HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 27.05.2008, 12 Sa 30/07

   
Schlagworte: Herausgabepflicht: Aufzeichnungen
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 12 Sa 30/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.05.2008
   
Leitsätze:

Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit

§ 16 Abs. 2 ArbZG ist für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 31. August 2006 richtlinienkonform auszulegen, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/15/EG mit dem 23. März 2005 abgelaufen war.

§ 16 Abs. 2 ArbZG ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01. September 2006 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der Arbeitgeber bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kassel
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen
Urt. v. 27.05.2008, Az.: 12 Sa 30/07

 

Te­nor:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kas­sel vom 03. No­vem­ber 2006, Az.: 2 Ca 101/06, wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

 

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Tat­be­stand:

Der Kläger ver­folgt im We­ge der Stu­fen­kla­ge ei­nen An­spruch auf Vergütung von Mehr­ar­beit. Um sei­nen An­spruch be­zif­fern zu können, be­gehrt er zunächst die Her­aus­ga­be von schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen über die von ihm ge­leis­te­te Ar­beits­zeit, hilfs­wei­se ent­spre­chen­de Auskünf­te.

Die Be­klag­te be­treibt ein Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men. Der Kläger ar­bei­te­te bei ihr seit dem 1.04.1998 auf der Grund­la­ge ei­nes schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges vom sel­ben Ta­ge als Kraft­fah­rer. Er er­hielt zu­letzt ei­nen mo­nat­li­chen Ge­samt­ver­dienst in Höhe von € 1.917,35 brut­to, zu­sam­men­ge­setzt aus Grund­vergütung und leis­tungs­abhängi­ger Zu­la­ge in gleich­blei­ben­der Höhe. Für die im Ar­beits­ver­trag ge­trof­fe­nen Ab­spra­chen wird auf die Ko­pie des Ar­beits­ver­tra­ges Be­zug ge­nom­men (Bl. 5 d. A.). Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en en­de­te am 31.3. 2007.

Der Kläger hat be­haup­tet, in der Zeit vom 1.01.2004 bis zum 31.08.2006 wöchent­lich mehr als 48 St­un­den ge­ar­bei­tet zu ha­ben. Da­mit er sei­ne dar­aus er­wach­sen­den Ansprüche auf Be­zah­lung von Mehr­ar­beit be­zif­fern könne, hat er die Be­klag­te er­folg­los auf­ge­for­dert, die von ihm ge­fer­tig­ten Wo­chen­be­rich­te über sei­ne Ar­beits­zeit vor­zu­le­gen. We­gen des wei­te­ren un­strei­ti­gen Sach­ver­halts, des Vor­brin­gens bei­der Par­tei­en und der ge­stell­ten Anträge in ers­ter In­stanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen auf den Tat­be­stand des ar­beits­ge­richt­li­chen Teil-Ur­teils (Bl. 60 - 64 d.A.) Be­zug ge­nom­men. Das Ar­beits­ge­richt Kas­sel (hat mit Teil-Ur­teil vom 3.11. 2006 (2 Ca 101/06) den An­trag auf Her­aus­ga­be der Ar­beits­auf­zeich­nun­gen (1. Stu­fe) ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es aus­geführt, dass für den strei­ti­gen Zeit­raum ein Recht auf Her­aus­ga­be der Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen we­der aus Art. 9 b) Satz 3 der Richt­li­nie 2002/15/EG noch un­mit­tel­bar aus § 16 Abs. 2 Arb­ZG , der Teil des öffent­lich-recht­li­chen Ar­beits­schut­zes sei und kei­ne Wir­kung zwi­schen den Par­tei­en des Ar­beits­ver­tra­ges ent­fal­te, ab­ge­lei­tet wer­den könne. Für den Zeit­raum bis zum 23.03.2005 sei auch ei­ne richt­li­ni­en­kon­for­me Aus­le­gung des § 16 Abs.- 2 Arb­ZG nicht ge­bo­ten. Die ent­spre­chen­de Pflicht der na­tio­na­len Ge­rich­te be­ste­he erst nach die­sem Da­tum mit Ab­lauf der Um­set­zungs­frist der Richt­li­nie in na­tio­na­les Recht. Die richt­li­ni­en­kon­for­me Aus­le­gung des § 16 Abs. 2 Arb­ZG führe zwar da­zu, ei­nen An­spruch des Klägers für über den in § 3 Arb­ZG ge­re­gel­ten Ar­beits­zeit­um­fang hin­aus ge­leis­te­te Ar­beits­zeit dem Grun­de nach zu be­ja­hen, er schei­te­re im Er­geb­nis je­doch dar­an, dass der Kläger nicht ha­be dar­le­gen können, für wel­che Zeiträume Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen für über acht St­un­den täglich hin­aus ge­leis­te­te Ar­beits­zeit exis­tie­ren müss­ten. Er hätte da­zu dar­le­gen müssen, an wel­chen Ta­gen er so­viel ge­ar­bei­tet hat, dass sei­ne über § 3 Satz 1 Arb­ZG hin­aus­ge­hen­de Ar­beits­zeit hätte auf­ge­zeich­net wer­den müssen. Dies sei er­for­der­lich ge­we­sen, weil § 16 Abs. 2 Arb­ZG seit dem 24.03.2005 so zu ver­ste­hen sei, dass ei­ne Ver­pflich­tung zur Aushändi­gung von Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen für sol­che Ar­beits­zei­ten be­ste­he, die nach Über­schrei­tung der Ar­beits­zeit nach § 3 Satz 1 Arb­ZG er­bracht wer­den muss­te. Ei­ne ge­ne­rel­le Ver­pflich­tung zur Her­aus­ga­be sämt­li­cher Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen sei auch nach richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung des § 16 Abs. 2 Arb­ZG nicht ge­ge­ben. Ei­ne sol­che Aus­le­gung ver­bie­te schon der Wort­laut der Vor­schrift. Der Her­aus­ga­be­an­spruch fol­ge schließlich auch we­der aus § 19 Abs. 1 BDSG noch aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben ( § 242 BGB ).

Die von dem Kläger ge­gen das ihm am 5.12.2006 zu­ge­stell­te Teil-Ur­teil des Ar­beits­ge­richts ein­ge­leg­te Be­ru­fung ist am Mon­tag, den 8.01.2007, die Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift ist nach recht­zei­tig be­an­trag­ter Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist bis zum 5.03.2007 am 5.03.2007 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­gen. Gleich­zei­tig mit der Be­ru­fungs­schrift hat der Kläger die Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand we­gen der Versäum­ung der Be­ru­fungs­frist be­an­tragt.

Der Kläger be­haup­tet zunächst zum Wie­der­ein­set­zungs­an­trag, die Be­ru­fungs­schrift sei am 5.1.2007 ge­fer­tigt und von der Rechts­an­walts- und No­tar­an­ge­stell­ten A an das HLAG ge­faxt wor­den. Der Sen­de­be­richt ha­be mit dem Ver­merk „Er­geb­nis ok“ ge­en­det. Am 8.1.2007 ha­be das An­waltsbüro die Mit­tei­lung vom Ar­beits­ge­richt Frank­furt er­hal­ten, die Sen­dung sei am 5.1.2007 um 14.44 Uhr als Leer­sei­te ein­ge­gan­gen. In der Sa­che selbst ver­tieft und er­wei­tert der Kläger sein erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen. Er ist der An­sicht, dass sich ein An­spruch auf Her­aus­ga­be sämt­li­cher

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Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen schon aus dem Ar­beits­ver­trag, und zwar aus der Aus­ge­stal­tung der Vergütungs­re­ge­lung in § 3 Ar­beits­ver­trag er­ge­be. Die Auf­tei­lung des Ar­beits­ent­gelts als Ge­gen­leis­tung für die ge­leis­te­te Ar­beit und ei­ne über­ta­rif­li­che Zu­la­ge für sons­ti­ge Zei­ten (Pau­sen u.ä.) set­ze vor­aus, dass die je­wei­li­gen Zei­ten sämt­lich er­fasst und in der Ab­rech­nung ent­spre­chend aus­ge­wie­sen wer­den. Das führe in der Kon­se­quenz auch zu ei­nem Her­aus­ga­be­an­spruch sämt­li­cher Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen. Der An­spruch fol­ge auch aus der Erklärung des Geschäftsführers in der Güte­ver­hand­lung, dass sich die Ar­beits­zei­ten und ein­zu­hal­ten­den Pau­sen aus EU-Recht ergäben. Dar­in sei auch die Zu­sa­ge ent­hal­ten, dass die Be­klag­te sich zur Führung und Her­aus­ga­be von Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen nach der EU-Richt­li­nie 2002/15/EU ver­pflich­tet ha­be. Letzt­end­lich be­ste­he ein ver­trag­li­cher An­spruch auf Her­aus­ga­be der Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen auch als ar­beits­ver­trag­li­che Ne­ben­pflicht un­ter dem As­pekt der Fürsor­ge­pflicht. Da­ne­ben ist er wei­ter­hin der An­sicht, dass im We­ge der richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 16 Abs. 2 Arb­ZG seit dem 24.3.2005 ei­ne Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zur Er­fas­sung sämt­li­cher Ar­beits­zei­ten und zur Her­aus­ga­be der Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen für die ge­sam­te Ar­beits­zeit be­ste­he.

Der Kläger be­an­tragt,

un­ter Abände­rung des an­ge­foch­te­nen Ur­teils die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihm für die Zeit ab dem 1.01.2004 bis zum 31.08.2006 schrift­li­che Auf­zeich­nun­gen über sei­ne Ar­beits­zei­ten in Ko­pie aus­zuhändi­gen
hilfs­wei­se, ihm Aus­kunft über sei­ne Ar­beits­zei­ten in der Zeit vom 1.01.2004 bis zum 31.08.2006 zu er­tei­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hält die Be­ru­fung be­reits für un­zulässig, weil der Kläger die Ein­hal­tung der Be­ru­fungs­frist schuld­haft versäumt ha­be. An­ge­sichts der im­mer wie­der auf­tre­ten­den Pro­ble­me bei der Ver­sen­dung von Fa­xen hätte er sich nicht auf das Er­geb­nis des Sen­de­pro­to­kolls ver­las­sen dürfen, son­dern sich beim Rechts­mit­tel­ge­richt nach dem Ein­gang der Be­ru­fungs­schrift er­kun­di­gen müssen. Das gel­te um­so mehr, als aus dem Sen­de­be­richt nicht er­kenn­bar sei, ob und mit wel­chem In­halt et­was über­mit­telt wur­de. Auch be­strei­tet er, dass die Mit­ar­bei­te­rin des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten für die Über­sen­dung von Fa­xen hin­rei­chend ge­schult und zu­verlässig sei. Ei­ne hin­rei­chend ge­schul­te Mit­ar­bei­te­rin hätte be­merkt, dass in der kur­zen Über­tra­gungs­zeit von 54 Se­kun­den die zwei Sei­ten nicht über­tra­gen wor­den sein konn­ten. In der Sa­che selbst ver­tei­digt die Be­klag­te das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil. Mit dem Ar­beits­ge­richt sei für Zei­ten vor dem 1.9.2006 ei­ne ge­ne­rel­le Ver­pflich­tung zur Auf­zeich­nung und Her­aus­ga­be von Auf­zeich­nun­gen über die ge­sam­te ge­leis­te­te Ar­beits­zeit zu ver­nei­nen. Ein sol­cher An­spruch sei auch we­der aus dem In­halt des Ar­beits­ver­tra­ges noch aus den Erklärun­gen des Geschäftsführers in der Güte­ver­hand­lung ab­zu­lei­ten. Dass die Be­klag­te zu kei­ner Zeit ei­ne so weit­ge­hen­de Auf­spal­tung der ver­schie­de­nen Zei­ten vor­ge­nom­men ha­be, be­leg­ten auch die dem Kläger mo­nat­lich er­teil­ten Ab­rech­nun­gen. Dort sei­en als Ent­gelt­be­stand­tei­le im­mer nur die mo­nat­lich in der Höhe gleich blei­ben­den Leis­tun­gen „Mo­nats­lohn“ und „Leis­tungs­zu­la­ge stpfl.“ auf­geführt wor­den. Für den erst­mals in der Be­ru­fung mit dem Hilfs­an­trag gel­tend ge­mach­ten Aus­kunfts­an­spruch fehlt es nach ih­rer An­sicht eben­falls an ei­ner An­spruchs­grund­la­ge.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Be­ru­fungs­vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt der Be­ru­fungs­schriftsätze Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Be­ru­fung ist gemäß §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 2 b ArbGG statt­haft und auch im Übri­gen zulässig. Zwar ist sie nicht in­ner­halb der am 5.1.2007 ab­lau­fen­den ein­mo­na­ti­gen Be­ru­fungs­frist ( §§ 66 Abs. 1 ArbGG ), son­dern erst am 8.1.2007 beim HLAG ein­ge­gan­gen. Dem Kläger war je­doch in­so­weit gemäß §§ 233 , 234 ZPO Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand zu gewähren. Des Wei­te­ren ist die Be­ru­fung ord­nungs­gemäß be­gründet wor­den ( §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG , 520 ZPO ).

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Dem Kläger war gemäß § 233 , 234 ZPO Wie­der­ein­set­zung zu gewähren, weil er die Be­ru­fungs­frist oh­ne sein bzw. sei­nes Rechts­an­walts Ver­schul­den nicht ein­ge­hal­ten hat. Bei der Über­sen­dung der Be­ru­fungs­schrift per Fax darf der Rechts­an­walt auf die Rich­tig­keit des Sen­de­be­richts ver­trau­en. Nur wenn er weiß, dass die Über­mitt­lung auf­grund ei­nes Feh­lers nicht er­folg­reich war, ist er ge­hal­ten, an­de­re Maßnah­men zur Über­mitt­lung zu er­grei­fen (Mu­sielak/Gran­del ZPO 5. Aufl. § 233 Rn. 49, 50 mit Nach­wei­sen aus der Recht­spre­chung). Aus dem Sen­de­be­richt vom 5.1.2007 er­gab sich, dass zwei Sei­ten er­folg­reich an das HLAG über­sen­det wur­den. Dass sie dort als Leer­sei­ten an­ge­kom­men wa­ren, war dem Sen­de­be­richt nicht zu ent­neh­men. Das hat der Rechts­an­walt erst durch ei­ne Mit­tei­lung des Ge­richts nach Ab­lauf der Be­ru­fungs­frist am 8.1.2007 er­fah­ren und dar­auf um­ge­hend er­neut die Be­ru­fungs­schrift über­sandt. Da er sich auf die An­ga­ben des Sen­de­be­rich­tes ver­las­sen durf­te und er von der tatsächlich fehl­ge­schla­ge­nen Über­mitt­lung erst nach Ab­lauf der Frist er­fuhr, war er oh­ne Ver­schul­den an der Nicht­ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert. Er war nicht ge­hal­ten, nach der Über­sen­dung sei­ner­seits beim Ge­richt an­zu­ru­fen, um sich die kor­rek­te Über­mitt­lung der Sen­dung bestäti­gen zu las­sen, son­dern durf­te sich auf die An­ga­ben im Sen­de­be­richt ver­las­sen. Ei­ne sol­che Ver­pflich­tung ist in der Recht­spre­chung nicht an­er­kannt. Das folgt schon dar­aus, dass die Über­mitt­lung per Fax am letz­ten Tag der Frist all­ge­mein auch nach dem En­de der re­gelmäßigen Büro­zei­ten, d.h., wenn ein sol­cher An­ruf gar nicht mehr möglich wäre, als aus­rei­chend zur Frist­wah­rung an­ge­se­hen wird. Auch be­steht bis­lang kei­ne recht­li­che Ver­pflich­tung, ein Gerät zu ver­wen­den, das den In­halt des über­sand­ten Schrei­bens in Tei­len wie­der­gibt. Des Wei­te­ren ist von der aus­rei­chen­den Schu­lung und der Zu­verlässig­keit der Rechts­an­walts- und No­tar­an­ge­stell­ten A, die das Fax ge­sen­det hat, aus­zu­ge­hen. Auf­grund ih­rer Aus­bil­dung ist an­zu­neh­men, dass sie auch für das Über­sen­den von Fa­xen, das kei­ne ho­hen An­for­de­run­gen stellt, hin­rei­chend ge­schult ist und es ihr oh­ne Be­den­ken über­tra­gen wer­den konn­te. Sie hat den Über­sen­dungs­vor­gang ein­sch­ließlich Anwählens der rich­ti­gen Num­mer, Auslösens der Über­sen­dungs­tas­te und Ent­nah­me und Ein­hef­tens des Sen­de­be­richts auch kor­rekt ab­ge­wi­ckelt.

In der Sa­che selbst hat die Be­ru­fung je­doch kei­nen Er­folg. Sie ist un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat mit zu­tref­fen­den Erwägun­gen ei­ne Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zur Her­aus­ga­be von Auf­zeich­nun­gen über die ge­sam­te vom Kläger im Zeit­raum vom 1.1.2004 bis zum 31.8.2006 ge­leis­te­te Ar­beits­zeit ver­neint. So­weit in richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung des § 16 Abs. 2 Arb­ZG für die Zeit ab dem 24.3.2005 ein An­spruch auf Her­aus­ga­be von Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen dem Grun­de nach zu be­ja­hen ist, ist die­ser auf die über den Um­fang der Ar­beits­zeit nach § 3 Satz 1 Arb­ZG ge­leis­te­te Ar­beits­zeit be­schränkt. Zur er­folg­rei­chen Durch­set­zung die­ses An­spruchs wäre es al­ler­dings er­for­der­lich ge­we­sen, dass der Kläger dar­ge­legt hätte, zu wel­chen Zei­ten über­haupt Ar­beits­zeit über den Um­fang des § 3 Satz 1 Arb­ZG an­ge­fal­len ist. Dies hat er je­doch nicht dar­zu­le­gen ver­mocht. Der vom Kläger ver­folg­te Her­aus­ga­be­an­spruch er­gibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 BDSG oder aus ei­ner all­ge­mei­nen, auf § 242 BGB gestütz­ten, ar­beits­ver­trag­li­chen Ne­ben­pflicht. Die Kam­mer folgt hier ins­ge­samt den über­zeu­gen­den und sorgfältig be­gründe­ten Ent­schei­dungs­gründen des an­ge­foch­te­nen Ur­teils und nimmt zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die­se Be­zug. Im Hin­blick auf das Be­ru­fungs­vor­brin­gen des Klägers ist le­dig­lich Fol­gen­des zu ergänzen:

1. Ein Her­aus­ga­be­an­spruch von Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen er­gibt sich nicht aus § 3 Ar­beits­ver­trag. Die­ser Pas­sus des Ar­beits­ver­tra­ges ist über­schrie­ben mit „Ar­beits­ent­gelt“. Er re­gelt, das der wei­ter oben be­zeich­ne­te Be­trag als „Ar­beits­ent­gelt“ ge­zahlt wird und führt wei­ter aus: es wird nur die ge­leis­te­te Ar­beits­zeit be­zahlt. Wer­den Pau­sen, Ru­he­zeit oder Ähn­li­ches mit­be­zahlt, so stellt dies ei­ne über­ta­rif­li­che Zu­la­ge dar. Re­ge­lun­gen zu wei­te­ren Ansprüchen wie die Er­tei­lung ei­ner Ge­halts­ab­rech­nung, der Her­aus­ga­be von Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen oder Auskünf­ten über die Ar­beits­zeit sind we­der dort noch an an­de­rer Stel­le im Ar­beits­ver­trag ent­hal­ten. So­weit § 3 Ar­beits­ver­trag Aus­sa­gen trifft, re­gelt er ent­ge­gen der An­sicht des Klägers nicht, dass Pau­sen und sons­ti­ge Zei­ten über­haupt mit­be­zahlt wer­den, son­dern for­mu­liert nur, wie ei­ne Mit­be­zah­lung wei­te­rer Zei­ten, wenn sie denn er­fol­ge, recht­lich zu qua­li­fi­zie­ren wäre. Darüber, dass Pau­sen, Ru­he­zei­ten und Ähn­li­ches tatsächlich mit­be­zahlt wer­den, ver­liert die Re­ge­lung kein Wort. Da­her ver­bie­tet er sich, in § 3 Ar­beits­ver­trag ei­ne Ver­pflich­tung der Be­klag­ten hin­ein­zu­in­ter­pre­tie­ren, ent­spre­chen­de Zei­ten in vol­lem Um­fang zu er­fas­sen, ab­zu­rech­nen und Auf­zeich­nun­gen darüber an den Ar­beit­neh­mer her­aus­zu­ge­ben. Die Ab­lei­tung sol­cher Pflich­ten aus § 3 Ar­beits­ver­trag ist oh­ne

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ei­ne Ver­ein­ba­rung darüber, Zei­ten wie Pau­sen und Ru­he­zei­ten ge­son­dert zu vergüten, schon im An­satz nicht denk­bar.

2. Der An­spruch folgt auch nicht aus den Erklärun­gen des Geschäftsführers im Güte­ter­min, dass sich die Ar­beits­zeit und die ein­zu­hal­ten­den Pau­sen aus EU-Recht ergäben. Die im Güte­ter­min pro­to­kol­lier­ten Erklärun­gen ha­ben kei­nen so spe­zi­fi­schen In­halt, dass sie so aus­ge­legt wer­den könn­ten, der Geschäftsführer der Be­klag­ten woll­te da­mit die Ver­pflich­tung zur Her­aus­ga­be von Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen nach der EU-Richt­li­nie be­gründen bzw. erklären, die Be­klag­te wol­le die Richt­li­nie 2202/15/EU in ih­rer Ge­samt­heit auf das Ar­beits­verhält­nis des Klägers an­wen­den. Der Geschäftsführer hat ei­ne Aus­sa­ge le­dig­lich zur Ar-beits­zeit und zu den ein­zu­hal­ten­den Pau­sen ge­trof­fen. Er hat das An­fer­ti­gen von Auf­zeich­nun­gen zur Ar­beits­zeit und et­wai­ge Ver­pflich­tun­gen zur Her­aus­ga­be die­ser Auf­zeich­nun­gen an den Ar­beit­neh­mer nicht an­ge­spro­chen oder ein­ge­schlos­sen.

3. Der Kläger kann schließlich auch mit dem Hilfs­an­trag auf Er­tei­lung von Auskünf­ten über die ge­sam­te von ihm ge­leis­te­te Ar­beits­zeit im Zeit­raum vom 1.1. 2004 bis zum 31.8.2006 nicht durch­drin­gen.

§ 16 Abs. 2 Arb­ZG be­inhal­tet kei­nen all­ge­mei­nen Aus­kunfts­an­spruch über den Um­fang der vom Ar­beit­neh­mer ge­leis­te­ten Ar­beits­zeit.

Der mögli­che Aus­kunfts­an­spruch nach § 34 BDSG ist nach den rich­ti­gen Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts, auf die ver­wie­sen wird, be­reits erfüllt.

Ein Aus­kunfts­an­spruch aus ar­beits­ver­trag­li­cher Ne­ben­pflicht, gestützt auf den Grund­satz von Treu und Glau­ben ( § 242 BGB ), be­steht, wie das Ar­beits­ge­richt rich­tig aus­geführt hat, nur, wenn der Be­rech­tig­te im Ein­zel­fall in ent­schuld­ba­rer Wei­se über das Be­ste­hen ei­nes Rechts im Un­kla­ren und der Ver­pflich­te­te un­schwer in der La­ge ist, die er­for­der­li­chen Auskünf­te zu er­tei­len. Der Ar­beit­ge­ber kann je­doch nicht da­zu ver­pflich­tet wer­den, wie hier, dem Ar­beit­neh­mer Auskünf­te zu er­tei­len, die ei­ne Durch­set­zung von Ansprüchen über­haupt erst möglich ma­chen. Der An­spruch ist hier zu ver­nei­nen, weil der Kläger selbst in der La­ge war, sei­ne Ar­beits­zeit, ins­be­son­de­re von ihm ge­leis­te­te Über­stun­den, selbst auf­zu­zeich­nen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG , 97 ZPO . Der Kläger hat die Kos­ten sei­ner er­folg­lo­sen Be­ru­fung zu tra­gen.

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