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BAG, Ur­teil vom 20.07.1994, 5 AZR 627/93

   
Schlagworte: Arbeitnehmer
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 627/93
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.07.1994
   
Leitsätze:

1. Der Status eines Beschäftigten richtet sich danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist in aller Regel die tatsächliche Durchführung maßgebend (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit [für die Amtl. Samml. bestimmt]).

2. Die tatsächliche Durchführung des Vertrages ist dann nicht maßgebend, wenn dem Unternehmer das Verhalten der unmittelbar Handelnden nicht zugerechnet werden kann (vgl. BAG Urteil vom 27. Januar 1993 - 7 AZR 476/92 - n. v.).

3. Die Grundsätze der (Duldungs- und) Anscheinsvollmacht finden Anwendung. Entscheidend ist, ob der Vertretene die (abweichende) Vertragsdurchführung hätten erkennen und verhindern können, und ob der Beschäftigte nach Treu und Glauben annehmen konnte, der Vertretene wisse davon und billige dies.

Vorinstanzen: ArbG Stuttgart LArbG Stuttgart
   

5 AZR 627/93
3 Sa 102/92 Ba­den-Würt­tem­berg


Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

20. Ju­li 1994

Ur­teil


Ci­o­bes,
Amts­in­spek­tor,
als Ur­kunds­be­am­ter 

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

pp.


hat der Fünf­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richt auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 20. Ju­li 1994 durch den Rich­ter Schlie­mann als Vor­sit­zen­den, die Rich­ter Dr. Rei­ne­cke und Dr. Wißmann so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Dr. Hirt und He­cker für Recht er­kannt:

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Auf die Re­vi­si­on des Klägers wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ba­den-Würt­tem­berg vom 24. Fe­bru­ar 1993 - 3 Sa 102/93 - auf­ge­ho­ben.


Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Stutt­gart vom 23. Sep­tem­ber 1992 - 11 Ca 8469/91 - wird zurück­ge­wie­sen.

Der Te­nor des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts wird in Nr. 1 zur Klar­stel­lung wie folgt ge­faßt:

Es wird fest­ge­stellt, daß sich der Kläger bei der Be­klag­ten seit dem 01. No­vem­ber 1990 in ei­nem Ar­beits­verhält­nis be­fin­det.

Die Be­klag­te hat die Kos­ten der Be­ru­fung und der Re­vi­si­on zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob zwi­schen ih­nen ein un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis be­steht.


Der Kläger ar­bei­tet seit April 1990 für die Re­dak­ti­on "Nach­rich­ten Ba­den-Würt­tem­berg" der Be­klag­ten. Die­se Re­dak­ti­on ist ei­ne von vier der im Jahr 1991 ge­schaf­fe­nen Haupt­ab­tei­lung "Lan­des­pro­gramm Ba­den-Würt­tem­berg" zu­ge­ord­ne­ten Re­dak­tio­nen. Für sie sind fünf An­ge­stell­te und et­wa 26 nach An­sicht der Be­klag­ten freie Mit­ar­bei­ter tätig.


Der Kläger ist über­wie­gend als Re­dak­teur und Chef vom Dienst (CvD) tätig. Nach ei­ner Zu­sam­men­stel­lung der Be­klag­ten hat­te er von Ja­nu­ar bis Ju­ni 1992 fol­gen­de Einsätze:

Chef vom Dienst 22
Pro­du­zent 1


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Re­dak­ti­on 45
re­dak­tio­nel­le Mit­ar­beit 23
Schlußre­dak­ti­on 15
Re­dak­ti­ons­sit­zung 1


Der Kläger er­ziel­te bei der Be­klag­ten im Jah­re 1991 Einkünf­te in Höhe von knapp 100.000,00 DM.

In ei­ner mit "Diens­te der Nach­rich­ten­re­dak­ti­on" über­schrie­be­nen Zu­sam­men­stel­lung der Be­klag­ten heißt es u.a.:

CvD ASN
ist für die Abend­schau-News (ASN) ver­ant­wort­lich und stellt die In­hal­te zu­sam­men. En­ge Ab­stim­mung mit der AS-Re­dak­ti­on und dem LS-Pla­ner. Da auch Welt/Bund-An­teil, sich­tet er al­le Agen­tu­ren und muß so­zu­sa­gen die Welt­nach­rich­ten­la­ge "im Griff" ha­ben. Kauft auch Beiträge von der TS oder von an­de­ren Drit­ten Pro­gram­men ein.

CvD SWA
Ähn­lich wie CvD ASN, aber länge­re Sen­dung. Hat si­cher­zu­stel­len, daß dem Zu­schau­er in Südwest Drei am Abend ein um­fas­sen­der Über­blick über die Nach­rich­ten­la­ge im Land und in der Welt ge­bo­ten wird.

Un­ter dem 30. Ok­to­ber 1991 rich­te­te der da­ma­li­ge Lei­ter der Nach­rich­ten­re­dak­ti­on "an al­le Mit­ar­bei­ter von Südwest-Ak­tu­ell und Abend­schau-Nach­rich­ten" fol­gen­des Schrei­ben:

"um die Ent­schei­dungs­pro­zes­se bei der Lan­des­be­richt­er­stat­tung trans­pa­ren­ter zu ma­chen und auch um di­rekt an der Quel­le Kri­tik üben zu können bit­te ich Sie, bei In­ter­es­se und bei Dis­kus­si­ons­be­darf um 12.00 Uhr zur LAN­DESSCHAU-Sit­zung zu kom­men.

Bei der SÜDWEST AK­TU­ELL-Sit­zung um 14.00 Uhr wird künf­tig kein LS-Mit­ar­bei­ter mehr teil­neh­men.

Die Teil­nah­me des CVD - AS - NE­WS und des CVD -SWA an der 12.00 Uhr-Sit­zung ist da­ge­gen ver­bind­lich.
 


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Die­se Re­ge­lung gilt ab Mon­tag, den 04.11.1991."

In ei­nem wei­te­rem Schrei­ben vom 25. Fe­bru­ar 1992 heißt es:

".., tei­le ich ih­nen mit, daß nun endgültig die Sen­dung AK­TU­ELL im Jah­re 1992, Sams­tag um 18.30 Uhr, wie folgt ge­fah­ren wird: Sie wird be­treut von der Re­dak­ti­on LAN­DESSCHAU, die dafür ei­nen zusätz­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­plant. Die Sen­dung hat im Re­gel­fall ei­nen hun­dert­pro­zen­ti­gen Lan­des­an­teil, es sei denn, über­re­gio­nal pas­siert et­was von über­ra­gen­dem Nach-rich­ten­wert, das dann selbst­verständ­lich zu­min­dest als Wort ver­mel­det wer­den muß.

Die­se Re­ge­lung tritt mit Be­ginn des neu­en Dienst­pla­nes in Kraft, al­so erst­mals am 04. April 1992."

Für die ver­schie­de­nen Diens­te der Nach­rich­ten­re­dak­ti­on wer­den - meist für sechs Wo­chen - im vor­aus Dienst­pläne er­stellt. Die von der Be­klag­ten her­aus­ge­ge­be­nen "Grundsätze der Dienst­plan­ge­stal­tung" lau­ten aus­zugs­wei­se wie folgt:


1. Für die Auf­stel­lung der Dienst­pläne ist der Re­dak­ti­ons­lei­ter bzw. ein von ihm be­auf­trag­ter fest­an­ge­stell­ter Mit­ar­bei­ter zu¬ständig. ...

2. Die Dienst­pläne um­fas­sen re­gelmäßig ei­nen Zeit­raum von 4 - 6 Wo­chen. Herr B stellt da­zu die von den Mit­ar­bei­tern schon an­ge­mel­de­ten "Fehl­zei­ten" und sons­ti­gen Wünsche fest. Berück­sich­tigt wer­den z.B.:

- Wer für wel­che Zeit Ur­laub an­ge­mel­det/ be­an­tragt hat­te;

- wer für wel­che Zeit Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen be­sucht;

- wer auf­grund re­gelmäßiger an­der­wei­ti­ger Ver­pflich­tun­gen über be­stimm­te Zei­ten nicht zur Verfügung steht (z.B. bei Frau L : Ver­pflich­tung als Mo­de­ra­to­rin beim RIAS);

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- wer für wel­che Ter­mi­ne und für wel­che Dien­star­ten schon be­son­de­re Dis­po­si­ti­onswünsche geäußert hat, sei es aus fa­mi­liären oder sons­ti­gen be­ruf­li­chen Gründen (z.B. woll­te Herr ... nach der Ge­burt sei­nes Kin­des im Jah­re 1991 möglichst kei­ne Abend­diens­te und kei­ne Wo­chen­end­diens­te mehr leis­ten).


3. Steht nach die­sem Ver­fah­rens­ab­schnitt fest, wer wann für wel­che Diens­te zur Verfügung steht, wer­den die­se Mit­ar­bei­ter in ei­nem nächs­ten Ver­fah­rens­schritt für die ein­zel­nen Funk­ti­ons­diens­te ein­ge­plant. Da­bei spie­len fol­gen­de Kri­te­ri­en ei­ne Rol­le:

a. Ar­beits­ver­trag­li­che Fest­le­gun­gen bei den fest­an­ge­stell­ten Mit­ar­bei­tern

Fest­an­ge­stell­te Mit­ar­bei­ter wer­den vor­ran­gig in den Funk­ti­ons­diens­ten und ent­spre­chend den je­wei­li­gen ar­beits­ver­trag­li­chen Fest­le­gun­gen und den Tätig­keits­merk­ma­len der je­wei­li­gen Ta­rif­grup­pen ein­ge­setzt. ...

Bei frei­en Mit­ar­bei­tern gibt es sol­che Be­schränkun­gen nicht. Sie wer­den, wenn sie da­mit ein­ver­stan­den sind, möglichst breit und viel­sei­tig für al­le un­mit­tel­bar pro­gramm­be­zo­ge­nen Ar­bei­ten ein­ge­setzt.

b. Ta­rif­ver­trag­li­che Ar­beits­zeit­be­stim­mun­gen

Wei­te­res Kri­te­ri­um ist die Berück­sich­ti­gung der ta­rif­ver­trag­li­chen Ar­beits­zeit­be­stim­mung (5-Ta­ge-Wo­che) bei den fest­an­ge­stell­ten Mit­ar­bei­tern. Be­glei­tend zur Dienst­pla­nung muß lau­fend über­wacht wer­den, daß Wo­chen­end­diens­te in­ner­halb der dafür ta­rif­ver­trag­lich vor­ge­se­hen Fris­ten in Frei­zeit aus­ge­gli­chen wer­den.


Ein sol­cher Frei­zeit­aus­gleich fin­det bei frei­en Mit­ar­bei­tern nicht statt. Freie Mit­ar­bei­ter wer­den für je­den Ta­ges­ein­satz ge­son­dert ho­no­riert, ar­beits­zeit­li­che Be­gren­zun­gen gibt es nicht. Der Wunsch, am Wo­chen­en­de nicht ein­ge­teilt zu wer­den, wird al­ler­dings re­spek­tiert. An­sons­ten wird ver­sucht, während des Durch­laufs ei­nes Dienst­pla­nes die Wo­chen­end­einsätze und die so­ge­nann­ten
 


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Früh- und Spätschich­ten (Frühschicht: sie en­det re­gelmäßig um 19.00 Uhr nach der Abend­schau; Spätschicht: sie en­det ge­gen 20.00 Uhr, 21.15 Uhr nach der Lan­des­schau bzw. nach Südwest ak­tu­ell) möglichst gleichmäßig und da­mit ge­recht mit den frei­en Mit­ar­bei­tern zu ver­ein­ba­ren.


4. Ent­spre­chend den vor­ge­nann­ten Kri­te­ri­en ent­steht dann ei­ne Vor­lauf­fas­sung des Dienst­plans (ma­schi­nen­ge­schrie­ben). ... Die­se Vor­lauf­fas­sung hat kei­nen ver­bind­li­chen Cha­rak­ter in dem Sin­ne, daß da­nach Ände­rungswünsche der Mit­ar­bei­ter aus­ge­schlos­sen wären. Wie der Auf­stel­lung "Ände­run­gen im Dienst­plan" ent­nom­men wer­den kann, gibt es während des Durch­laufs ei­nes Dienst­pla­nes lau­fend noch ak­tu­el­le Ände­run­gen. Die­se wer­den dann hand­schrift­lich im Dienst­plan ver­merkt. ...

Die ak­tu­el­le Fas­sung des Dienst­pla­nes liegt ... im Se­kre­ta­ri­at bei Herrn B aus und kann dort von den Mit­ar­bei­tern je­der­zeit zur Ein­sicht ge­nom­men wer­den. Die für bei­de Sei­ten letzt­lich ver­bind­li­che Dienst­plan­ge­stal­tung er­folgt al­so ge­nau­ge­nom­men von Tag zu Tag, so, wie es letzt­end­lich mit den frei­en Mit­ar­bei­tern ver­ein­bart wur­de.

In ei­ner "An­la­ge zum Dienst­plan" vom 19. April 1991 heißt es u.a.:

Neu im Dienst­plan ist die Po­si­ti­on Re­dak­teur vom Dienst bei Südwest Ak­tu­ell. Die­ser Dienst soll wie be­spro­chen in ers­ter Li­nie der länger­fris­ti­gen Pla­nung von Südwest Ak­tu­ell die­nen und über den Tag hin­aus Beiträge vor­be­rei­ten (so­wohl ei­ge­ne Beiträge als auch von Kor­re­spon­den­ten). Ge­stri­chen ist da­ge­gen die Po­si­ti­on Re­dak­ti­on Abend­schau News/Südwest Ak­tu­ell. Die­ser Dienst ist mo­men­tan nicht mehr not­wen­dig, die CvD's der ein­zel­nen Sen­dun­gen können je­doch Kol­le­gen da­zu ver­pflich­ten, bei ih­nen mit­zu­hel­fen, falls Be­darf be­steht.
Un­ter dem 10. Fe­bru­ar 1992 rich­te­te der Lei­ter der Haupt­ab­tei­lung "Lan­des­pro­gramm Ba­den-Würt­tem­berg" an den Kläger und ei­ne Kol­le­gin fol­gen­des Schrei­ben:
 


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ver­ab­re­dungs­gemäß bestäti­ge ich Ih­nen, daß Sie im Rah­men Ih­rer Ar­beit ab so­fort in der HA FS-Lan­des­pro­gramm als Mit­ar­bei­ter der Nach­rich­ten­re­dak­ti­on schwer­punktmäßig für die re­dak­tio­nel­le Vor­be­rei­tung der Land­tags­wahl ein­ge­setzt wer­den.

Sie wer­den wei­ter­hin dis­po­niert durch die Nach-rich­ten­re­dak­ti­on und wer­den nach dem 6. April in die übli­chen Re­dak­ti­ons­diens­te des Dienst­plans wie­der ein­ge­plant."

Die Be­klag­te be­han­delt den Kläger als so­ge­nann­ten fes­ten frei­en Mit­ar­bei­ter gemäß den mit ihr ab­ge­schlos­se­nen Ta­rif­verträgen für ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen. Der Kläger erhält "Ho­no­ra­re", die nach Art und An­zahl der ge­leis­te­ten Diens­te er­rech­net wer­den. Er hat An­spruch auf Ur­laub und auf Zah­lun­gen im Krank­heits­fall.

In ei­nem "an al­le Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen der Fern­seh-Nach­rich­ten­re­dak­ti­on" ge­rich­te­ten Schrei­ben vom 5. Mai 1992 heißt es:

"...um mögli­che Engpässe bei der Dienst­pla­nung ver­mei­den zu können, bit­te ich noch­ein­mal, mir die Ur­laubswünsche für Som­mer und Herbst bis zum 15. Mai mit­zu­tei­len.

Ich ge­he da­von aus, daß al­le, die sich bis da­hin nicht ge­mel­det ha­ben, für Diens­te ein­ge­teilt wer­den können.

Außer­dem bit­te ich künf­tig auch bei kürze­rer Ab­we­sen­heit (verlänger­tes Wo­chen­en­de, Fort­bil­dung) und bei kurz­fris­ti­gen Ter­mi­nen um schrift­li­che Mit­tei­lung."

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Der Kläger hat gel­tend ge­macht, er sei Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten. De­ren Wei­sungs­recht er­ge­be sich aus der Er­stel­lung der Dienst­pläne und ei­ner Viel­zahl von Schrei­ben, die als Dienst­an­wei­sun­gen an­zu­se­hen sei­en. Bei der Er­stel­lung der Dienst­pläne würde zwar im all­ge­mei­nen auf die geäußer­ten Ur­laubswünsche Rück­sicht ge­nom­men, im übri­gen ha­be er, der Kläger, auf de­ren Aus­ge­stal­tung kei­ner­lei Ein­fluß. Nur theo­re­tisch be­ste­he die Möglich­keit, Diens­te, zu de­nen er ein­ge­teilt wor­den sei, ab­zu­leh­nen. Das hätte aber zwangsläufig zur Fol­ge, daß die Be­klag­te ihn nicht wei­ter­beschäfti­gen würde.

Wei­ter hat der Kläger vor­ge­tra­gen: Er er­brin­ge sei­ne Ar-beits­leis­tung nach fes­ten Ar­beits­zei­ten im Team, in den Räum­en und mit den Ar­beits­mit­teln der Be­klag­ten. Sei­nen Ur­laub müsse er nicht nur recht­zei­tig vor­her an­mel­den, son­dern darüber­hin­aus ge­neh­mi­gen las­sen. Dies ge­sche­he nur dann, wenn sich nicht mehr als fünf an­de­re Re­dak­teu­re im Ur­laub befänden. Auch sei ihm ein be­an­trag­ter frei­er Tag (21. Mai 1992) ver­wehrt wor­den mit der Be­gründung, die Re­dak­ti­on sei per­so­nell zu knapp be­setzt.

Der Kläger hat be­an­tragt

fest­zu­stel­len, daß er sich bei der Be­klag­ten in ei­nem Ar­beits­verhält­nis be­fin­det.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. Sie hat die An­sicht ver­tre­ten, der Kläger sei frei­er Mit­ar­bei­ter. Da­zu hat sie vor­ge­tra­gen: Der Kläger könne Art und Um­fang sei­ner Tätig­keit selbst be­stim­men. Ei­ne recht­li­che Ver­pflich­tung, ihr in


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be­stimm­tem zeit­li­chen Um­fang zur Verfügung zu ste­hen, be­ste­he nicht. Ins­be­son­de­re könne der Kläger frei darüber ent­schei­den, wel­che der im Dienst­plan­ent­wurf ihm an­ge­bo­te­nen Diens­te er an­neh­men wol­le. Sie, die Be­klag­te, hal­te sich an die von ihr selbst auf­ge­stell­ten "Grundsätze der Dienst­plan­ge­stal­tung". Ein Di­rek­ti­ons­recht ge­be es in die­sem Zu­sam­men­hang nicht; viel­mehr würden die Dienst­pläne nach den Wünschen und Vor­stel­lun­gen der Mit­ar­bei­ter er­stellt. Die Mit­ar­bei­ter würden in großem Um­fang Diens­te un­ter­ein­an­der tau­schen und noch nachträglich mit ihr, der Be­klag­ten, neue, an­de­re Diens­te ver­ein­ba­ren. Der Kläger ent­schei­de frei, wel­che Tätig­keit er bei der Be­klag­ten über­neh­men wol­le. Ha­be er sich aber ein­mal zu ei­ner be­stimm­ten Tätig­keit ent­schlos­sen, müsse er sich auch an die durch die Her­stel­lung der Sen­dung vor­ge­ge­be­nen Zwangs­punk­te hal­ten. Hin­sicht­lich des Ur­laubs sei stets so, wie im Ta­rif­ver­trag für ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen vor­ge­se­hen, ver­fah­ren wor­den.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben; das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat sie ab­ge­wie­sen. Mit sei­ner durch Se­nats­be­schluß vom 21. Ju­li 1993 zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on be­gehrt der Kläger die Wie­der­her­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on ist be­gründet. Sie führt zur Wie­der­her­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils.

A.I. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat den An­trag des Klägers fest­zu­stel­len, daß er sich bei der Be­klag­ten in ei­nem Ar­beits­verhält­nis


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be­fin­det, da­hin aus­ge­legt, daß er die Zeit ab 1. No­vem­ber 1990 und al­le seit­dem für die Be­klag­te ge­leis­te­ten Diens­te um­faßt. Die­ser Aus­le­gung, die in der Re­vi­si­ons­in­stanz nicht an­ge­grif­fen wor­den ist, schließt sich der Se­nat an.

II. Der Fest­stel­lungs­an­trag ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts zulässig. Der An­trag ist hin­rei­chend be­stimmt im Sin­ne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 256 Abs. 1 ZPO lie­gen vor. Für das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ist unschädlich, daß der Kläger sei­ne Kla­ge auf die Sta­tus­be­ur­tei­lung be­schränkt und wei­te­re Umstände, et­wa den zeit­li­chen Um­fang, in dem er zu beschäfti­gen ist, nicht zum Streit­ge­gen­stand ge­macht hat. Der Ge­sichts­punkt der Pro­zeßöko­no­mie spricht ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts für die Zulässig­keit der Kla­ge. Steht rechts­kräftig fest, daß der Kläger nicht ar­beit­neh-merähn­li­che Per­son, son­dern Ar­beit­neh­mer ist, so ist der Rechts­frie­den weit­ge­hend (wie­der) her­ge­stellt. Denn ge­richt­li­che Strei­tig­kei­ten über den In­halt rechts­kräftig fest­ge­stell­ter Ar­beits­verhält­nis­se sind sel­ten.

Der Kläger hat auch ein recht­li­ches In­ter­es­se dar­an, daß das Rechts­verhält­nis durch rich­ter­li­che Ent­schei­dung als­bald fest­ge­stellt wird (S 256 Abs. 1 ZPO). Für den Fall, daß ein Ar­beits­verhält­nis fest­ge­stellt würde, wären auf die­ses Ver­trags­verhält­nis der Par­tei­en - un­abhängig von den ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen - die zwin­gen­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten an­zu­wen­den, die ein Ar­beits­verhält­nis ge­stal­ten (ständi­ge Recht­spre­chung des Se­nats, vgl. nur BA­GE 41, 247, 250 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu A der Gründe).


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B. Das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts zu be­ja­hen,

I. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ist zu­tref­fend von den Grundsätzen aus­ge­gan­gen, die der Se­nat zur Ab­gren­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses von dem Rechts­verhält­nis ei­nes frei­en Mit­ar­bei­ters (Dienst­ver­trag) auf­ge­stellt hat. Da­nach un­ter­schei­den sich bei­de durch den Grad der persönli­chen Abhängig­keit, in der sich der zur Dienst­leis­tung Ver­pflich­te­te je­weils be­fin­det. Ei­ne wirt­schaft­li­che Abhängig­keit ist we­der er­for­der­lich noch aus­rei­chend.


Ar­beit­neh­mer ist da­nach der­je­ni­ge Mit­ar­bei­ter, der sei­ne Dienst­leis­tung im Rah­men ei­ner von Drit­ten be­stimm­ten Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on er­bringt. In­so­weit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein ty­pi­sches Ab­gren­zungs­merk­mal. Nach die­ser Be­stim­mung ist selbständig, wer im we­sent­li­chen frei sei­ne Tätig­keit ge­stal­ten und sei­ne Ar­beits­zeit be­stim­men kann. Un­selbständig und des­halb persönlich abhängig ist da­ge­gen der Mit­ar­bei­ter, dem dies nicht möglich ist. Zwar gilt die­se Re­ge­lung un­mit­tel­bar nur für die Ab­gren­zung des selbständi­gen Han­dels­ver­tre­ters vom abhängig beschäftig­ten kaufmänni­schen An­ge­stell­ten. Über ih­ren un­mit­tel­ba­ren An­wen­dungs­be­reich hin­aus enthält die­se Be­stim­mung je­doch ei­ne all­ge­mei­ne ge­setz­ge­be­ri­sche Wer­tung, die bei der Ab­gren­zung des Dienst­ver­tra­ges vom Ar­beits­ver­trag zu be­ach­ten ist, zu­mal da dies die ein­zi­ge Norm dar­stellt, die Kri­te­ri­en dafür enthält. Die Ein­glie­de­rung in die frem­de Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on zeigt sich ins­be­son­de­re dar­in, daß der Beschäftig­te ei­nem Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers un­ter­liegt. Die­ses Wei­sungs­recht kann In­halt, Durchfüh-
 


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rung, Zeit, Dau­er und Ort der Tätig­keit be­tref­fen. Die fach­li­che Wei­sungs­ge­bun­den­heit ist für Diens­te höhe­rer Art nicht im­mer ty­pisch. Die Art der Tätig­keit kann es mit sich brin­gen, daß dem Dienst­ver­pflich­te­ten ein ho­hes Maß an Ge­stal­tungs­frei­heit, Ei­gen­in­itia­ti­ve und fach­li­cher Selbständig­keit ver­bleibt (vgl. statt vie­ler: BA­GE 41, 247, 253 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu B II 1 der Gründe; vgl. fer­ner BAG Ur­teil vom 13. No­vem­ber 1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängig­keit, auch zur Veröffent­li­chung in der Amt­li­chen Samm­lung des Ge­richts be­stimmt).


Für die Ab­gren­zung ent­schei­dend sind dem­nach in ers­ter Li­nie die Umstände der Dienst­leis­tung, nicht aber die Mo­da­litäten der Ent­gelt­zah­lung oder an­de­re for­mel­le Merk­ma­le wie die Abführung von Steu­ern und So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen und die Führung von Per­so­nal­ak­ten. Die Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft kann nicht mit der Be­gründung ver­neint wer­den, es han­de­le sich um ei­ne ne­ben­be­ruf­li­che Tätig­keit (BAG Ur­teil vom 8. Ok­to­ber 1975 - 5 AZR 430/74 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu II 5 der Gründe; BAG Be-schluß vom 30. Ok­to­ber 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu B II 3 b der Gründe). Um­ge­kehrt spricht nicht schon der Um­stand für ein Ar­beits­verhält­nis, daß es sich um ein auf Dau­er an­ge­leg­tes Ver­trags­verhält­nis han­delt (BAG Ur­teil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu III 7 der Gründe; BAG Be­schluß vom 30. Ok­to­ber 1991, aaO, zu B II 3 c der Gründe).


Bei der Fra­ge, in wel­chem Maße der Mit­ar­bei­ter persönlich abhängig ist, ist vor al­lem die Ei­gen­art der je­wei­li­gen Tätig­keit


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zu berück­sich­ti­gen (BA­GE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu B II 2 der Gründe). Denn abs­trak­te, für al­le Ar­beits­verhält­nis­se gel­ten­de Kri­te­ri­en las­sen sich nicht auf­stel­len. Ei­ne An­zahl von Tätig­kei­ten kann so­wohl im Rah­men ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses als auch im Rah­men ei­nes frei­en Dienst­verhält­nis­ses (frei­en Mit­ar­bei­ter­verhält­nis­ses) er­bracht wer­den (BAG Be­schluß vom 30. Ok­to­ber 1991, aaO). Um­ge­kehrt gibt es Tätig­kei­ten, die für an­de­re re­gelmäßig nur im Rah­men ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses aus­geübt wer­den können. Das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses kann al­so auch aus Art oder Or­ga­ni­sa­ti­on der zu ver­rich­ten­den Tätig­kei­ten fol­gen. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat die­sem Ge­dan­ken in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen maßgeb­li­che Be­deu­tung bei­ge­mes­sen, et­wa für Or­ches­ter­mu­si­ker (Ur­tei­le vom 14. Fe­bru­ar 1974 - 5 AZR 298/73 - und 3. Ok­to­ber 1975 - 5 AZR 427/74 - AP Nr. 12, 16 zu 611 BGB Abhängig­keit; eben­so Ur­teil vom 29. Ju­li 1976 - 3 AZR 7/75 - AP Nr. 41 zu § 620 BGB Be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag), für Lehr­kräfte, die an all­ge­mein­bil­den­den Schu­len und in schu­li­schen Lehrgängen un­ter­rich­ten, (Ur­teil vom 24. Ju­ni 1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängig­keit), für (stu­den­ti­sche) Hilfs­pfle­ger im Kran­ken­haus (Ur­teil vom 13. Fe­bru­ar 1985 - 7 AZR 345/82 -, n.v.) und für die Tätig­keit von Mit­ar­bei­tern fremd­sprach­li­cher Diens­te von Rund­funk­an­stal­ten mit rou­ti­nemäßig an­fal­len­der Tätig­keit als Spre­cher, Auf­nah­me­lei­ter und Über­set­zer (Ur­teil vom 3. Ok­to­ber 1975 - 5 AZR 162/74 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu II 3 a der Gründe; Ur­teil vom 16. Fe­bru­ar 1994 - 5 AZR 402/93 - zur Veröffent­li­chung vor­ge­se­hen; vgl. auch Ur­teil vom 9. März 1977 - 5 AZR 110/76 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu 2 c der Gründe).
 


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II. Die­se Grundsätze sind auch im Be­reich Funk und Fern­se­hen maßge­bend.

Pro­gramm­ge­stal­ten­de Mit­ar­beit kann so­wohl im Rah­men ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses als auch im Rah­men ei­nes frei­en Mit­ar­bei­ter­verhält­nis­ses er­bracht wer­den, während sich sons­ti­ge Mit­ar­beit an Ra­dio- und Rund­funk­sen­dun­gen in der Re­gel nur im Rah­men von Ar­beits­verhält­nis­sen durchführen läßt. Nur in Aus­nah­mefällen kann auch hin­sicht­lich sol­cher Tätig­kei­ten ein frei­es Mit­ar­bei­ter­verhält­nis ver­ein­bart wer­den (vgl. BAG Ur­teil vom 14. Ju­ni 1989 - 5 AZR 346/88 -, n.v.).


Auch bei pro­gramm­ge­stal­ten­den Mit­ar­bei­tern ist aber ein Ar­beits­verhält­nis ins­be­son­de­re dann zu be­ja­hen, wenn der Sen­der in­ner­halb ei­nes be­stimm­ten zeit­li­chen Rah­mens über die Ar­beits­leis­tung verfügen kann (BAG Ur­teil vom 9. Ju­ni 1993 - 5 AZR 123/92 -, zu III 1 der Gründe, zur Veröffent­li­chung in der Fach­pres­se vor­ge­se­hen). Das ist et­wa dann der Fall, wenn ständi­ge Dienst­be­reit­schaft er­war­tet wird (BAG Ur­teil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 293/78 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Abhängig­keit) oder wenn der Mit­ar­bei­ter in nicht un­er­heb­li­chem Um­fang oh­ne Ab­schluß da­hin­ge­hen­der Ver­ein­ba­rung zur Ar­beit her­an­ge­zo­gen wird, ihm al­so die Ar­bei­ten letzt­lich "zu­ge­wie­sen" wer­den. Die ständi­ge Dienst­be­reit­schaft kann sich so­wohl aus den aus­drück­lich ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen der Par­tei­en als auch aus der prak­ti­schen Durchführung der Ver­trags­be­zie­hun­gen er­ge­ben. Ob ein Mit­ar­bei­ter ei­nen "ei­ge­nen" Schreib­tisch hat oder ein Ar­beits­zim­mer (mit)be­nut­zen kann, zu dem er ei­nen Schlüssel hat, und ob er in ei­nem in­ter­nen
 


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Te­le­fon­ver­zeich­nis auf­geführt ist, hat für sich ge­nom­men kei­ne ent­schei­den­de Be­deu­tung. An­ders verhält es sich, wenn der Mit­ar­bei­ter in Dienst­plänen auf­geführt wird, oh­ne daß die ein­zel­nen Einsätze im vor­aus ab­ge­spro­chen wer­den. Dies ist ein star­kes In­diz für die Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft. Das hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt ver­kannt.


III. Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze er­weist sich der Kläger ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts als Ar­beit­neh­mer.

1. Die Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft des Klägers er­gibt sich vor al­lem aus der von der Be­klag­ten prak­ti­zier­ten Auf­stel­lung von Dienst­plänen und de­ren Durchführung. Da­bei kann der Vor­trag der Be­klag­ten, sie ver­fah­re nach den von ihr selbst auf­ge­stell­ten "Grundsätzen der Dienst­plan­ge­stal­tung" und berück­sich­ti­ge die Wünsche der frei­en Mit­ar­bei­ter, viel­fach würde ge­tauscht und würden neu­en Diens­te ver­ein­bart, zu ih­ren Guns­ten als wahr un­ter­stellt wer­den.

a) Die Dienst­pläne wer­den von der Be­klag­ten ein­sei­tig auf­ge­stellt. Wünscht der Kläger, an ein­zel­nen Ka­len­der­ta­gen oder an be­stimm­ten Wo­chen­ta­gen oder zu be­stimm­ten Ta­ges­zei­ten nicht ein­ge­setzt zu wer­den, und berück­sich­tigt die Be­klag­te dies, so verfügt sie doch in dem da­durch vor­ge­ge­be­nen zeit­li­chen Rah­men ständig über die Ar­beits­leis­tung des Klägers. Denn die Be­klag­te be­haup­tet selbst nicht, daß je­der ein­zel­ne Ein­satz nach Tätig­keits­art und -zeit­punkt vor­her ab­ge­stimmt wird.
 


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b) Die ein­sei­ti­ge Auf­stel­lung von Dienst­plänen ist re­gelmäßig nur dann sinn­voll, wenn Dienst­be­reit­schaft der dar­in auf­ge­nom­me­nen Beschäftig­ten er­war­tet wer­den kann (Ur­teil vom 16. Fe­bru­ar 1994 - 5 AZR 402/93 -, zur Veröffent­li­chung be­stimmt). Nun heißt es in den "Grundsätzen der Dienst­plan­ge­stal­tung" un­ter 4, die für bei­de Sei­ten letzt­lich ver­bind­li­che Dienst­plan­ge­stal­tung er­fol­ge ge­nau ge­nom­men von Tag zu Tag, so, wie es letzt­end­lich mit den frei­en Mit­ar­bei­tern ver­ein­bart wor­den sei. Dar­aus soll sich nach Auf­fas­sung der Be­klag­ten er­ge­ben, daß der Kläger nicht ver­pflich­tet ist, die für ihn in den Dienst­plänen vor­ge­se­he­nen Einsätze zu über­neh­men. Dies trifft - zu­min­dest in die­ser All­ge­mein­heit - nicht zu. Aus der jah­re­lan­gen Durchführung der Dienst­pläne er­gibt sich, daß sie in al­ler Re­gel für bei­de Par­tei­en ver­bind­lich sind. Das dem Kläger un­ter Umständen ein­geräum­te Recht, Einsätze ge­le­gent­lich ab­zu­leh­nen, schließt die An­nah­me ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht aus. In vie­len Be­rei­chen ist es üblich, daß der Ar­beit­ge­ber auf der­ar­ti­ge Wünsche sei­ner Ar­beit­neh­mer ein­geht.

c) Die aus­drück­li­che Erklärung der Be­klag­ten, wo­nach die Dienst­pläne un­ver­bind­lich sind, oder erst in Kraft tre­ten, wenn ihm die dar­in ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter nicht wi­der­spre­chen, ändert dar­an nichts. Wer ein­sei­tig Dienst­pläne auf­stellt, die in der Pra­xis im we­sent­li­chen be­folgt wer­den, und gleich­zei­tig erklärt, die­se sei­en un­ver­bind­lich, verhält sich im Re­gel­fall wi­dersprüchlich. Ent­schei­dend ist dann das tatsächli­che Ver­hal­ten, al­so die Auf­stel­lung von Dienst­plänen und die dar­in lie­gen­de Verfügung über die Ar­beits­kraft der Mit­ar­bei­ter. Die Auf­fas­sung der Be­klag­ten läuft dar­auf hin­aus, daß ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen über die im Dienst­plan vor­ge­se­he­nen Einsätze erst da­durch zustan-


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de kom­men, daß die Mit­ar­bei­ter nicht wi­der­spre­chen. Das ist le­bens­fremd. Die Mit­ar­bei­ter leis­ten die vor­ge­se­he­nen Einsätze, weil sie im Dienst­plan ent­hal­ten sind und nicht, weil sie in je­dem Ein­zel­fall darüber ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen ab­sch­ließen. Be­reits in sei­nem Ur­teil vom 3. Ok­to­ber 1975 (- 5 AZR 427/74 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Abhängig­keit) hat der Se­nat aus­geführt, daß die Auf­stel­lung von Dienst­plänen auch dann ein In­diz für das Vor­lie­gen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist, wenn die Be­tref­fen­den ihr Er­schei­nen zu den vor­ge­se­he­nen Ter­mi­nen je­weils durch ein Kreuz hin­ter ih­rem Na­men zu bestäti­gen ha­ben.

d) Die Be­klag­te verfügt durch die Auf­stel­lung von Dienst­plänen in zwei­fa­cher Hin­sicht über die Ar­beits­leis­tung des Klägers. Zum ei­nen be­stimmt sie darüber, wann er zu ar­bei­ten hat. Zum an­de­ren legt sie die Art der zu ver­rich­ten­den Tätig­keit fest. So wird der Kläger nicht nur als Chef vom Dienst, son­dern auch für ver­schie­de­ne Diens­te in der Re­dak­ti­on ein­ge­teilt.


Wie sich aus Nr. 3 a und b der "Grundsätze der Dienst­plan­ge­stal­tung" er­gibt, scheint die Be­klag­te den Un­ter­schied zwi­schen [Be­stan­ge­stell­ten" und "frei­en" Mit­ar­bei­tern im we­sent­li­chen dar­in zu se­hen, daß sie letz­te­re bei de­ren ge­ne­rel­lem Ein­verständ­nis für viel­sei­ti­ger ein­setz­bar hält als ent­spre­chen­de Ar­beit­neh­mer. Das spricht für sich. Ein Mit­ar­bei­ter ist nicht des­halb "frei­er" Mit­ar­bei­ter, weil er dem Sen­der ein wei­ter­ge­hen­des Wei­sungs­recht ein­geräumt hat, als es im Rah­men von Ar­beits­verhält­nis­sen ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer be­steht. Viel­mehr deu­tet ein so weit­ge­hen­des Wei­sungs­recht auf das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses hin.


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2. Die Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft des Klägers wird da­durch bestätigt, daß die Be­klag­te auch im übri­gen das Recht für sich in An­spruch nimmt, über die Durchführung des Ver­trags­verhält­nis­ses ein­sei­tig zu be­stim­men. Das zei­gen ins­be­son­de­re die Schrei­ben vom 30. Ok­to­ber 1991 und vom 25. Fe­bru­ar 1992 und die An­la­ge zum Dienst­plan vom 19. April 1991. Der Kläger sieht dar­in zu Recht "Dienst­an­wei­sun­gen". In den bei­den erst­ge­nann­ten Schrei­ben ist da­von die Re­de, daß die­se Re­ge­lung "gilt" oder "in Kraft tritt". In der An­la­ge zum Dienst­plan heißt es, die CvD's könn­ten Kol­le­gen ver­pflich­ten. Be­reits aus der Wort­wahl er­gibt sich, daß die Be­klag­te hier ihr Wei­sungs­recht ausübt oder überträgt. Doch auch bei an­de­rer Wort­wahl ("... wird ge­be­ten, fol­gen­des zu be­ach­ten: ..") wäre das Er­geb­nis kein an­de­res. Maßge­bend ist, daß die Be­klag­te oh­ne vor­he­ri­ge Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kläger und an­de­ren Mit­ar­bei­tern ein­sei­tig bis ins ein­zel­ne ge­hen­de Be­stim­mun­gen erläßt. So wies sie mit ih­rem Schrei­ben vom 30. Ok­to­ber 1991 die "Chefs vom Dienst", zu de­nen der Kläger gehört, an, an der 12.00 Uhr-Sit­zung teil­zu­neh­men.

Die In­an­spruch­nah­me ei­nes der­ar­ti­gen Wei­sungs­rechts ist aber, wie der Se­nat be­reits in sei­nem Ur­teil vom 24. Ju­ni 1992 (- 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängig­keit) aus­ge­spro­chen hat, mit ei­nem frei­en Mit­ar­bei­ter­verhält­nis nicht ver­ein­bar.

3. Aus dem Ge­sag­ten folgt zu­gleich, daß die Par­tei­en in ei­nem Dau­er­ar­beits­verhält­nis ste­hen und nicht et­wa auf die ein­zel­nen Einsätze oder die je­wei­li­gen Dienst­plan­pe­ri­oden be­fris­te­te Rechts­verhält­nis­se ver­ein­ba­ren. Die Be­klag­te hat selbst kei­ne


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Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen, aus de­nen sich der Ab­schluß be­fris­te­ter Verträge er­gibt. Viel­mehr geht sie wie selbst­verständ­lich da­von aus, daß der Kläger auch in den fol­gen­den Dienst­plan­pe­ri­oden zur Verfügung steht. Das er­gibt sich für den Kläger auch aus dem an ihn und ei­ne Kol­le­gin ge­rich­te­ten Schrei­ben vom 10. Fe­bru­ar 1992, wo es heißt, der Kläger wer­de "nach dem 6. April in die übli­chen Re­dak­ti­ons­diens­te des Dienst­plans wie­der ein­ge­plant".

IV. Auch der Hilfs­be­gründung des Lan­des­ar­beits­ge­richts kann nicht ge­folgt wer­den.

1. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat aus­geführt, die Kla­ge sei auch dann ab­zu­wei­sen, wenn der äußere Tat­be­stand des Ab­schlus­ses ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges erfüllt sei. Denn für die Be­klag­te sei­en we­der der In­ten­dant, noch Mit­glie­der der Per­so­nal­ab­tei­lung, noch der Jus­ti­ti­ar oder der Fern­seh­di­rek­tor ver­trags­sch­ließend tätig ge­wor­den. Der Lei­ter der Haupt­ab­tei­lung "Lan­des­pro­gramm Ba­den-Würt­tem­berg", Herr 0 , verfüge nach der Geschäfts­ord­nung nicht über die Voll­macht zum Ab­schluß von Ar­beits­verträgen. Der Kläger ha­be nicht be­haup­tet, ei­ner mit ent­spre­chen­der Voll­macht aus­ge­stat­te­ten Per­son auf Sei­ten der Be­klag­ten sei be­kannt ge­we­sen, daß er gleich ei­nem Ar­beit­neh­mer und nicht ei­nem frei­en Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend ein­ge­setzt wor­den sei. Soll­ten die "Grundsätze der Dienst­plan­ge­stal­tung" von "un­ter­ge­ord­ne­ten" Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten nicht be­ach­tet wor­den sein, so erwüchse dar­aus für sie man­gels recht­li­cher Ver­pflich­tungs­macht kei­ne auf Rechts­geschäft be­ru­hen­de Bin­dung.
 


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Auch bei An­wen­dung der Grundsätze der Dul­dungs- oder An­scheins­voll­macht er­ge­be sich nichts an­de­res. Denn der Kläger hätte den Man­gel der Voll­macht, so­fern er über­haupt un­be­kannt ge­we­sen sein soll­te, nur in­fol­ge sorg­falts­wid­ri­gen Ver­hal­tens (§ 276 BGB) nicht ge­kannt. Der Ab­schluß ei­nes An­stel­lungs­ver­tra­ges sei sei­ner­zeit von kei­ner der Par­tei­en be­ab­sich­tigt ge­we­sen. In der Fol­ge hätten sich le­dig­lich An­gehöri­ge der Re­dak­ti­on ver­trags­wid­rig ver­hal­ten und sich die Be­fug­nis an­ge­maßt, über die Ar­beits­zeit des Klägers zu verfügen. Hätte sich der Kläger bei ei­nem Ver­ant­wort­li­chen, et­wa dem Jus­ti­ti­ar, er­kun­digt, wäre der Man­gel der Voll­macht mit­ge­teilt wor­den.


2. Das trifft nur im An­satz­punkt zu.

a) Für die recht­li­che Ein­ord­nung ei­nes Ver­tra­ges als Ar­beits­ver­trag oder frei­er Mit­ar­bei­ter­ver­trag kommt es nicht dar­auf an, wie die Par­tei­en das Ver­trags­verhält­nis be­zeich­nen. Der Sta­tus des Beschäftig­ten rich­tet sich nicht nach den Wünschen und Vor­stel­lun­gen der Ver­trags­part­ner, son­dern da­nach, wie die Ver­trags­be­zie­hung nach ih­rem Geschäfts­in­halt ob­jek­tiv ein­zu­ord­nen ist. Denn durch Par­tei­ver­ein­ba­rung kann die Be­wer­tung ei­ner Rechts­be­zie­hung als Ar­beits­verhält­nis nicht ab­be­dun­gen und der Gel­tungs­be­reich des Ar­beit­neh­mer­schutz­rechts nicht ein­ge­schränkt wer­den. Der wirk­li­che Geschäfts­in­halt ist den aus­drück­lich ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen und der prak­ti­schen Durchführung des Ver­tra­ges zu ent­neh­men. Wenn der Ver­trag ab­wei­chend von den aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­run­gen voll­zo­gen wird, ist die tatsächli­che Durchführung maßge­bend. Denn die prak­ti­sche Hand­ha­bung läßt Rück­schlüsse dar­auf zu, von wel­chen Rech­ten und Pflich­ten die Par­tei­en in Wirk-

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lich­keit aus­ge­gan­gen sind (BA­GE 41, 247, 258 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu B II 3 der Gründe; BAG Ur­teil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu I 2 der Gründe; BAG Be­schluß vom .30. Ok­to­ber 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängig­keit, zu B II 1 der Gründe).


b) Wird der Un­ter­neh­mer nicht selbst tätig, so ist die prak­ti­sche Hand­ha­bung nur dann maßge­bend, wem" ihm das Ver­hal­ten der un­mit­tel­bar Han­deln­den zu­ge­rech­net wer­den kann. Das ist zunächst dann der Fall, wenn zum Ver­trags­schluß be­rech­tig­te Per­so­nen die von den aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­run­gen all­wei­chen­de Hand­ha­bung ken­nen und zu­min­dest bil­li­gen (so zu­tref­fend für den ver­gleich­ba­ren Fall der Ab­gren­zung zwi­schen Ar­beit­neh­merüber­las­sung und Werk­ver­trag, BAG Ur­teil vom 27. Ja­nu­ar ;993 - 7 AZR 476/92 -, n.v.).

Die­se Vor­aus­set­zun­gen lie­gen hier Tor. Im Streit­fall er­gibt sich das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses aus der Auf­stel­lung von Dienst­plänen. Die "Grundsätze der Dienst­plan­ge­stal­tung" sind von der Be­klag­ten schrift­lich nie­der­ge­legt wor­den. Das Ver­trags­verhält­nis wur­de meh­re­re Jah­re in der be­schrie­be­nen Wei­se durch­geführt. Ei­nes aus­drück­li­chen Vor­trags des Klägers, ei­ner mit Ver­tre­tungs­macht aus­ge­stat­te­ten Per­son der als Ar­beit­neh­mer be­kannt ge­we­sen, sei der Ein­satz des Kla­ge durf­te es da­her ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts nicht. Nichts spricht für die An­nah­me, die "Grundsätze der Dienst­plan­ge­stal­tung" sei­en dem In­ten­dan­ten und den zum Ver­trags­ab­schluß be­rech­tig­ten Beschäftig­ten un­be­kannt ge­we­sen. Ob sich die Be­klag­te über die sich


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dar­aus er­ge­ben­den Rechts­fol­gen im kla­ren war und ob ih­re Rechts­auf­fas­sung zu­traf, ist un­er­heb­lich. Die Qua­li­fi­ka­ti­on des Ver­trags­verhält­nis­ses ist Sa­che des Ge­richts.

c) Selbst wenn es an ei­ner po­si­ti­ven Kennt­nis des In­ten­dan­ten und an­de­rer ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Per­so­nen feh­len würde, wäre das Er­geb­nis kein an­de­res. Denn wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt im Grund­satz zu­tref­fend ausführt, sind auch in­so­weit die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grundsätze der Dul­dungs- und der Rechts­schein­voll­macht an­zu­wen­den.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs und des Bun­des­ar­beits­ge­richts liegt ei­ne An­scheins­voll­macht dann vor, wenn der Ver­tre­te­ne das Han­deln sei­nes an­geb­li­chen Ver­tre­ters nicht kennt, es aber bei pflicht­gemäßer Sorg­falt hätte er­ken­nen und ver­hin­dern können, und wenn fer­ner der Geschäfts­geg­ner nach Treu und Glau­ben an­neh­men durf­te, der Ver­tre­te­ne dul­de und bil­li­ge das Han­deln sei­nes Ver­tre­ters. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn es sich um länger­dau­ern­de oder häufig wie­der­keh­ren­de Ver­hal­tens­wei­sen han­delt (BA­DE 15, 300, 305 = AP Nr. 34 zu § 611 BGB Gra­ti­fi­ka­ti­on, zu II 2 c der Gründe; Se­nats­ur­teil vom 19. Au­gust 1987 - 5 AZR 129/86 -, n.v.; BAG Ur­teil vom 26. No­vem­ber 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6 g Nr. 13; BGH Ur­teil vom 12. März 1981 - III ZR 60/80 - NJW 1981, 1727; BGH Ur­teil vom 13. Mai 1992 IV ZR 79/91 - VersR 1992, 898). Die Grundsätze der Dul­dungs-und An­scheins­voll­macht fin­den - mit hier nicht in­ter­es­sie­ren­den Ein­schränkun­gen - auch ge­genüber ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts An­wen­dung (BGH Ur­teil vom 13. Ok­to­ber 1983


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- III ZR 158/82 - NJW 1984, 606, 607; BAG Ur­teil vom 15. Ju­li 1992 - 7 AZR 337/91 -, n.v.).

Vor­aus­set­zung für die Zu­rech­nung des Ver­tre­ter­han­delns ist al­so zunächst, daß der Ver­tre­te­ne oder zum Ver­trags­ab­schluß Be­rech­tig­te die ab­wei­chen­de Ver­trags­durchführung hätte er­ken­nen und ver­hin­dern können. Das ist im Streit­fall an­ge­sichts der länger-dau­ernd im we­sent­li­chen gleich­blei­ben­den Hand­ha­bung zu be­ja­hen. Die Be­klag­te (In­ten­dant oder ver­tre­tungs­be­rech­ti­ge Mit­ar­bei­ter) mußte die Umstände ken­nen, die zur Qua­li­fi­zie­rung des Rechts­verhält­nis­ses des Klägers als Ar­beits­verhält­nis führen, nämlich die ständi­gen Einsätze durch Dienst­pläne. Die Be­klag­te konn­te sich nicht dar­auf be­ru­fen, die­se lang­dau­ern­de Pra­xis sei ihr ver­bor­gen ge­blie­ben.

Wei­ter ist er­for­der­lich, daß der Geschäfts­geg­ner - hier al­so der Kläger - nach Treu und Glau­ben an­neh­men durf­te, der Ver­tre­te­ne dul­de und bil­li­ge das Ver­hal­ten des Ver­tre­ters. Da­bei ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts das Ver­hal­ten maßge­bend, in dem der Ver­trags­ab­schluß - bzw. die Ver­tragsände­rung - zu se­hen ist. Das ist hier der lang­dau­ern­de, ständi­ge Ein­satz des Klägers durch Dienst­pläne. Es kommt al­so dar­auf an, ob der Kläger auf die Kennt­nis und Bil­li­gung die­ses Punk­tes durch die Be­klag­te (In­ten­dant oder ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Mit­ar­bei­ter) ver­trau­en durf­te. Das ist zu be­ja­hen. Der Kläger konn­te an­ge­sichts des über ei­ne länge­re Zeit durch­geführ­ten Ver­trags­verhält­nis­ses da­von aus­ge­hen, daß es da­mit sei­ne Ord­nung ha­be. Der Ge­dan­ke, daß da­von we­der der In­ten­dant, noch ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Mit­ar­bei­ter wußten, lag fern.


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V. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewähr­leis­te­te Rund­funk­frei­heit steht der An­nah­me ei­nes un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses nicht ent­ge­gen.

1. Rund­funk­frei­heit ist in ers­ter Li­nie Pro­gramm­frei­heit. Wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in sei­nem Be­schluß vom 13. Ja­nu­ar 1982 (BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rund­funk­frei­heit) aus­geführt hat, er­streckt sich der grund­recht­li­che Schutz auch auf das Recht der Rund­funk­an­stal­ten, den Pro­gram­mer­for­der­nis­sen bei der Aus­wahl, Ein­stel­lung und Beschäfti­gung der Rund­funk­mit­ar­bei­ter Rech­nung zu tra­gen. Al­ler­dings ist der grund­recht­li­che Schutz der Be­stim­mung über das Rund­funk­per­so­nal auf den Kreis der­je­ni­gen Rund­funk­mit­ar­bei­ter be­schränkt, die an Hörfunk- und Fern­seh­sen­dun­gen in­halt­lich ge­stal­tend mit­wir­ken. Nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG um­faßt sind da­ge­gen Per­so­nal­ent­schei­dun­gen, bei de­nen der Zu­sam­men­hang mit der Pro­gramm­ge­stal­tung fehlt. Ein Zu­sam­men­hang mit der in­halt­li­chen Ge­stal­tung des Pro­gramms liegt vor, wenn die Rund­funk­mit­ar­bei­ter ty­pi­scher-wei­se ih­re ei­ge­ne Auf­fas­sung zu po­li­ti­schen, wirt­schaft­li­chen, künst­le­ri­schen oder an­de­ren Sach­fra­gen, ih­re Fach­kennt­nis­se und In­for­ma­tio­nen, ih­re in­di­vi­du­el­le künst­le­ri­sche Befähi­gung und Aus­sa­ge­kraft in die Sen­dun­gen ein­brin­gen, wie dies et­wa bei Re­gis­seu­ren, Mo­de­ra­to­ren, Kom­men­ta­to­ren, Wis­sen­schaft­lern und Künst­lern der Fall ist. In­so­fern um­faßt der Schutz der Rund­funk­frei­heit vor­be­halt­lich der sich aus Art. 5 Abs. 2 GG er­ge­ben­den Gren­zen ne­ben der Aus­wahl der Mit­ar­bei­ter die Ent­schei­dung darüber, ob Mit­ar­bei­ter fest an­ge­stellt wer­den oder ob ih­re Beschäfti­gung aus Gründen der Pro­gramm­ge­stal­tung auf ei­ne ge­wis­se Dau­er
 


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oder auf ein be­stimm­tes Pro­jekt zu be­schränken ist und wie oft ein Mit­ar­bei­ter benötigt wird. Dies schließt die Be­fug­nis ein, bei der Be­gründung von Mit­ar­bei­ter­verhält­nis­sen den je­weils ge­eig­ne­ten Ver­trags­typ zu wählen (BVerfGE 59, 231, 259 f.).

Zu den all­ge­mei­nen Ge­set­zen im Sin­ne von Art. 5 Abs. 2 GG, die die Rund­funk­frei­heit be­schränken können, gehören die bürger­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten über den Dienst­ver­trag so­wie die Be­stim­mun­gen des Ar­beits­rechts, al­so et­wa das Kündi­gungs­schutz­ge­setz. Die sich dar­aus er­ge­ben­den Gren­zen des Art. 5 Abs. 1 Satz GG sind - wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in dem ge­nann­ten Be­schluß wei­ter aus­geführt hat - im Lich­te des Grund­rechts der Rund­funk­frei­heit zu se­hen; "sie sind ih­rer­seits aus der Er­kennt­nis der Be­deu­tung die­ses Grund­rechts im frei­heit­lich de­mo­kra­ti­schen Staat aus­zu­le­gen und so in ihr das Grund­recht be­schränken­den Wir­kung selbst wie­der ein­zu­schränken. Es be­darf mit­hin ei­ner ver­fas­sungsmäßigen Zu­ord­nung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütz­ten Rund­funk­frei­heit und der durch die hier an­zu­wen­den­den Vor­schrif­ten als "all­ge­mei­ne Ge­set­ze" geschütz­ten Rechtsgüter: Die Ein­schränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die in der ver­fas­sungs­recht­lich le­gi­ti­mier­ten Gewährung ar­beits­recht­li­chen Be­stand­schut­zes liegt, muß ge­eig­net und er­for­der­lich sein, der so­zia­len Schutz­bedürf­tig­keit der Mit­ar­bei­ter Rech­nung zu tra­gen; der Er­folg, der mit ihr er­reicht wird, muß in an­ge­mes­se­nem Verhält­nis zu den Ein­bußen ste­hen, wel­che die Be­schränkung für die Rund­funk­frei­heit be­deu­tet" (BVerfGE 59, 231, 265).

So­lan­ge ei­ne ge­setz­li­che Re­ge­lung fehlt, ist die Zu­ord­nung der Rund­funk­frei­heit ei­ner­seits, der ver­fas­sungs­recht­lich le­gi­ti-


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mier­ten Schutz­zwe­cke des Ar­beits­rechts an­de­rer­seits im kon­kre­ten Fal­le Auf­ga­be der zuständi­gen Fach­ge­rich­te. Die­se "ha­ben bei der Aus­le­gung und An­wen­dung des Ar­beits­rechts den dar­ge­leg­ten, sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG er­ge­ben­den ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen Rech­nung zu tra­gen. Das schließt es nicht von vorn­her­ein aus, von den für die­ses Rechts­ge­biet all­ge­mein ent­wi­ckel­ten Merk­ma­len abhängi­ger Ar­beit aus­zu­ge­hen und, wenn die­se für ein Ar­beits­verhält­nis spre­chen, dem Ein­fluß der Rund­funk­frei­heit da­durch ge­recht zu wer­den, daß ein­zel­ne ge­gen ei­ne Be­fris­tung spre­chen­de Merk­ma­le zurück­zu­tre­ten ha­ben. Wenn dar­auf­hin die für die Fest­stel­lung ei­nes un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses maßgeb­li­chen Kri­te­ri­en im Er­geb­nis bei Rund­funk­mit­ar­bei­tern an­ders als sonst zu be­ur­tei­len sind, so ist die­se Mo­di­fi­ka­ti­on durch die ver­fas­sungs­recht­li­che La­ge be­dingt und be­grenzt". "Das Ver­fas­sungs­recht ver­langt nicht die Wahl zwi­schen dem Al­les des vol­len Schut­zes der un­be­fris­te­ten Dau­er­an­stel­lung und dem Nichts des Ver­zichts auf je­den So­zi­al­schutz. Es steht nur ar­beits­recht­li­chen Re­ge­lun­gen und ei­ner Recht­spre­chung ent­ge­gen, wel­che den Rund­funk­an­stal­ten die zur Erfüllung ih­res Pro­gramm­auf­tra­ges not­wen­di­ge Frei­heit und Fle­xi­bi­lität neh­men würden" (BVerfGE 59, 231, 267 f.).

Es ist aber ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässig, die Ein­wir­kung der Rund­funk­frei­heit auf den Fall der Kündi­gung zu be­schränken. Das Recht der Rund­funk­an­stal­ten, frei von frem­dem Ein­fluß über Aus­wahl, Ein­stel­lung und Beschäfti­gung der Mit­ar­bei­ter zu be­stim­men, wird nicht erst durch die Er­schwe­rung der Kündi­gung, son­dern be­reits durch die Fest­stel­lung be­ein­träch­tigt, daß der kla­gen­de


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Mit­ar­bei­ter un­ge­ach­tet des zwi­schen den Par­tei­en ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges in ei­nem un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis ste­he.

So­weit pro­gramm­ge­stal­ten­de Mit­ar­bei­ter sehr lan­ge Zeit hin­durch in nicht er­heb­li­chem Um­fang beschäftigt wor­den sind, kann dies ein In­diz dafür sein, "daß für die An­stalt kein Bedürf­nis nach ei­nem Wech­sel be­steht, während auf der an­de­ren Sei­te die so­zia­le Schutz­bedürf­tig­keit sol­cher Mit­ar­bei­ter im Lau­fe der Zeit wach­sen wird" (BVerfGE 59, 231, 271).

2. Auf der Grund­la­ge die­ser Erwägun­gen hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in ständi­ger Recht­spre­chung seit 1983 die Sta­tus­fra­ge und den Ein­fluß der Rund­funk­frei­heit auf die Beschäfti­gung von pro­gramm­ge­stal­ten­den Mit­ar­bei­tern be­ur­teilt. Der er­ken­nen­de Se­nat hat aus­ge­spro­chen (ständi­ge Recht­spre­chung seit dem Ur­teil vom 13. Ja­nu­ar 1983 - 5 AZR 149/82 - BA­GE 41, 247 = AP Nr. 42 zu 611 BGB Abhängig­keit), der ge­nann­te Be­schluß des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zwin­ge nicht da­zu, für den Be­reich der Rund­funk-und Fern­seh­an­stal­ten für die Ab­gren­zung des Ar­beits­ver­tra­ges von ei­nem Dienst­ver­trag be­son­de­re mit dem all­ge­mei­nen Ar­beits­recht nicht übe­rein­stim­men­de Kri­te­ri­en für die Ab­gren­zung des Ar­beits­ver­tra­ges von ei­nem Dienst­ver­trag zu ent­wi­ckeln. Er hat dar­an auch nach dem teil­wei­se ab­wei­chen­den Be­schluß der Drit­ten Kam­mer des Ers­ten Se­nats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 3. De­zem­ber 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rund­funk­frei­heit) mit der Be­gründung fest­ge­hal­ten, es han­de­le sich um nicht tra­gen­de Erwägun­gen, de­nen im übri­gen der Be­schluß des Ers­ten Se­nats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 13. Ja­nu­ar 1982 (BVerfGE 59, 231) ent­ge­gen­ste­he (Ur­teil vom 9. Ju­li 1993 - 5 AZR
 


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123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängig­keit). Wei­ter hat der Sieb­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts ent­schie­den, daß die den Rund­funk- und Fern­seh­an­stal­ten zu­ste­hen­de Rund­funk­frei­heit die Be­fris­tung des Ar­beits­ver­tra­ges mit ei­nem pro­gramm­ge­stal­tend täti­gen Ar­beit­neh­mer recht­fer­ti­gen kann, oh­ne daß wei­te­re Gründe für die Be­fris­tung er­for­der­lich sind (Ur­teil vom 11. De­zem­ber 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag).

3. Ge­gen die An­nah­me, der Kläger sei Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten, be­ste­hen dem­nach kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken. Eben­so verhält es sich mit der An­nah­me, der Kläger be­fin­de sich in ei­nem un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis.

Al­ler­dings ver­ein­ba­ren Rund­funk­an­stal­ten mit frei­en Mit­ar­bei­tern, oder sol­chen, die sie dafür hal­ten, im Re­gel­fall ei­ne nur auf ein­zel­ne Sen­dun­gen oder Vor­ha­ben oder auf ei­ne be­stimm­te Zeit be­fris­te­te Zu­sam­men­ar­beit. Sind die Rechts­verhält­nis­se trotz der Ver­ein­ba­rung frei­er Mit­ar­beit als Ar­beits­verhält­nis­se zu qua­li­fi­zie­ren, so berück­sich­tigt die Recht­spre­chung die den Rund­funk- und Fern­seh­an­stal­ten zu­ste­hen­de Rund­funk­frei­heit - wie aus­geführt - bei der Be­fris­tungs­kon­trol­le. Es kommt in die­sem Zu­sam­men­hang ins­be­son­de­re dar­auf an, wel­ches Maß an Ge­stal­tung­frei­heit der Mit­ar­bei­ter hat und wie lan­ge er für die be­tref­fen­de An­stalt tätig war.

Ei­ne Be­fris­tungs­kon­trol­le kommt im Streit­fall aber nicht in Be­tracht. Denn die Par­tei­en ha­ben - wie aus­geführt - kei­ne Be­fris­tung ver­ein­bart. In Fällen wie dem vor­lie­gen­den ist die Rund-


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funk­frei­heit bei der Prüfung der Kündi­gungs­gründe nach § 1 Abs. KSchG und nach § 626 Abs. 1 BGB zu berück­sich­tig­ten. Das ist zunächst hier un­be­denk­lich. Denn der Be­klag­ten mußten sich mas­si­ve Zwei­fel an ih­rer Rechts­auf­fas­sung, der Kläger be­fin­de sich trotz sei­ner ständi­gen Her­an­zie­hung über Dienst­pläne in frei­en Mit­ar­bei­ter­verhält­nis­sen, die "von Tag zu Tag" ab­ge­schlos­sen wer­den (vgl. die von der Be­klag­ten auf­ge­stell­ten "Grundsätze der Dienst­plan­ge­stal­tung" Nr. 4), förm­lich auf­drängen. Die Be­klag­te be­stimmt per Dienst­plan, was der Kläger wann zu tun hat, und rech­net da­mit, daß der Kläger auch über das En­de der Dienst­plan­pe­ri­ode hin­aus zur Verfügung steht. Daß die Auf­stel­lung von Dienst­plänen ein In­diz für das Vor­lie­gen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist, hat der Se­nat be­reits in sei­nem Ur­teil vom 3. Ok­to­ber 1975 (- 5 AZR 427/74 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Abhängig­keit) aus­ge­spro­chen.

C. Nach al­le­dem war das erst­in­stanz­li­che Ur­teil wie­der her­zu­stel­len. Der Se­nat hat den Te­nor zur Klar­stel­lung neu­ge­faßt.

Die Be­klag­te hat die Kos­ten ih­rer er­folg­lo­sen Rechts­mit­tel zu tra­gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Schlie­mann 

Dr. Rei­ne­cke 

Dr. Wißmann

He­cker 

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