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Diskriminierung bei der Bewerbung: Kein Anspruch auf Auskunft über Mitbewerber bei Ablehnung einer Bewerbung
Außerdem sieht das Europarecht eine erleichtere Beweisführung in - möglichen - Diskriminierungsfällen vor, so z.B. in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15.12.1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Wenn ein benachteiligter Arbeitnehmer oder abgelehnter Stellenbewerber vor Gericht Tatsachen beweisen kann, die eine verbotene Diskriminierung vermuten lassen, muss die Gegenseite nachweisen, dass die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt war.
Aber geht das so weit, dass abgelehnter Bewerber ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Diskriminierung Informationen über ihre Mitbewerber verlangen können, um eine - theoretisch immer mögliche - Diskriminierung nachzuweisen? Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem beantwortet (EuGH, Urteil vom 21.07.2011, C-104/10).
- Können abgelehnte Bewerber vom Arbeitgeber ohne konkrete Indizien für eine Diskriminierung Auskunft über Mitbewerber verlangen?
- EuGH: Bewerber haben kein Recht auf Auskunft über die Qualifikationen ihrer Mitbewerber
Können abgelehnte Bewerber vom Arbeitgeber ohne konkrete Indizien für eine Diskriminierung Auskunft über Mitbewerber verlangen?
Wie vom EU-Recht vorgegeben, sieht auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Beweiserleichterung für mögliche Diskriminierungsopfer vor. Gemäß § 22 AGG müssen abgelehnte Stellenbewerber vor Gericht nur Indizien beweisen, die für eine Diskriminierung sprechen. Gelingt dieser Nachweis, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Ablehnung des Bewerbers nicht auf einer Diskriminierung beruhte.
Ist aber zunächst einmal kein Hinweis auf eine Diskriminierung vorhanden, d.h. wurde ein Betroffenen "nur" abgelehnt (und sonst nichts), könnte ihm eine Auskunft über Mitbewerber helfen, um Indizien für eine Diskriminierung zu sammeln. Das deutsche Recht hilft hier aber nicht weiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fragte den EuGH daher, ob sich vielleicht aus den Antidiskriminierungs-Richtlinien ein allgemeiner Anspruch abgelehnter Bewerber auf Mitteilung der Auswahlkriterien herleiten lässt (C-415/10 - Meister, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/115 Auskunftsanspruch für abgelehnte Stellenbewerber?)
Da die Beweislastverteilung zu den Vorgaben der Richtlinien gehört, stellen sich in anderen EU-Ländern ähnliche Fragen. Der irländische High Court hatte deshalb - noch vor dem BAG - den EuGH gefragt, ob abgelehnte Bewerber Informationen über Mitbewerber verlangen können. Das kann er nicht, so der (EuGH, Urteil vom 21.07.2011, C-104/10 - Kelly).
EuGH: Bewerber haben kein Recht auf Auskunft über die Qualifikationen ihrer Mitbewerber
Herr Kelly bewarb sich bei einer Hochschule vergeblich um einen Ausbildungsplatz. Er fühlte sich wegen seines Geschlechts diskriminiert, konnte das aber nicht mit Indizien belegen. Deshalb verklagte er die Einrichtung auf die Herausgabe aller Informationen über die Qualifikationen der Mitbewerber.
Nach Auffassung des EuGH kann er sich dabei nicht auf einen aus den Antidiskriminierungs-Richtlinien folgenden Anspruch stützen. Ein Bewerber, der sich ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt als mögliches Diskriminierungsopfer fühlt, kann auf der Grundlage der europäischen Antidiskriminierungsvorschriften nicht verlangen, dass der Arbeitgeber Informationen über Mitbewerber herausrückt, damit der abgelehnte Bewerber auf dieser Grundlage prüfen kann, ob es Anhaltspunkte für eine Diskriminierung gibt.
Fazit: Jeder abgelehnte Bewerber ist ein "mögliches" Diskriminierungsopfer, doch genügt diese rein theoretische und daher immer gegebene Möglichkeit nicht, vom Arbeitgeber zu verlangen, Informationen über Mitbewerber herauszugeben. Diese Entscheidung ist richtig, da Arbeitgeber ansonsten gezwungen wären, "auf Vorrat" Bewerbungsverfahren zu dokumentieren.
Außerdem sind die Informationen über Mitbewerber vertraulich zu behandeln, d.h. hier greift der Datenschutz ein. Wenn abgelehnte Bewerber in ihrem konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung belegen können, müssen Arbeitgeber auch nicht den Nachweis führen, dass das Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei durchgeführt wurde.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.07.2011, C-104/10 (Kelly)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Arbeitsrecht aktuell: 13/119 Beweislast für Diskriminierung bei der Einstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/041 Diskriminierung bei der Bewerbung wegen einer Schwerbehinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/290 Diskriminierung bei der Bewerbung wegen des Alters
- Arbeitsrecht aktuell: 12/243 Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/160 Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/024 Diskriminierung bei der Bewerbung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/236 Diskriminierung bei der Bewerbung, wenn sehr gute Deutschkenntnisse gefordert werden?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/115 Auskunftsanspruch für abgelehnte Stellenbewerber?
Letzte Überarbeitung: 28. März 2018
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