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Arbeitsrecht aktuell: 11/202 Betriebsteilübergang - BAG entscheidet Klarenberg-Fall pro Arbeitgeber




Klarenberg-Urteil des EuGH nutzt dem klagenden Arbeitnehmer letztlich nicht: Niederlage nach fünfjähriger Prozessdauer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 455/10

18.10.2011. Geht ein Betrieb durch Vertrag auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Betriebserwerber hat also, ob er will oder nicht, auf einen Schlag alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer "am Hals", d.h. er ist deren neuer Arbeitgeber.

Viele Betriebserwerber wollen das aber nicht. Lieber suchen sie sich zielgerichtet die Filetstücke eines Betriebs aus, d.h. die "Assets". Nun gilt § 613a Abs.1 Satz 1 BGB auch für den vertraglichen Übergang eines Betriebsteils, doch gibt es dann oft Streit zwischen Asset-Erwerber und den nicht übernommenen, d.h. beim alten (Rest-)Betrieb verbliebenen Arbeitnehmern darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs erfüllt sind oder nicht.

Eine der wichtigsten Entscheidungen der letzten Jahre zum Thema Betriebsteilübergang ist das Klarenberg-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.02.2009 (C-466/07). Damit hat der EuGH auf eine Vorlage des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.2007, 9 Sa 303/07) zugunsten des klagenden Arbeitnehmers, Herrn Klarenbergs, entschieden, dass ein Betriebsteil auch dann übergehen kann, wenn er im übernehmenden Betrieb seine bisherige, beim alten Arbeitgeber bestehende organisatorische Selbständigkeit verliert. Damit hat der EuGH den Anwendungsbereich des § 613a Abs.1 Satz 1 BGB auf Betriebsteilübergänge zugunsten der Arbeitnehmer erweitert.

Am Freitag letzter Woche hatte dann das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Klarenberg-Fall zu entscheiden. Für Herrn Klarenberg kam hier die kalte Dusche: Das BAG wies seine Klage letztinstanzlich ab (BAG, Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 455/10).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin

Betriebsteilübergang auch bei Verlust der organisatorischen Selbständigkeit?

Ob ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht oder nicht, hängt davon ab, ob die übernommenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber als abgrenzbare wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, und ob diese Einheit als solche, d.h. unter Wahrung ihrer "Identität" auf den Erwerber übergeht. Eine Betriebsabteilung ist eine "wirtschaftliche Einheit" und damit ein Betriebsteil,

  • wenn sie bestimmte, von den Aufgaben anderer Abteilungen abgrenzbare Aufgaben erfüllt, und/oder
  • wenn die hier tätige Teil-Belegschaft besondere Qualifikationen oder Fähigkeiten hat und/oder
  • wenn die hier tätige Teil-Belegschaft nicht in anderen Betriebsabteilungen eingesetzt wird, und/oder
  • wenn der Betriebsteil spezielle Kunden oder besondere Kundenbeziehungen hat, und/oder
  • wenn der Betriebsteil eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt, und/oder
  • wenn er unter einen eigenen Leitung steht, und/oder
  • wenn er über spezielle, nur hier eingesetzte Sachmittel verfügt.

Alle diese Umstände zusammen führen dazu, dass ein übergangsfähiger Betriebsteil vorliegt. Dieser muss dann vom Erwerber

  • als identische Einheit übernommen worden sein, d.h. beim Erwerber seine "Identität" behalten.

Die letzte Voraussetzung wird seit dem Klarenberg-Urteil des EuGH zugunsten der Arbeitnehmer weniger streng als früher angewendet: Ein Betriebsteil kann auch dann übergehen, wenn er beim Erwerber seine bisherige organisatorische Selbständigkeit verliert, d.h. er kann auch dann seine "Identität" bewahren (nähere Informationen hierzu finden Sie in Arbeitsrecht aktuell: 09/034 Betriebsteilübergang auch bei Verlust der organisatorischen Selbständigkeit).

BAG: Im Klarenberg-Fall gab es schon beim alten Arbeitgeber keine selbständige wirtschaftliche Einheit, die als Betriebsteil auf den Erwerber hätte übergehen können.

Herr Klarenberg war zunächst bei der ET Electrotechnology GmbH beschäftigt und dort Leiter einer größeren Abteilung. Ende 2005 übertrug die ET GmbH alle wichtigen Betriebsmittel an die Ferrotron Technologies GmbH und das Know How und die Patente an deren amerikanische Muttergesellschaft. Allerdings wurden nur einzelne Arbeitnehmer übernommen, nicht aber Herr Klarenberg, der weiter bei der ET GmbH arbeitete. Die übernommenen Arbeitnehmer mussten bei der Ferrotron GmbH neben ihren bisherigen auch zusätzliche Arbeiten verrichten und wurden anderen Organisationsbereichen als bisher zugeordnet.

Als die ET GmbH 2006 insolvent wurde, verklagte Herr Klarenberg die Ferrotron GmbH auf Weiterbeschäftigung mit der Begründung, sie sei aufgrund eines Betriebsteilübergangs sein neuer Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Wesel wies die Klage ab (Urteil vom 29.11.2006, 4 Ca 1826/06). Das LAG Düsseldorf fragte den EuGH, ob der Verlust der organisatorischen Selbständigkeit eines übernommenen Betriebsteils im Betrieb des Übernehmers einen Betriebsteilübergang immer ausschließt (Beschluss vom 21.11.2007, 12 Sa 1311/07), was der EuGH mit nein beantwortete (Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-466/07). Daraufhin entschied das LAG den Fall zugunsten von Herrn Klarenberg (Urteil vom 29.01.2010, 9 Sa 303/07).

Das BAG entschied andersherum - mit der Begründung, dass die von der ET GmbH auf die Ferrotron GmbH übertragenen Betriebsmittel samt den Arbeitnehmern von vornherein gar kein übergangsfähiger Betriebsteil waren. Daher kam es nach Ansicht des BAG auf die vom LAG gestellte und vom EuGH beantwortete Frage gar nicht an, ob nämlich der übertragene Betriebsteil beim Erwerber seine organisatorische Selbständigkeit bewahrt hatte oder nicht.

Fazit: Das BAG lässt in der Pressemitteilung durchblicken, dass es das Klarenberg-Urteil des EuGH kritisch sieht, möglicherweise als eine Einzelfallentscheidung, der man am besten keine allgemeine Bedeutung beimessen sollte. Das wäre falsch, da das Klarenberg-Urteil eine wichtige Botschaft enthält: Arbeitgeber, die einen Betriebsteil übernehmen, von den dort beschäftigten Arbeitnehmern aber nur die ihnen "genehmen" Mitarbeiter, können die gesetzliche Überleitung auch der übrigen Arbeitsverhältnisse nicht dadurch verhindern, dass sie dem übernommenen Betriebsteil in eine neue Organisation hineinstellen und dementsprechend andere Organisationsbezeichnungen verleihen. Ein bloßes "Umetikettieren" genügt nicht, um § 613a BGB auszuhebeln.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 15. Mai 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


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Lohnrückzahlung:

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München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

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Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

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Frankfurt, 26.03.2012
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
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Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10