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Arbeitsrecht aktuell: 09/034 Betriebsteilübergang auch bei Verlust der organisatorischen Selbständigkeit




Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-466/07 (Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH)

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin,
und Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

05.03.2009. In Arbeitsrecht aktuell 08/135 berichteten wir über die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 06.11.2008 in der Sache Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH (Rs. C-466/07). Mittlerweile liegt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.02.2009 vor. Dieses wird hier kurz kommentiert.

Worüber hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden?

Gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt, dass im Falle des rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber (Betriebsübergang) dieser automatisch in die Rechtsposition des alten Arbeitgebers, des Betriebsveräußerers, eintritt. Das heißt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.

Mit dieser gesetzlichen Regelung vollzieht der deutsche Gesetzgeber eine europarechtliche Vorgabe, die sich aus der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Richtlinie 2001/23/EG) ergibt. Diese Richtlinie schreibt vor, dass die EU-Staaten die von Betriebs- oder Unternehmensveräußerungen betroffenen Arbeitnehmer durch den Fortbestand ihrer arbeitsvertraglichen Rechte schützen müssen.

Da sich die Überleitung der Arbeitsverhältnisse vom Betriebsveräußerer auf den Betriebserwerber kraft gesetzlichen Automatismus vollzieht, wird über das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs oft vor Gericht gestritten. Hier gilt seit langen Jahren der Grundsatz, dass ein solcher Übergang eine „wirtschaftlichen Einheit“ voraussetzt, die vom Veräußerer auf den Erwerber - und zwar als „identische Einheit“ - übergeht.

Von seiten der potentiellen Erwerber wird oft gegen das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs eingewandt, dass man zwar einige Mitarbeiter, Kundenbeziehungen, Betriebsmittel und Know How übernommen habe, dies allerdings in ganz anderem Rahmen als bisher einsetze. Ein von der bisherigen Betriebsorganisation des Veräußerers abweichende „Erwerberkonzept“ soll daher zur Folge haben, dass die übergegangene Einheit nicht als identische Einheit übergeht, so dass im Ergebnis die Rechtsfolgen des § 613a BGB nicht eingreifen. Diese Argumentation kann sich auf eine Reihe von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berufen, die in den letzten Jahren zu diesem Thema ergangen sind.

In dem Rechtsstreit Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH hatte ein bei einem Betriebsteilübergang „nicht mitgenommener“ Abteilungsleiter gegen den Betriebserwerber auf Feststellung der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses geklagt, nachdem sein alter Arbeitgeber, der Veräußerer des Betriebsteils, etwa ein halbes Jahr nach dem Betriebsteilübergang insolvent geworden war.

Der Betriebsteilerwerber wandte ein, dass er einen Betriebsteil nicht übernommen habe, jedenfalls aber nicht bei sich als „identische wirtschaftliche Einheit“ fortführe, da die von ihm übernommenen Arbeitnehmer in eine andere Organisation eingebunden seien und teilweise andere Arbeitsaufgaben als bisher zu erfüllen hätten. Die vom Kläger geleitete Abteilung habe nach dem Betriebsteilübergang ihre organisatorische Selbständigkeit verloren.

Daraufhin rief das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Beschluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07) den EuGH an und legte ihm die Frage vor, ob ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1a und b der Richtlinie 2001/23/EG nur vorliegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Der Europäische Gerichtshof hat wie erwartetet im Sinne der Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 06.11.2008 entschieden, d.h. er kam zu dem Ergebnis, die Richtlinie 2001/23/EG bzw. deren Art. 1 Abs. 1a und b seien so auszulegen, dass sie auch gälten, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahre - vorausgesetzt allerdings, die „funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren“ wird beibehalten wird und erlaubt es dem Erwerber, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Wie bereits der Generalanwalt im November 2008, so stand auch für den Gerichtshof der Schutzzweck der Richtlinie im Vordergrund (Urteil, Rn. 40, 44). Wäre ein Betriebsübergang mit einer dementsprechenden Überleitung der Arbeitsverhältnisse immer ausgeschlossen, weil der Erwerber den erworbenen Unternehmens- oder Betriebsteil auflöst und in seine eigene Struktur eingliedert, so würde man den betreffenden Arbeitnehmern ihren von der Richtlinie gewährten Schutz vorenthalten.

Zwar definiert Art. 1 Abs. 1b der Richtlinie 2001/23/EG den Begriff des Betriebsübergangs im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH als „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“, doch will der EuGH angesichts des sozialen Schutzzwecks der Richtlinie daraus nicht der Schluss ziehen, dass die Wahrung der Identität der übergehenden Einheit ein notwendiges Merkmal des Betriebsübergangs sei.

Vielmehr sei die Richtlinie - auch nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers - auf jeden Übergang anwendbar, der den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie entspricht, unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht.

Im Ergebnis kommt der EuGH daher zu folgendem Schluss:

„Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.“

Welche Konsequenzen sind aus dem Urteil zu ziehen?

Da die Rechtsprechung des EuGH von den deutschen Arbeitsgerichten und insbesondere vom Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit zumeist als verbindliche Richtschnur akzeptiert wurde, dürfte die Rechtsprechung des BAG zur Bedeutung der Identitätswahrung der übergehenden „wirtschaftlichen Einheit“ korrigiert werden, und zwar im Sinne eines künftig breiteren Anwendungsbereichs von § 613a BGB. Es werden mit anderen Worten voraussichtlich mehr Fälle als bisher als Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang bewertet werden.

In der Sache wäre eine solche Korrektur der Rechtsprechung des BAG auch sinnvoll. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum ausgerechnet die Wahrung der Identität der übergehenden wirtschaftlichen Einheit - als einer von vielen Aspekten des komplexen Vorgangs „Betriebsübergang“ - eine juristische Sonderstellung haben sollte, nämlich die, dass ohne eine Identitätswahrung ein Betriebs(teil)übergang generell ausgeschlossen werden kann. Viel besser fügt es sich in die bisherige Rechtsprechung ein, die Identitätswahrung ebenso wie die anderen Prüf-Kriterien als einen Umstand anzusehen, der graduell verschieden stark ausgeprägt sein kann.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011

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