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Urteile zum Arbeitsrecht: 7 Sa 294/06




   
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Aktenzeichen: 7 Sa 294/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.02.2007
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Würzburg
   

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19.12.2005 - Az. 7 Ca 698/04 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohnansprüche wegen geleisteter Arbeit.

Der Kläger war bei der Firma B als Marketing- und Vertriebsleiter tätig. Seine monatliche Vergütung belief sich auf EUR 6.000,-- brutto. Für den Zeitraum August 2002 bis Mai 2003 waren Vergütungsansprüche in Höhe von EUR 54.288,35 offen. Wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen kündigte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2003 gegenüber der Firma B "fristlos“.

Der Kläger hat die Meinung vertreten, dass am 11.09.2003 der Betrieb auf die Beklagte übergegangen sei und sie für die Gehaltsrückstande hafte, da seine eigene Kündigung mangels Vorliegens ausreichender Kündigungsgründe unwirksam sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, ein Betriebsübergang liege nicht vor, die außerordentliche Kündigung sei wirksam und im Übrigen sei es treuwidrig, wenn sich der Kläger auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufe.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 19.12.2005 (Bl. 190-193 d.A.), mit dem die Klage abgewiesen worden ist, Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 05.04.2006 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 02.05.2006, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21.06.2006 - mit Schriftsatz vom 19.06.2006 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 20.06.2006 eingegangen, begründet.

Der Kläger trägt vor, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegenüber der Beklagten liege nicht vor, zumal die Kündigung nicht ihr gegenüber erklärt worden sei und durch ihn keine Vertrauenstatbestände geschaffen worden seien. Im Übrigen wiederholter im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin neben einem anderen unter Aufhebung des am 19.12.2005 verkündeten und am 05.04.2006 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Würzburg, Az. 7 Ca 698/04 verurteilt, an den Kläger EUR 54.288,35 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus EUR 2.688,35 seit 01.09.2002, sowie aus jeweils weiteren EUR 6.000,--seit 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003. 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003 und aus weiteren EUR 3.600,-- seit 01.06.2003, zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug und wiederholt dieses im Wesentlichen. Sie wendet weiterhin einen Verstoß gegen Treu und Glauben ein.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.06.2006 (Bl. 245-251 d.A.) und vom 27.10.2006 (Bl. 271 f. d.A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 26.07.2006 (Bl. 264-270 d.A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Der Kläger stützt seine Ansprüche auf § 611 BGB i.V.m. § 613a Abs. 2 BGB. Nach § 613a Abs. 2 BGB haftet nach einem Betriebsübergang der neue Inhaber (neben dem alten Inhaber) für Verpflichtungen, die im Zeitpunkt des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 1 BGB) bestanden haben.

Die Haftung des neuen Inhabers setzt gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ein „im Zeitpunkt des Übergangs (bestehendes Arbeitsverhältnis)" voraus. Für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer haftet der neue Inhaber nicht (Palandt BGB Komm., 66. Aufl., Rdnr. 18 zu § 613a).

2. Es kann im vorliegenden Fall die Prüfung der Fragen dahinstehen, ob ein Betriebsübergang von der Firma B auf die Beklagte stattgefunden hat und ob im Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Betriebsübergangs (11.09.2003) wegen unwirksamer Arbeitnehmerkündigung noch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma B bestanden hat. Denn auch dann, wenn entsprechend der Rechtsmeinung des Klägers ein Betriebsübergang vorläge und die von ihm am 19.08.2003 erklärte fristlose Kündigung mangels ausreichender Gründe im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam wäre, konnte der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg haben.

3. Das Verhalten des Klägers verstößt gegen Treu und Glauben.

a) Schranke jeder Rechtsanwendung ist das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitende Verbot widersprüchlichen Verhaltens (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil vom 04.12.1997, Az.: 2 AZR 799/96). Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, ob eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig anzusehen ist (BAG a.a.O.).

Dies gilt auch, wenn sich jemand zu seinem Vorteil auf eine Rechtsvorschrift beruft, die er selbst missachtet, so z.B. wenn ein Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung ausspricht und sich dann später darauf beruft, die Kündigung sei mangels Vorliegens der von § 626 Abs. 1 BGB geforderten Kündigungsgründe unwirksam (BAG a.a.O.).

Bei der Wertung des Verhaltens eines Arbeitnehmers nach einer eigenen Kündigung ist von maßgeblicher Bedeutung der Schutzzweck des § 626 BGB. Dieser bezieht sich in erster Linie auf den Kündigungsempfänger (BAG a.a.O.). Da es nach unserer Rechtsordnung bei einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen kein Reuerecht gibt und generell der Grundsatz „volenti non fit in juria" gilt, muss sich der Kündigende an seiner Erklärung festhalten lassen, wenn es an einem wichtigen Grund fehlt (BAG a.a.O).

Dieses Ergebnis wird noch durch folgende Überlegungen gestützt:

- Der Arbeitnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, Aufhebungsverträge mit sofortiger Wirkung abzuschließen. Das Gesetz erlaubt also auch dann, wenn kein wichtiger Grund besteht, eine Beendigung mit sofortiger Wirkung (BAG a.a.O).

- Würde man dem Arbeitnehmer das Recht zubilligen, sich auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung zu berufen, müsste dies folgerichtig auch für den Arbeitgeber gelten. Dieser könnte dann nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung, die der Arbeitnehmer nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, die Unwirksamkeit seiner Kündigung mangels Vorhandenseins eines wichtigen Grundes geltend machen und den Arbeitnehmer, der die Kündigung möglicherweise deshalb nicht angegriffen hat, weil er eine neue Beschäftigung gefunden hat, zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Dies ist dem Arbeitgeber ebenso wie dem Arbeitnehmer zu verwehren, zumal § 626 BGB für beide Vertragspartner unterschiedslos formuliert ist (BAG a.a.O.).

Damit kann sich ein Arbeitnehmer generell nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen außerordentlichen Kündigung berufen.

Dieses Ergebnis entspricht dar allgemeinen Rechtsmeinung, dass die einseitige Rücknahme einer Kündigung, gleichgültig ob sie wirksam oder unwirksam gewesen wäre, als nicht zulässig anerkannt wird (BAG a.a.O.; KR-Friedrich, 8. Aufl., Rdnrn. 51 ff. zu §4 KSchG; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rdnrn. 234 ff.). Die Berufung auf eine bestehende Unwirksamkeit der Kündigung mit der Folge, dass daraufhin die Rechtslage doch nicht umgestaltet sein soll, käme der einseitigen Rücknahme im Ergebnis gleich (BAG a.a.O.).

Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist von Amts wegen zu beachten (BAG a.a.O.).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der Kläger sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit der eigenen Kündigung nicht berufen kann. Anhaltspunkte, die ein von der vorstehend aufgeführten Rechtslage abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 1m Gegenteil: Der Kläger hat mit seiner E-Mail vom 20.08.2003 an das ,,B -Team" die am Vortag ausgesprochene schriftliche Kündigung nochmals bestätigt.

4. Kann sich der Kläger nicht auf eine eventuelle Unwirksamkeit der eigenen Kündigung berufen, so gilt dies - entgegen der Meinung des Klägers - auch gegenüber der Beklagten. Denn selbst dann, wenn es am 11.09.2003 einen Betriebsübergang gegeben hat, konnte sich dadurch die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern. Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB geht das Arbeitsverhältnis in dem Rechtszustand über, wie er vor dam Betriebsübergang bestanden hat. Auch nach einem Betriebsübergang bliebe es damit dem Kläger verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berufen.

5. Das Erstgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung ist deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.



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