­pu­ter­gestützt ant­wor­ten zu können, zu­mal ein In­tra­net vor­han­den ist und die be­triebs­in­ter­ne


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Kom­mu­ni­ka­ti­on we­sent­lich via E-Mail statt­fin­det. Die Vor­ga­be des Be­triebs­rats, E-Mails aus dem Krei­se der Be­leg­schaft nicht länger als ei­nen Tag un­be­ant­wor­tet zu las­sen, ist nicht zu be­an­stan­den. Da der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de nicht frei­ge­stellt ist und zu­dem aus ar­beits­ver­trag­li­chen Gründen auch auswärti­ge Ter­mi­ne wahr­zu­neh­men hat, drängt sich der Ein­satz ei­nes mo­bi­len Lap­tops auf. Woll­te man von ihm ver­lan­gen, stets das Be­triebs­ratsbüro zwecks Nut­zung des sta­ti­onären PC auf­zu­su­chen, würde dies zu er­heb­li­chem Zeit­ver­lust führen. Zu­dem er­leich­tert der Lap­top auch die Be­triebs­rats­ar­beit der an­de­ren, nicht frei­ge­stell­ten Mit­glie­der des Be­triebs­rats. Auch die­se können ra­tio­nel­ler un­ter Re­du­zie­rung des Zeit­auf­wands ih­re Be­triebs­ratstätig­keit er­le­di­gen, so­fern der Ein­satz ei­nes PC er­for­der­lich sein soll­te.

bb) Der Be­triebs­rat ist im Rah­men der §§ 26 ff. Be­trVG in der Ge­stal­tung sei­ner Geschäftsführung grundsätz­lich frei. Er ist da­her nicht ge­hal­ten, sei­ne Ar­beit so zu or­ga­ni­sie­ren, dass al­le Tätig­kei­ten die des Ein­sat­zes ei­nes Com­pu­ters bedürfen, von dem frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glied V im Be­triebs­ratsbüro am dor­ti­gen sta­ti­onären PC ver­rich­tet wer­den müssen.

cc) Es ist plau­si­bel, dass die Be­triebs­rats­ar­beit we­sent­lich ver­bes­sert wird, wenn Vor­schläge, Or­ga­ni­gram­me und ähn­li­che Über­sich­ten mit den Mit­ar­bei­tern di­rekt am Ar­beits­platz oh­ne Um­weg über das Be­triebs­ratsbüro erörtert wer­den können und auch die Möglich­keit ei­nes un­mit­tel­ba­ren Netz­werk­zu­griffs be­steht.

dd) Fer­ner stellt der Ein­satz des Lap­tops si­cher, dass bei Be­triebs­rats- und
Aus­schuss­sit­zun­gen außer­halb des Be­triebs­ratsbüros al­le not­wen­di­gen, ge­spei­cher­ten In­for­ma­tio­nen zur Verfügung ste­hen und die Er­geb­nis­se un­mit­tel­bar ver­ar­bei­tet wer­den können. Das die­ses in glei­chem Maße durch Ein­satz ei­nes fest in­stal­lier­ten PC im je­wei­li­gen Ta­gungs­raum gewähr­leis­tet ist, ist nicht er­kenn­bar.


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ee) Kos­ten­ge­sichts­punk­te ste­hen im Streit­fall dem Sach­mit­tel­ver­schaf­fungs­an­spruch des Be­triebs­rats nicht ent­ge­gen. Die An­schaf­fung ei­nes Lap­tops in ei­nem Be­trieb mit mehr als 200 Ar­beit­neh­mern, der über ein In­tra­net verfügt und des­sen Ver­wal­tungs­be­reich in we­sent­li­chen Tei­len mit ei­nem Lap­top ar­bei­tet, ent­spricht dem be­triebsübli­chen Aus­stat­tungs­ni­veau. Die An­schaf­fungs­kos­ten sind un­ter Berück­sich­ti­gung der Dien­lich­keit ver­tret­bar. Zu Recht ver­weist das Ar­beits­ge­richt in die­sem Zu­sam­men­hang dar­auf, dass ein Lap­top mit der im An­trag näher be­zeich­ne­ten tech­ni­schen Aus­stat­tung ei­nem ein­zel­nen Büromöbelstück ge­ho­be­ner Aus­stat­tung ent­spricht.

3. Ge­gen die­sen Be­schluss ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben. Ein ge­setz­li­cher Grund für die Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de liegt nicht vor. Die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung steht im Ein­klang mit den Grundsätzen der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung.

We­gen der Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wird auf § 92 a ArbGG ver­wie­sen.

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