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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/034

Be­triebs­teil­über­gang auch bei Ver­lust der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Selb­stän­dig­keit

EuGH er­wei­tert An­wen­dungs­be­reich des Ar­beit­neh­mer­schut­zes bei Teil­be­triebs­über­gän­gen: Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof, Ur­teil vom 12.02.2009, Rs. C-466/07 (Diet­mar Kla­ren­berg ge­gen Fer­ro­tron Tech­no­lo­gies GmbH)
Zwei Firmenschilder, eines durchgestrichen Wann be­wah­ren über­nom­me­ne Be­triebs­tei­le beim Er­wer­ber ih­re "Iden­ti­tät"?

05.03.2009. Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) hat mit in ei­nem ak­tu­el­len Grund­satz­ur­teil ent­schie­den, dass ein Be­triebs­teil­über­gang im Sin­ne der Richt­li­nie 2001/23/EG auch vor­lie­gen kann, wenn ein über­nom­me­ner Be­triebs­teil beim Er­wer­ber sei­ne bis­he­ri­ge or­ga­ni­sa­to­ri­sche Selb­stän­dig­keit ver­liert.

Mit die­ser Ent­schei­dung hat der EuGH den An­wen­dungs­be­reich des Ar­beit­neh­mer­schut­zes beim Er­werb von Be­triebs­tei­len er­wei­tert.

Denn vor­aus­sicht­lich wer­den die Ar­beits­ge­rich­te den § 613a Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) bei Be­triebs­teil­über­gän­gen häu­fi­ger an­wen­den als bis­her: EuGH, Ur­teil vom 12.02.2009 (Rs. C-466/07 - Diet­mar Kla­ren­berg ge­gen Fer­ro­tron Tech­no­lo­gies GmbH)

Wann ver­liert ein über­nom­me­ner Be­triebs­teil im Be­trieb des Er­wer­bers sei­ne bis­he­ri­ge "Iden­tität", so dass recht­lich kein Be­triebs­teilüber­gang vor­liegt?

Gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 BGB tritt der Er­wer­ber ei­nes Be­triebs oder Be­triebs­teils au­to­ma­tisch in die Rechts­po­si­ti­on des al­ten Ar­beit­ge­bers, des Be­triebs­veräußerers, ein. Das heißt, dass der Er­wer­ber die Rech­te und Pflich­ten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen au­to­ma­tisch er­wirbt.

Mit die­ser ge­setz­li­chen Re­ge­lung voll­zieht der deut­sche Ge­setz­ge­ber ei­ne eu­ro­pa­recht­li­che Vor­ga­be, die sich aus der Richt­li­nie 2001/23/EG des Ra­tes vom 12.03.2001 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Wah­rung von Ansprüchen der Ar­beit­neh­mer beim Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­tei­len (Richt­li­nie 2001/23/EG) er­gibt. Die­se Richt­li­nie schreibt vor, dass die EU-Staa­ten die von Be­triebs- oder Un­ter­neh­mens­veräußerun­gen be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer durch den Fort­be­stand ih­rer ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te schützen müssen.

Da sich die Über­lei­tung der Ar­beits­verhält­nis­se vom Be­triebs­veräußerer auf den Be­triebs­er­wer­ber kraft ge­setz­li­chen Au­to­ma­tis­mus voll­zieht, wird über das Vor­lie­gen ei­nes Be­triebs- oder Be­triebs­teilüber­gangs oft vor Ge­richt ge­strit­ten. Hier gilt seit lan­gen Jah­ren der Grund­satz, dass ein sol­cher Über­gang ei­ne „wirt­schaft­li­chen Ein­heit“ vor­aus­setzt, die vom Veräußerer auf den Er­wer­ber - und zwar als „iden­ti­sche Ein­heit“ - über­geht.

Von sei­ten der po­ten­ti­el­len Er­wer­ber wird oft ge­gen das Vor­lie­gen ei­nes Be­triebs- oder Be­triebs­teilüber­gangs ein­ge­wandt, dass man zwar ei­ni­ge Mit­ar­bei­ter, Kun­den­be­zie­hun­gen, Be­triebs­mit­tel und Know How über­nom­men ha­be, dies al­ler­dings in ganz an­de­rem Rah­men als bis­her ein­set­ze.

Ein von der bis­he­ri­gen Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on des Veräußerers ab­wei­chen­de „Er­wer­ber­kon­zept“ soll da­her zur Fol­ge ha­ben, dass die über­ge­gan­ge­ne Ein­heit nicht als iden­ti­sche Ein­heit über­geht, so dass im Er­geb­nis die Rechts­fol­gen des § 613a BGB nicht ein­grei­fen. Die­se Ar­gu­men­ta­ti­on kann sich auf ei­ne Rei­he von Ur­tei­len des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) be­ru­fen, die in den letz­ten Jah­ren zu die­sem The­ma er­gan­gen sind.

Der Fall Kla­ren­berg: Be­triebs­teiler­wer­ber möch­te nicht al­le Ar­beit­neh­mer über­neh­men und be­ruft sich dar­auf, er ha­be den Teil­be­trieb bei sich in ei­ne an­de­re Or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­bun­den

In dem Rechts­streit Diet­mar Kla­ren­berg ge­gen Fer­ro­tron Tech­no­lo­gies GmbH hat­te ein bei ei­nem Be­triebs­teilüber­gang „nicht mit­ge­nom­me­ner“ Ab­tei­lungs­lei­ter ge­gen den Be­triebs­er­wer­ber auf Fest­stel­lung der Über­lei­tung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­klagt, nach­dem sein al­ter Ar­beit­ge­ber, der Veräußerer des Be­triebs­teils, et­wa ein hal­bes Jahr nach dem Be­triebs­teilüber­gang in­sol­vent ge­wor­den war.

Der Be­triebs­teiler­wer­ber wand­te ein, dass er ei­nen Be­triebs­teil nicht über­nom­men ha­be, je­den­falls aber nicht bei sich als „iden­ti­sche wirt­schaft­li­che Ein­heit“ fortführe, da die von ihm über­nom­me­nen Ar­beit­neh­mer in ei­ne an­de­re Or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­bun­den sei­en und teil­wei­se an­de­re Ar­beits­auf­ga­ben als bis­her zu erfüllen hätten. Die vom Kläger ge­lei­te­te Ab­tei­lung ha­be nach dem Be­triebs­teilüber­gang ih­re or­ga­ni­sa­to­ri­sche Selbständig­keit ver­lo­ren.

Dar­auf­hin rief das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düssel­dorf mit Be­schluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07) den EuGH an und leg­te ihm die Fra­ge vor, ob ein Über­gang ei­nes Un­ter­neh­mens- bzw. Be­triebs­teils auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber im Sin­ne von Art. 1 Nr. 1a und b der Richt­li­nie 2001/23/EG nur vor­liegt, wenn der Un­ter­neh­mens- bzw. Be­triebs­teil bei dem neu­en In­ha­ber als or­ga­ni­sa­to­risch selbständi­ger Un­ter­neh­mens- bzw. Be­triebs­teil fort­geführt wird.

EuGH: Auch bei Ver­lust der bis­he­ri­gen or­ga­ni­sa­to­ri­schen Selbständig­keit im Er­wer­ber­be­trieb kann ein Be­triebs­teilüber­gang vor­lie­gen

Der EuGH hat wie er­war­te­tet im Sin­ne der Schluss­anträge des Ge­ne­ral­an­walts Pao­lo Men­goz­zi vom 06.11.2008 ent­schie­den (wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 08/135 Be­triebs­teilüber­gang auch oh­ne Wah­rung der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Selbständig­keit).

Er kam zu dem Er­geb­nis, die Richt­li­nie 2001/23/EG bzw. de­ren Art. 1 Abs. 1a und b sei­en so aus­zu­le­gen, dass sie auch gälten, wenn der über­tra­ge­ne Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­teil sei­ne or­ga­ni­sa­to­ri­sche Selbständig­keit nicht be­wah­re - vor­aus­ge­setzt al­ler­dings, die „funk­tio­nel­le Ver­knüpfung zwi­schen den über­tra­ge­nen Pro­duk­ti­ons­fak­to­ren“ wird bei­be­hal­ten wird und er­laubt es dem Er­wer­ber, die­se Fak­to­ren zu nut­zen, um der­sel­ben oder ei­ner gleich­ar­ti­gen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nach­zu­ge­hen.

Wie be­reits der Ge­ne­ral­an­walt im No­vem­ber 2008, so stand auch für den Ge­richts­hof der Schutz­zweck der Richt­li­nie im Vor­der­grund (Ur­teil, Rn. 40, 44). Wäre ein Be­triebsüber­gang mit ei­ner dem­ent­spre­chen­den Über­lei­tung der Ar­beits­verhält­nis­se im­mer aus­ge­schlos­sen, weil der Er­wer­ber den er­wor­be­nen Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­teil auflöst und in sei­ne ei­ge­ne Struk­tur ein­glie­dert, so würde man den be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mern ih­ren von der Richt­li­nie gewähr­ten Schutz vor­ent­hal­ten.

Zwar de­fi­niert Art. 1 Abs. 1b der Richt­li­nie 2001/23/EG den Be­griff des Be­triebsüber­gangs im An­schluss an die Recht­spre­chung des EuGH als „Über­gang ei­ner ih­re Iden­tität be­wah­ren­den wirt­schaft­li­chen Ein­heit im Sin­ne ei­ner or­ga­ni­sier­ten Zu­sam­men­fas­sung von Res­sour­cen zur Ver­fol­gung ei­ner wirt­schaft­li­chen Haupt- oder Ne­bentätig­keit“, doch will der EuGH an­ge­sichts des so­zia­len Schutz­zwecks der Richt­li­nie dar­aus nicht der Schluss zie­hen, dass die Wah­rung der Iden­tität der über­ge­hen­den Ein­heit ein not­wen­di­ges Merk­mal des Be­triebsüber­gangs sei.

Viel­mehr sei die Richt­li­nie - auch nach der Vor­stel­lung des Ge­mein­schafts­ge­setz­ge­bers - auf je­den Über­gang an­wend­bar, der den Vor­aus­set­zun­gen von Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie ent­spricht, un­abhängig da­von, ob die über­ge­gan­ge­ne wirt­schaft­li­che Ein­heit ih­re Selbständig­keit in­ner­halb der Struk­tur des Er­wer­bers be­wahrt oder nicht.

Im Er­geb­nis kommt der EuGH da­her zu fol­gen­dem Schluss:

„Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richt­li­nie 2001/23/EG des Ra­tes vom 12. März 2001 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Wah­rung von Ansprüchen der Ar­beit­neh­mer beim Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­tei­len ist da­hin aus­zu­le­gen, dass die­se Vor­schrift auch dann an­ge­wandt wer­den kann, wenn der über­tra­ge­ne Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­teil sei­ne or­ga­ni­sa­to­ri­sche Selbständig­keit nicht be­wahrt, so­fern die funk­tio­nel­le Ver­knüpfung zwi­schen den über­tra­ge­nen Pro­duk­ti­ons­fak­to­ren bei­be­hal­ten wird und sie es dem Er­wer­ber er­laubt, die­se Fak­to­ren zu nut­zen, um der­sel­ben oder ei­ner gleich­ar­ti­gen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nach­zu­ge­hen; es ist Sa­che des vor­le­gen­den Ge­richts, das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen zu prüfen.“

Fa­zit: An­wen­dungs­be­reich des ge­setz­li­chen Ar­beit­neh­mer­schut­zes bei Be­triebs­teilübergängen gestärkt

Da die Recht­spre­chung des EuGH von den deut­schen Ar­beits­ge­rich­ten und ins­be­son­de­re vom Bun­des­ar­beits­ge­richt in der Ver­gan­gen­heit zu­meist als ver­bind­li­che Richt­schnur ak­zep­tiert wur­de, dürf­te die Recht­spre­chung des BAG zur Be­deu­tung der Iden­titäts­wah­rung der über­ge­hen­den „wirt­schaft­li­chen Ein­heit“ kor­ri­giert wer­den.

Künf­tig wird § 613a BGB bei Be­triebs­teilübergängen ei­nen brei­te­ren An­wen­dungs­be­reich ha­ben. Es wer­den mit an­de­ren Wor­ten vor­aus­sicht­lich mehr Fälle als bis­her recht­lich als Be­triebsüber­gang bzw. Be­triebs­teilüber­gang be­wer­tet wer­den.

In der Sa­che wäre ei­ne sol­che Kor­rek­tur der Recht­spre­chung des BAG auch sinn­voll. Es ist nämlich nicht ein­zu­se­hen, war­um aus­ge­rech­net die Wah­rung der Iden­tität der über­ge­hen­den wirt­schaft­li­chen Ein­heit - als ei­ner von vie­len As­pek­ten des kom­ple­xen Vor­gangs „Be­triebsüber­gang“ - ei­ne ju­ris­ti­sche Son­der­stel­lung ha­ben soll­te, nämlich die, dass oh­ne ei­ne Iden­titäts­wah­rung ein Be­triebs(teil)über­gang ge­ne­rell aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Viel bes­ser fügt es sich in die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung ein, die Iden­titäts­wah­rung eben­so wie die an­de­ren Prüf-Kri­te­ri­en als ei­nen Um­stand an­zu­se­hen, der gra­du­ell ver­schie­den stark aus­ge­prägt sein kann.

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Letzte Überarbeitung: 30. Januar 2018

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