- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014, 9 TaBV 39/14
Schlagworte: | Einigungsstelle: Vorsitzender | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 9 TaBV 39/14 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 25.08.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 02.06.2014, 5 BV 58/14 | |
9 TaBV 39/14
5 BV 58/14
Arbeitsgericht Essen
Verkündet am 25.08.2014
gez.: Dr. Ulrich
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
als Urkundsbeamter
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
unter Beteiligung
1. der Entsorgungsbetriebe F. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer K. T. und H. K., Q. str. 32, F.,
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bögner Hensel & Partner, Zeppelinallee 47, 60487 Frankfurt am Main,
2. des Betriebsrat der Entsorgungsbetriebe F. GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden U. B., Q. str. 32, F.,
- Beteiligter zu 2) und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Welkoborsky & Partner, Alleestr. 80, 44793 Bochum,
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 25.08.2014 durch den Vorsitzenden Richter m Landesarbeitsgericht Dr. Ulrich als Vorsitzenden
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2014 Az.: 5 BV 58/14 wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle selbst und die Anzahl der Beisitzer sind außer Streit. Thematisch geht es bei der Einigungsstelle um den Umfang der Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden.
Die Antragstellerin betreibt die Entsorgung in der Stadt F.. Sie beschäftigt ca. 1.000 Arbeitnehmer.
Beteiligter zu 2) ist der bei ihr gewählte Betriebsrat. Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen haben stattgefunden. Nach Konstituierung des Gremiums wählte es Herrn U. B. zum Vorsitzenden. Am 05.05.2014 beschloss der Betriebsrat die Freistellung von Herrn B. sowie weiterer zwei Mitglieder, Bl. 4 GA. Hierüber unterrichtete der Betriebsrat die Antragstellerin am 06.05.2014. Sie erwiderte mit Schreiben vom 16.05.2014, Bl. 5 GA, dass sie die Freistellung von Herrn B. aus sachlichen Gründen nicht für vertretbar halte und rief die Einigungsstelle an.
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Betriebsrat mit, dass weder mit dem vorgeschlagenen Vorsitzenden noch mit je zwei Beisitzern Einverständnis bestünde, Bl. 6 GA. Zudem verwies sie darauf, dass die Einigungsstelle unzuständig sowie rechtsmissbräuchlich sei.
Die Beteiligten haben im Termin vor dem Arbeitsgericht am 02.06.2014 einen Teilvergleich über die Einsetzung der Einigungsstelle als solche und die Anzahl der Beisitzer geschlossen.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, Herr C., Vorsitzender Richter am LAG I. a.D. sei zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Er verfüge über die notwendige Sachkenntnis und sei unparteiisch.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
zum Vorsitzenden der Einigungsstelle, zum Thema Freistellung des neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden Herrn U. B., nach §
- 3 -
38 BetrVG den Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts I. a.D., Herrn Q. C. zu bestellen,
Der Beteiligte zu 2) beantragte erstinstanzlich,
den Antrag zurückzuweisen und Herrn B. L. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.
Der Beteiligte zu 2) hat sich erstinstanzlich zuletzt nur noch gegen die Person des Vorsitzenden gewendet und gemeint, statt Herrn C. sei Herr L., Direktor des Arbeitsgerichtes X. a.D. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dem Antrag teilweise stattgegeben, indem es die Einigungsstelle eingesetzt hat, jedoch den Richter am Arbeitsgericht E., Herrn N. L., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellte. Es hat ausgeführt, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 4 BetrVG könne der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Freistellungsentscheidung die Einigungsstelle anrufen, soweit er die Freistellung für sachlich nicht vertretbar halte. Dies sei mit Schreiben der Antragstellerin vom 16.05.2014 erfolgt. Entgegen der außergerichtlich geäußerten Auffassung des Betriebsrats sei dabei aber nicht erforderlich, dass die Arbeitgeberin ihre Einwendungen bereits mit der Anrufung der Einigungsstelle mitteile. Auch der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs läge nicht vor. Vielmehr habe die Einigungsstelle bei der Entscheidung über die sachliche Vertretbarkeit eine Vielzahl von Kriterien abzuwägen. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle sei nicht Herr C. zu bestellen, weil der Betriebsrat dessen Einsetzung widersprochen habe. Es sei deshalb nicht davon ausgehen, dass er das uneingeschränkte Vertrauen der Beteiligten genieße. Der Richter am Arbeitsgericht L. weise die notwendige Erfahrung, Sachkenntnis und auch die Unparteilichkeit auf.
Gegen den ihm am 05.06.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit einem am 18.06.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig begründet.
Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie meint, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft den Richter am Arbeitsgericht N. L. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Arbeitsgericht habe der Betriebsrat keinerlei Einwendungen gegen Herrn C. erhoben. Einwendungen im Schriftsatz vom 27.07.2014 seien unbeachtlich. Denn dieser habe bis zum Verhandlungstermin
- 4 -
am 02.06.2014 nicht vorgelegen. Auch sei in diesem Termin nochmals angesprochen worden, dass kein Schriftsatz des Betriebsrates vorliege. Der relevante Schriftsatz sei erstmals zusammen mit dem schriftlichen Beschluss übermittelt worden. Zudem habe sie im Rahmen der Anhörung erstmals Kenntnis erhalten, dass der Betriebsrat Herrn L. als Vorsitzenden der Einigungsstelle vorschlage. Konkrete Einwendungen gegen Herrn C. seien damit nicht verbunden gewesen. Zum Vorschlag des Betriebsrates selbst habe sie hingegen so kurzfristig keine Stellung nehmen können. Auch der Schriftsatz enthalte keine substantiierte Einwendungen gegen Herrn C., so dass dieser zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hätte bestellt werden müssen. Denn es sei allgemein anerkannt, dass eine schlagwortartige Ablehnung des vorgeschlagenen Vorsitzenden nicht ausreiche.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichtes Essen vom 02.06.2014 Az.: 5 BV 58/14 abzuändern und den Herrn Vorsitzenden Richter am
Landesarbeitsgericht I. a.D. Q. C. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Freistellung des neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden U. B. zu bestellen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt in erster Linie den angefochtenen Beschluss und macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Denn sie setze sich mit seinem Schriftsatz vom 27.05.2014 auseinander, nicht jedoch mit der Begründung des Arbeitsgerichtes. Bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle verkenne die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Das Gericht sei an den Vorschlag der Beteiligten nicht gebunden. Zudem habe er der Einsetzung von Herrn C. widersprochen, so dass er offensichtlich nicht das uneingeschränkte Vertrauen der Beteiligten genieße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle und Ergebnisse der Anhörung.
- 5 -
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsstelle eingesetzt und dabei Herrn Richter am Arbeitsgericht L. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Eine Pflicht zur Bestellung von Herr C. bestand nicht. Denn bei der Auswahl des Vorsitzenden einer Einigungsstelle besteht ein weitreichender Ermessensspielraum des Arbeitsgerichtes. Jedenfalls dann, wenn eine Seite mit dem Vorschlag der anderen Seite nicht einverstanden ist, kann das Arbeitsgericht einen Dritten einsetzen.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Insbesondere ist sie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1, 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Insbesondere hat sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) auch im gebotenen Umfang mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander gesetzt. Denn sie hat unter Bezugnahme auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung konkret aufgezeigt, dass das Arbeitsgericht Herrn L. nicht zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hätte bestellen dürfen, weil der Betriebsrat keine tragfähigen Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Vorsitzenden erhoben habe.
2. Als notwendige Beteiligte des Verfahrens waren keine weiteren Gremien zu beteiligen.
Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen zu hören, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist dabei nach herrschender Auffassung jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG v. 28.03.2006 – 1 ABR 59/04, AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG v. 16.05.2007 -7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; LAG Düsseldorf v. 14.09.2010 – 16 TaBV 11/10, juris).
Weitere Beteiligte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist anerkannt, dass im Verfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle jedenfalls der
betriebliche Gegenspieler beteiligt ist. Ebenso ist anerkannt, dass der jeweilige Einigungsstellenvorsitzende nicht zu beteiligen ist (Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz. 29; LAG Berlin v. 22.06.1998 – 9 TaBV 3/98, NZA-RR 1999, 34).
- 6 -
3. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Richter am Arbeitsgericht E., Herrn N. L., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt.
a) Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Erforderlich für das Rechtsschutzinteresse ist, dass der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite die Verhandlungen verweigert oder aber die mit ernstlichem Willen zur Einigung geführten Verhandlungen gescheitert sind (LAG Düsseldorf v. 10.12.1997 – 12 TaBV 61/97, NZA-RR 1998, 319; LAG Baden-Württemberg v. 16.10.1991 – 12 TaBV 10/91, NZA 1992, 186; ErfK/Koch, § 98 ArbGG Rz.2; Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz. 19).
Dies ist hier nicht streitig.
b) Die Einigungsstelle ist auch nicht offensichtlich unzuständig.
Das Arbeitsgericht hat grundsätzlich nicht die Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für die anstehende
Streitfrage gegeben ist. Eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Frage wäre nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens, die schnelle Bildung der Einigungsstelle zu ermöglichen, vereinbar (BAG v. 24.11.1981 – 1 ABR 42/79, AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972). Außerdem hat die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit vor einer Sachentscheidung selbst zu prüfen (BAG v. 03.04.1979 – 6 ABR 64/67, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972). Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG a.F. darf das Arbeitsgericht die Bestellung deshalb nur ablehnen, wenn eine Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist. Offensichtliche Unzuständigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Streitigkeit
klar erkennbar unter keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumiert werden kann, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit also unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (BAG v. 06.12.1983 – 1 ABR 43/81, DB 1984, 775; LAG Hessen v. 03.11.2009 – 4 TaBV 185/09, NZA-RR 2010, 359; LAG Düsseldorf v. 29.09.2009 – 17 TaBV 107/09, juris; LAG Baden-Württemberg v. 04.10.1984 – 11 TaBV 4/84 – NZA 1985, S. 163; LAG Düsseldorf v. 04.11.1988 – 17 (6) TaBV 114/88 – NZA 1989, S. 146; LAG Niedersachsen v. 30.09.1988 – 3 TaBV 75/88 – NZA 1989, S. 149; ErfK/Koch, § 98 ArbGG Rdnr.3; Hauck/Helml, § 98 Rz.4; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, § 98 Rz. 8; GK- ArbGG/Dörner, § 98 Rz.23).
- 7 -
Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Sie haben sich bereits auf die Einsetzung der Einigungsstelle und die Anzahl der Beisitzer verständigt.
c) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Richter am Arbeitsgericht L. bestellt hat.
aa) Gem. § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Landesarbeitsgericht keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle trifft. Dies ist zwar in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insoweit wird zuweilen vertreten, dass das Landesarbeitsgericht eine eigene neue Ermessensentscheidung zu treffen habe (Germelmann, § 98 Rz. 40; LAG Hessen v. 06.04.1976 -5 TaBV 13/76, AuR 1977, 62; LAG Hamm v. 16.08.1976 – 3 TaBV 43/76, EzA § 76 BetrVG Nr. 7; Düwell/Lipke, § 98 Rz. 21; Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, § 98 Rz. 15; Natterer/Gross, § 98 Rz. 23; wohl auch H/W/K/Bepler, § 98 Rz.12). Diese Auffassung ist indes abzulehnen. Denn die Beschwerde dient lediglich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, nicht deren Ersetzung. Nur dann, wenn das Ermessen der erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend ausgeübt worden ist, kommt eine eigene Ermessensentscheidung des Landesarbeitsgerichtes in Betracht (Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz 67; Hauck/Helml, § 98 Rz. 8; ErfK/Koch, § 98 ArbGG Rz. 7; GK-
ArbGG/Schleusener, § 98 Rz.32; offen gelassen LAG Nürnberg v. 02.07.2004 – 7 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 100).
Entscheidend für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist zunächst, dass sich die Beteiligten tunlichst hinsichtlich der Person des Vorsitzenden einigen „müssen“. Die arbeitsgerichtliche Einsetzung ist lediglich die Ausnahmesituation und damit Ersatz für die fehlende Einigung. Zentrale Anforderung an die Kompetenz des Vorsitzenden ist seine Unparteilichkeit. Dies zeigt deutlich, dass auch die Bestellung durch das Gericht am im Gesetz niedergelegten Konsensprinzip zu orientieren ist (so auch Hessisches LAG v. 23.06.1988 – 12 TaBV 66/88, NZA 1988, 2173). Der Vorsitzende muss im Hinblick auf die Unparteilichkeit zudem das Vertrauen beider Betriebspartner genießen.
- 8 -
Entscheidend ist also, dass der Vorsitzende die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidung bietet.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG a.F. nach zutreffender und ganz überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten besteht (vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg v. 08.04.2010 – 6 TaBV 4780/10, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59; Rheinland-Pfalz, v. 15.05.2009 – 9 TaBV 10/09, juris; LAG Hamm v. 26.07.2004 – 10 TaBV 64/04, juris; LAG Baden-Württemberg, v. 26.06.2002 - 9 TaBV 3/02, NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, v. 12.09.2001 - 4 TaBV 1436/01, NZA-RR 2002, 25; Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, § 98 Rz. 2; Germelmann, § 98 Rz. 23; Natterer/Gross, § 98 Rz. 13; Hauck/Helml/Biebl, § 98 Rz. 6; Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, § 98 Rz.12; GK- BetrVG/Kreutz/Jacobs, § 76 Rz. 60; Hess/Worzalla, BetrVG, § 76 Rz.57. A.A. Düwell/Lipke, § 98 Rz.18; GK/ArbGG/Schleusener, § 98 Rz. 32 sprechen jeweils von „Bindung“, die dann in bestimmten Fällen wieder entfallen soll).
Streitig ist aber, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Ziel für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidung nicht mehr verwirklicht werden kann.
Nach einer vertretenen Auffassung soll dies erst dann der Fall sein, wenn schlüssig nachvollziehbare Gründe gegen die Person des Vorsitzenden
vorgebracht werden. Eine schlagwortartige Ablehnung des vorgeschlagenen Vorsitzenden reiche nicht aus (ErfK/Koch, § 98 Rz. 5; Schwab/Weth/Walker, § 98 Rz.47; Däubler, BetrVG § 76 Rz. 47; Düwell/Lipke, § 98 Rz. 18 c; LAG Hamm v. 26.07.2004 – 10 TaBV 64/04, juris; LAG Nürnberg v. 02.07.2004 – 7 TaBV 19/04, NZA-RR 2005, 100; Hessisches LAG v. 23.06.1988 – 12 TaBV 66/88, NZA 1988, 2173; LAG Berlin-Brandenburg v. 22.01.2010 – 10 TaBV 2829/09, BB 2010, 500; vgl. auch LAG Düsseldorf v. 20.09.2009 – 17 TaBV 107/09, juris).
Zum Teil werden „ernsthafte“ Einwendungen gefordert, die nicht nur vorgeschoben erscheinen (H/W/K-Bepler, § 98 ArbGG Rz. 7).
Andere wiederum lassen jedwede Ablehnung ausreichen (LAG Berlin- Brandenburg v. 08.04.2010 – 6 TaBV 4780/10, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59; Rheinland-Pfalz, v. 15.05.2009 – 9 TaBV 10/09, juris; Fitting, § 76 Rz.25; Natterer/Gross, § 98 Rz.14; GK-BetrVG/Kreutz/Jacobs, § 76 Rz.60), während der Antrag nach einer weiteren Auffassung nur eine Anregung an das Gericht mit einem weiten Auswahlermessen darstelle (Landesarbeitsgericht Baden
- 9 -
Württemberg, v. 26.06.2002 – 9 TaBV 3/02, juris; GK-ArbGG/Schleusener, § 98 Rz.32).
Richtig erscheint, dass eine Person nur dann zum Vorsitzenden der konkreten Einigungsstelle bestellt werden kann, wenn sie tatsächlich das Vertrauen beider Betriebspartner genießt. Insoweit besteht ein weitreichender Ermessensspielraum des Arbeitsgerichtes bei der Bestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Besteht aber ein weitreichender Ermessensspielraum, kann auch ein schlichtes „nein“ der Gegenseite dazu führen, dass das Arbeitsgericht einen Dritten als Vorsitzenden einsetzt. Denn auch dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht werden, kann ein Dritter eingesetzt werden, um die Belastung des Einigungsstellenverfahrens zu vermeiden. Dafür spricht auch, dass die Gegenseite gezwungen wäre, ansonsten die Gründe offen zu legen, die gegen die benannte Person sprechen, was – insbesondere dann wenn sie nicht für ausreichend gehalten werden – je nach Art des mitgeteilten Grundes die Verhandlungen mit dem jeweiligen Vorsitzenden ganz erheblich belasten könnte. Zudem darf nicht übersehen werden, dass jede andere Sichtweise einen „Wettlauf“ um den ersten Antrag auslösen würde. Derjenige, der zuerst den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle stellt, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil für die Besetzung der wichtigen Position des Vorsitzenden. Insoweit besteht ein weitreichendes Auswahlermessen des Arbeitsgerichtes, bei dem eben auch ein „nein“ gegen den jeweiligen Vorschlag zu berücksichtigen ist. Denn der Vorschlag ist – ebenso wie dessen Ablehnung – Ausdruck des jeweiligen besonderen Vertrauens, das es zu respektieren gilt. Nur so lässt sich die erforderliche Akzeptanz des notfalls stimmberechtigten und stimmentscheidenden Vorsitzenden erreichen (so auch LAG Berlin-Brandenburg v. 08.04.2010 – 6 TaBV 4780/10, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.09.2009 – 9 TaBV 10/09, juris).
bb) Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht das schlichte „nein“ des Beteiligten zu 2) hat ausreichen lassen und Herrn L. zum Vorsitzenden bestellt hat. Beide Seiten haben – auch in der Beschwerde – keinerlei Einwendungen gegen ihn erhoben. Er ist dem Vorsitzenden als erfahrener, ruhiger und auf Ausgleich hinwirkender Richter bekannt.
- 10 -
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
gez.: Dr. Ulrich
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |