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Separater Internet- und Telefonanschluss für den Betriebsrat?
24.04.2016. Dass Betriebsräte vom Arbeitgeber die Einrichtung und Bezahlung von Internet- und Telefonanschlüssen verlangen können, ist in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte seit langem geklärt.
Betriebsräte müssen auch in der Lage sein, diese Kommunikationsmittel eigenständig nach ihren Bedürfnissen zu nutzen. Daher sind eine eigene Telefonnummer und eine eigene E-Mail-Adresse des Betriebsrats heute ebenso selbstverständlich wie ein Internetzugang, der vom Betriebsrat grundsätzlich ohne Kontrolle durch den Arbeitgeber genutzt werden kann.
Aber kann der Betriebsrat aus Furcht vor einer missbräuchlicher Überwachung durch den Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm einen Telefon- und Internetanschluss einrichtet, der vom Unternehmensnetzwerk unabhängig ist? Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom Dienstag letzter Woche: BAG, Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14.
- Kann der Betriebsrat eine technische Brandmauer zwischen seinem Internet- und Telefonanschluss und dem Netzwerk des Arbeitgebers verlangen?
- Der Fall des BAG: Betriebsrat verlangt separaten Internetzugang, der nicht über den Proxy-Server des Arbeitgebers vermittelt wird, und separate Telefonanschlüsse
- BAG: Betriebsräte können keine Internet- und Telefonanschlüsse verlangen, die von den Firmennetzwerken technisch getrennt sind
Kann der Betriebsrat eine technische Brandmauer zwischen seinem Internet- und Telefonanschluss und dem Netzwerk des Arbeitgebers verlangen?
Gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber "in erforderlichem Umfang" die Bereitstellung von "Informations- und Kommunikationstechnik" verlangen.
Dabei entscheidet der Betriebsrat nach Rechtsprechung im Ausgangspunkt selbst nach seinem Ermessen darüber, was er braucht, muss dabei aber auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Überzieht der Betriebsrat sein Anschaffungsermessen, hat er im Ergebnis keinen Anspruch, dass der Arbeitgeber die gewünschten Einrichtungen anschafft bzw. deren Kosten übernimmt.
In den vergangenen Jahren waren die Arbeitsgerichte hier zugunsten der Betriebsräte großzügig. So kann der Betriebsrat z.B. einen Interzugang für jedes einzelne seiner Mitglieder verlangen (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/155 Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied), er kann bei der Verwendung des Internet selbst über die Anzahl und Verwendung von Benutzerkennungen entscheiden (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/149 Computer des Betriebsrats: Über Datenschutz entscheidet der Betriebsrat) und er kann die Anschaffung eines Laptops verlangen (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/280 Betriebsrat hat Anspruch auf einen Laptop).
Diese Rechtsprechung ist nachvollziehbar, denn Internet- und Telefonanschlüsse kosten den Arbeitgeber nicht viel Geld, sind aber notwendig für eine effektive Betriebsratsarbeit. Heikler ist dagegen die Frage, wie der Betriebsrat auf die Sorge reagieren kann, vom Arbeitgeber möglicherweise (illegal) ausgespäht zu werden. Kann er vom Arbeitgeber verlangen, nicht einen vom firmeneigenen Netzwerk getrennten Internetzugang zu erhalten und/oder einen Telefonanschluss, der von der TK-Anlage des Arbeitgeber getrennt ist? Viele Arbeitgeber werden hier Bauchschmerzen haben, da eine solche technische Eigenbrötlerei mit Sicherrisiken für die Firmennetzwerker verbunden sein können.
Der Fall des BAG: Betriebsrat verlangt separaten Internetzugang, der nicht über den Proxy-Server des Arbeitgebers vermittelt wird, und separate Telefonanschlüsse
Im Streitfall verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen Internetanschluss, der vom Proxy-Server des Arbeitgebers getrennt sein sollte, und Telefonanschlüsse, die völlig unabhängig von der Telekommunikationsanlage des Arbeitgebers sein sollten. In zweiter Linie wollte er einen inhaltlich unbeschränkten Internetzugang, da er in der Vergangenheit einige Webadressen wie YouTube nicht aufsuchen konnte, weil der Zugriff auf diese Adressen vom EDV-System des Arbeitgebers generell gesperrt war.
Das Arbeitsgericht Oldenburg (Beschluss vom 27.06.20143, 5 BV 5/13) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrats zurück (Beschluss vom 30.07.2014, 16 TaBV 92/13).
BAG: Betriebsräte können keine Internet- und Telefonanschlüsse verlangen, die von den Firmennetzwerken technisch getrennt sind
Auch vor dem BAG hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Den Anspruch des Betriebsrats auf Telefon, E-Mail und Internet kann der Arbeitgeber erfüllen, indem er
- dem Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt und
- dem Betriebsrat einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird.
Die immer bestehende ("abstrakte") Gefahr eines Missbrauchs von technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber ist keine ausreichende Begründung dafür, dass der Betriebsrat technisch getrennte Einrichtungen verlangt, so die Erfurter Richter.
Fazit: Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung angeboten, die mögliche Überwachungen unterbinden sollte. Warum sich der Betriebsrat nicht darauf einlassen wollte, geht aus den Entscheidungen nicht hervor. In vielen Fällen kann eine solche Betriebsvereinbarung aber eine Möglichkeit für den Betriebsrat sein, konkrete Informationsrechte in Bezug auf die von der EDV des Arbeitgebers automatisch erstellten Daten festzuschreiben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2014, 16 TaBV 92/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/176 Betriebsrat hat Anspruch auf Fachzeitschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 12/280 Betriebsrat hat Anspruch auf einen Laptop
- Arbeitsrecht aktuell: 12/229 Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/149 Computer des Betriebsrats: Über Datenschutz entscheidet der Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/155 Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 10/111 Recht des Betriebsrats zur Veröffentlichung im Intranet
- Arbeitsrecht aktuell: 09/193 Internet für Betriebsrat wegen Konflikten mit Arbeitgeber
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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