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Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?




Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann nicht vererbt werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10

21.09.2011. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt vor, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist und nur ausnahmsweise auf das Folgejahr übertragen wird (§ 7 Abs.3 BUrlG). Im Falle einer Übertragung ist der Urlaub dann aber spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) früher abgeleitet, dass langjährig erkrankte Arbeitnehmer ihren Resturlaubsanspruch aus dem Vorjahr, den sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnten, zum 31. März des Folgejahres verlieren.

Damit ist aufgrund eines Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 (C-350/06 - Schultz-Hoff) Schluss: Seitdem steht fest, dass krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub bestehen bleibt. Daher wird der Urlaubsanspruch langzeitig kranker Arbeitnehmer im Laufe der Zeit immer größer - und daher auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Andererseits ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung seit dem Schultz-Hoff-Urteil ein ganz gewöhnlicher Geldanspruch und unterliegt daher wie andere Ansprüche tariflichen Ausschlussfristen, wie das BAG erst vor kurzem klargestellt hat (Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10). Aber ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch vererblich? Diese Frage hat das BAG gestern beantwortet (BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10).

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Hannover

Sind Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich?

Ein Kraftfahrer war von April 2008 bis zu seinem Tod im April 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Infolge des Todes endete sein Arbeitsverhältnis. Dass Arbeitsverhältnisse automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers enden, ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber daraus, dass die Arbeitspflicht an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist.

Daraufhin traten die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers auf den Plan: Seine Witwe und sein Sohn verlangten vom Arbeitgeber als gemeinschaftliche Erben Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub der Jahre 2008 und 2009, immerhin 3.692,31 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht Bocholt wies die Klage ab (Urteil vom 16.10.2009, 2 Ca 1497/09). Anders das Landesarbeitsgericht Hamm: Es gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung für 35 Urlaubstage, d.h. zur Zahlung von 3.230,50 EUR brutto (Urteil vom 22.04.2010, 16 Sa 1502/09).

BAG: Keine Vererblichkeit von Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung

Das BAG wiederum entschied zugunsten des Arbeitgebers und wies die Klage ab. Denn mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch, so das BAG. Daher wandelt sich der (erloschene bzw. nicht mehr bestehende) Urlaubsabspruch auch nicht gemäß § 7 Abs.4 BUrlG in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um.

Fazit: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Urlaubsabgeltungsanspruch eines lange erkrankten Arbeitnehmers fällig - auch wenn er zu diesem Zeitpunkt immer noch krank ist und seinen Urlaub in Natur daher krankheitsbedingt gar nicht nehmen konnte. Das heißt aber nicht, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung von jeglichem Erholungszweck losgelöst wäre: Immerhin kann ein im Austrittszeitpunkt kranker Arbeitnehmer noch später Urlaub machen, und dazu kann er die Urlaubsabgeltung gut gebrauchen. "Six feet under" macht aber niemand mehr Urlaub. Besonders schwer erkrankte und infolge der Krankheit verstorbene Arbeitnehmer werden dadurch auch nicht schlechter als andere Arbeitnehmer gestellt - sie stehen sich insgesamt anders.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 17. Februar 2012

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Berlin, 21.03.2012
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