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Arbeitsrecht aktuell: 08/135 Betriebsteilübergang auch ohne Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit




Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi, vom 06.11.2008, C-466/07 (Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH)

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zu welcher Rechtsfrage hat sich der Generalanwalt geäußert?

17.12.2008: Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von Betriebs- oder Unternehmensveräußerungen betroffenen Arbeitnehmer durch den Fortbestand ihrer arbeitsvertraglichen Rechte schützen müssen.

In Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgende Grundregel festgeschrieben: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Zu der Frage, unter welchen Umständen von einem solchen Betriebsübergang die Rede sein kann, sind im Laufe der Jahre viele Gerichtsentscheidungen ergangen, wobei die wichtigsten Entscheidungen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind. In der im wesentlichen gleichgerichteten Rechtsprechung von EuGH und BAG ist anerkannt, dass es für das Vorliegen eines Betriebs oder Betriebsteils letztlich auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt.

Diese Umstände sind daraufhin zu überprüfen, ob man von einer „wirtschaftlichen Einheit“ reden kann, was wiederum nicht allein von sachlichen Betriebsmitteln abhängt, sondern auch von bestehenden Kundenbeziehungen, von technischem Wissen, von der Organisationsstruktur sowie von der Anzahl und den Kenntnissen der Arbeitnehmer. Alle diese Faktoren sind wichtig für die Beantwortung der Frage, ob ein übergangsfähiger, d.h. der Vorschrift des § 613a BGB entsprechender Betrieb oder Betriebsteil vorliegt und von einem auf einen anderen Inhaber übergeht (mit der rechtlichen Folge des Fortbestands der Arbeitsverhältnisse).

Die Rechtsprechung zum Thema Betrieb bzw. „wirtschaftliche Einheit“ ist stark fallbezogen, so dass man allgemeine rechtliche Aussagen nicht oder nur in sehr „schwammiger“ Form findet. So kann zum Beispiel die Übernahme von 70 % der Belegschaft eines Betriebs für das Vorliegen einer „wirtschaftlichen Einheit“ nicht ausreichen, wenn der Betrieb ein reiner Dienstleistungsbetrieb mit praktisch keinen sachlichen Betriebsmitteln ist und wenn die übernommenen Mitarbeiter gering qualifizierte Tätigkeiten verrichten (zum Beispiel Reinigung, Bewachung). Dagegen kann die Übernahme von 40 % der Belegschaft ausreichen, wenn zugleich wichtige Betriebsmittel und Kundenbeziehungen übernommen werden und wenn die übernommenen Arbeitnehmer über sehr spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass die wirtschaftliche Einheit „als identische Einheit“ übergehen muss. Auch in der Richtlinie 2001/23/EG heißt es nämlich (Art.1 Abs.1 b)), dass ein Betriebs- bzw. Unternehmensübergang den Übergang „einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit“ voraussetzt.

Dies wird in einigen neueren Entscheidungen des BAG in der Weise ausbuchstabiert, dass von dem Übergang eines Betriebsteils nicht gesprochen werden könne, wenn betriebliche Untereinheiten beim Erwerber nicht mehr in ihrer bisherigen organisatorischen Selbständigkeit erhalten bleiben, sondern vollständig in die eigene bzw. andere Organisationsstruktur des aufnehmenden Betriebs eingegliedert wird (so etwa BAG, Urteil vom 14.08.2007, 8 AZR 1043/06).

Das hat dazu geführt, dass ein „abweichendes Erwerberkonzept“ oft als Argument gegen das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs im Sinne von § 613a BGB angeführt wird: Übernimmt der Erwerber zum Beispiel ein hochspezialisiertes Technikerteam mitsamt den laufenden Entwicklungsaufgaben und Kundenbeziehungen, so kann ein Betriebsteilübergang dennoch bestritten werden, wenn dem Team seine bisherige organisatorische Selbständigkeit genommen wird, indem die übernommenen Arbeitnehmer im aufnehmenden Betrieb jeweils anderen organisatorischen Einheiten zugeordnet werden.

Ob eine solche Konsequenz noch im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG ist, muss allerdings bezweifelt werden, da Betriebserwerbern damit ein recht weitgehender Spielraum für Manipulationen eröffnet wird. Es stellt sich daher die Frage, ob der Übergang eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG notwendig voraussetzt, dass die übernommenen betrieblichen Untereinheiten bei ihrem neuen Inhaber in ihrer bisherigen organisatorischen Selbständigkeit fortgeführt werden - oder ob der Wegfall ihrer bisherigen Selbständigkeit infolge abweichender Organisationsentscheidungen des Erwerbers dazu führt, dass von einem Betriebsteilübergang im Rechtssinne nicht gesprochen werden kann, weil im Zuge des Übergangs die „Identität“ der übergegangenen Einheit verloren gegangen ist.

Mit dieser Frage hat sich einer der Generalanwälte des EuGH, Paolo Mengozzi, in seinen Schlusanträgen vom 06.11.2008 in der Rechtssache Klarenberg gg. Ferrotron (C-466/07) auseinandergesetzt.

Welcher Sachverhalt lag dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer, Herr Klarenberg, war seit 1989 bei der ET Electrotechnology GmbH beschäftigt. Seit 1992 war er Leiter der Abteilung „F E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS“, die aus mehreren Unterabteilungen oder Gruppen bestand. Einer von diesen Gruppen stand der Kläger - neben seiner Verantwortung für die gesamte Abteilung - vor, nämlich der Gruppe F E/ET-Systeme. Der Stellvertreter des Klägers, Herr O., leitete zugleich die Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen.

Die ET Electrotechnology GmbH rüstete Hüttenwerke mit eigenentwickelten metallurgischen Mess- und Regelsystemen, Automatisierungssystemen und sog. „EMSR-Technik“ aus. Zu ihren Kunden gehörten Stahl-, Aluminium- und Kupferhütten. Im November 2005 vereinbarte sie mit der Beklagten, der Ferrotron Technologies GmbH, und deren in den USA ansässiger Muttergesellschaft einen Kaufvertrag, dem zufolge die Ferrotron Technologies GmbH die Entwicklungshardware, das Produktmaterialinventar, eine Lieferanten- und eine Kundenliste erwerben sollte und die amerikanische Muttergesellschaft die Eigenproduktsoftware, Patente, Patentanmeldungen und Erfindungen sowie die Produktnamen und das technische Know-how bezüglich der o.a. Produkte und Technologie.

Im Zuge dieses Kaufvertrags übernahm die Beklagte einige Arbeitnehmer der ET Electrotechnology GmbH, nämlich den stellvertretenden Abteilungsleiter O. und einige Ingenieure der Gruppe F E/ET-Systeme, nicht dagegen den Kläger, der weiterhin bei der ET Electrotechnology GmbH arbeitete.

Die beklagte Ferrotron GmbH entwickelt, fertigt und vertreibt neben den von der ET erworbenen Produkten weitere Produkte im Bereich der metallurgischen Messtechnik. Sie ordnete Herrn O. der Abteilung Technical Sales Support zu und die übernommenen Entwicklungsingenieure den Abteilungen Forschung und Entwicklung, „Project Manager“ und „Technical Support Software“. Alle übernommenen Arbeitnehmer erledigten bei der Beklagten auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die die Beklagte nicht von der ET erworben hat.

Als die ET Electrotechnology GmbH im Sommer 2006 insolvent wurde, erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Wesel Klage auf Weiterbeschäftigung als Abteilungsleiter bei der Ferrotron Technologies GmbH. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 29.11.2006, 4 Ca 1826/06).

Mit seiner beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er zur Begründung darauf verweist, sein Arbeitsverhältnis sei im Dezember 2005 aufgrund Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs.1 BGB von der ET Electrotechnology GmbH auf die Ferrotron Technologies GmbH übergegangen. Diese ist dagegen der Ansicht, die von ihr erworbenen Unternehmensbestandteile seien keine Einheit, die Gegenstand eines Betriebsteilübergangs sein könnten.

Das LAG Düsseldorf setzte das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2007 (9 Sa 303/07) aus und legte dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vor:

„Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art.1 Nr.1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?“

Zur Begründung dieser Vorlagefrage führt das LAG aus, die von der Beklagten übernommene Abteilung F E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS stelle einen Betriebsteil im Sinne von § 613a Abs.1 Satz 1 BGB dar, dem der Kläger als Abteilungsleiter auch zuzurechnen sei. Dieser Betriebsteil sei auch wegen des Erwerbs der wesentlichen materiellen Betriebsmittel, der Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der im Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch die Beklagte sowie wegen des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf die Beklagte übergegangen - falls für den Übergang nicht auch erforderlich sein sollte, dass die organisatorische Selbständigkeit des Betriebsteils bei der Beklagten erhalten blieb.

Das wiederum war nach Ansicht des LAG hier nicht der Fall, da die Beklagte die übernommenen Arbeitnehmer in verschiedene Abteilungen eingegliedert hat. Außerdem wurden die übernommenen Aufgaben im Rahmen einer anderen Organisationsstruktur wahrgenommen.

Wie lautet der Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts?

Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird.

Im Rahmen seiner Stellungnahme setzt sich der Generalanwalt zunächst mit dem Einwand der beklagten Ferrotron Technologies GmbH auseinander, dass die Vorlagefrage für den vor dem LAG Düsseldorf anhängigen Fall gar nicht entscheidungserheblich sei, da - angeblich - keine übergangsfähige betriebliche Einheit vorgelegen habe und der Kläger, falls doch, einer solchen Einheit jedenfalls nicht zuzuordnen wäre.

Diesen Einwendungen hält der Generalanwalt eine „Vermutung der Entscheidungserheblichkeit“ (Rn.17) entgegen, die nur bei offensichtlicher Zusammenhanglosigkeit von Fall und Vorlagefrage widerlegt ist. Hiervon konnte Ferrotron den Generalanwalt aber - erwartungsgemäß - nicht überzeugen.

Sodann folgt ein kurzer Abriss der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Betriebsübergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG. Dieser Überblick endet mit der richtigen, trotzdem aber wenig ergiebigen Feststellung, dass der EuGH bislang davon abgesehen habe, den „Wesenskern des Begriffs des Unternehmensübergangs“ im Sinne eines notwenigen Minimalgehalts zu definieren, so dass die Grenzen des durch die Richtlinie vermittelten Schutzes fließend seien (Rn.37).

Immerhin kann man der bisherigen Rechtsprechung des EuGH entnehmen, dass keines der verschiedenen Kriterien, die für das Vorliegen und den „identitätswahrenden“ Übergang einer „wirtschaftlichen Einheit“ im Sinne der Richtlinie bedeutsam sein können, für das Vorliegen eines Betriebsübergangs begriffsnotwendig oder gegenüber anderen Kriterien absolut vorrangig wäre.

Dies gilt demnach auch für die vom BAG in letzter Zeit betonte Frage nach der Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit einer übertragenen Einheit: Wird diese Selbständigkeit bei der Übernahme von Betriebsbestandteilen gewahrt, so ist dieser Umstand (neben anderen) ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs. Wird sie hingegen nicht gewahrt, weist dies zwar eher in Richtung Nichtvorliegen eines Betriebsteilübergangs, doch ist damit ein Betriebsteilübergang noch nicht notwendig ausgeschlossen (Rn.37, 44).

Fazit: Nicht auf die organisatorische Selbständigkeit einer übertragenen Einheit kommt es an, sondern auf die „Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen.“ (Rn.44).

Der Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts lautet daher:

„Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil vom neuen Inhaber nicht als organisatorisch selbständiger Unternehmens- oder Betriebsteil weitergeführt wird, der Bejahung eines Übergangs nicht entgegensteht, sofern die übertragene Einheit ihre eigene Identität behält.“

Da der EuGH in den meisten Fällen den Entscheidungsvorschlägen der Generalanwälte folgt und sich der Vorschlag des Generalanwalts Mengozzi in dieser Angelegenheit gut in die bisherige Rechtsprechung des EuGH einfügt, wird der EuGH mit großer Wahrscheinlichkeit dem Entscheidungsvorschlag folgen. In der weiteren Folge dürfte eine solche Entscheidung des EuGH auch Einfluss auf die derzeitige Rechtsprechung des BAG zur organisatorischen Eigenständigkeit übernommener Betriebsabteilungen und zum sog. Erwerberkonzept haben, und zwar im Sinne einer - richtigen - Abwertung der Bedeutung dieser Merkmale.

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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012

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