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Hessisches LAG, Urteil vom 04.12.2008, 20 Sa 638/08
Schlagworte: | AGB-Kontrolle, Gleichstellungsabrede | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 20 Sa 638/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.12.2008 | |
Leitsätze: | 1. Ein arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisungsklausel ist nicht als bloße Gleichstellungsklausel auszulegen, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (wie BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32). 2. Vertrauensschutz für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge ist zeitlich nicht unbegrenzt zu gewähren, weil dies einen Wertungswiderspruch zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bedeutete, der eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung für Dauerschuldverhältnisse darstellt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 abgeschlossen wurden (entgegen BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32). Jedenfalls mit Verstreichen eines Jahres seit Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 entfällt nach dem Rechtsgedanken des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB der Vertrauensschutz für die Auslegung von kleinen dynamischen Verweisungsklauseln als Gleichstellungsabreden in Altverträgen. 3. Die Gewährung von Vertrauensschutz für die Auslegung von kleinen dynamischen Verweisungsklauseln als Gleichstellungsabrede in Altverträgen zugunsten des nicht tarifgebundenen Betriebserwerbers scheidet grundsätzlich aus, wenn das oder die dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte erst nach Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 vorgenommen wurden. Nicht der Altvertrag als solcher genießt Vertrauensschutz, so dass in ihn nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten werden könnte, sondern derjenige, der im Vertrauen auf eine gefestigte Rechtsprechung vor deren Änderung disponiert hat (anders im Ergebnis BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris). 4. Nimmt der tarifgebundene Betriebsveräußerer in allen von ihm standardmäßig verwendeten Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag Bezug, der für ihn räumlich einschlägig ist, beschäftigt er aber einen Großteil seiner Arbeitnehmer in seinen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrag liegenden Betrieben, scheidet die Auslegung der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsklause auch dann aus, wenn man aus Gründen des Vertrauensschutzes die gefestigte frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklauseln anwendete. Bei der Inbezugnahme solcher Tarifverträge, die für einen großen Teil der Arbeitnehmer auch bei deren Gewerkschaftszugehörigkeit nicht normativ gälten, ist die Prämisse der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Arbeitgeber wolle mit der Bezugnahmeklausel lediglich die u. U. fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit ersetzen, die er nicht erfragen dürfe, nicht erfüllt. 5. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.08.2002 (4 AZR 263/01 - AP Nr. 21 zu § 157) in einem Fall, in dem nur ein geringer Teil der Arbeitnehmer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des in Bezug genommenen Tarifvertrags beschäftigt war, anders entschieden hat, begründet diese Entscheidung als Einzelfall jedenfalls keinen Vertrauensschutz (ebenso LAG Düsseldorf, 28.03.2008 - 9 Sa 2103/07 - juris). 6. Es kommt für die Frage der Auslegung in diesem Fall nicht darauf an, ob derjenige Arbeitnehmer, der klageweise die Tariflohnerhöhung aufgrund einer dynamischen Verweisungsklausel geltend macht, seinerseits zu der Gruppe der außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags tätigen Arbeitnehmer gehört und ob ihm erkennbar war, dass der tarifgebundene Arbeitgeber auch außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer standardmäßig in den Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag Bezug genommen hat. Entscheidend war nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich gerade nicht, was dem Arbeitnehmer als Vertragspartner erkennbar war, sondern welchen Zwick der Arbeitgeber typischerweise tatsächlich verfolgt, wenn sich aus den konkreten Umständen nicht anderes ergibt. 7. Das Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen (ebenso LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2008 - 3 Sa 159/08 - juris). |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 04.03.2008,6 Ca 778/07 | |
Landesarbeitsgericht Hessen
Urt. v. 04.12.2008, Az.: 20 Sa 638/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. März 2008 – 6 Ca 778/07 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.265,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400,00 EUR seit dem 01. Juni 2007 und aus 865,55 EUR seit dem 01. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Tariflohnerhöhung an den Kläger
weiter zu geben.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie in der Rechtsform der GmbH. Der am XX.XX.19XX geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 13. September 1979 (Bl. 31, 32 d.A.) zunächst seit dem 1. Oktober 1979 als Kundendiensttechniker bei der A GmbH mit Sitz in B beschäftigt. Er war und ist Mitglied der IG Metall. Die A GmbH war bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mitglied im Arbeitgeberverband der hessischen Metallindustrie (künftig: Arbeitgeberverband).
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Ziff. 2 des Arbeitsvertrags vom 13. September 1979 lautet auszugsweise:
„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit, die nach Tarifgruppe T 4/28 bewertet wird, zahlen wir Ihnen ein monatliches Bruttogehalt von DM 2.530, das sich gem. dem derzeit gültigen Manteltarifvertrag der Hessischen Metallindustrie wie folgt zusammensetzt: (...) zahlbar jeweils am Ende eines Monats. (...)
Ziff. 7 des Arbeitsvertrags lautet:
„Alle weiteren das Arbeitsverhältnis betreffenden Punkte richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrags der Hessischen Metallindustrie und der Arbeitsordnung.“
Die A GmbH verwies in sämtlichen von ihr standardmäßig verwendeten Arbeitsverträgen auf die jeweils gültigen Bestimmungen der Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie und zwar unabhängig davon, ob die Mitarbeiter in Hessen oder in anderen Teilen Deutschlands beschäftigt waren. Grund hierfür war, dass sie für alle von ihr im gesamten Bundesgebiet beschäftigten Arbeitnehmer einheitliche Arbeitsbedingungen erreichen wollte. Dabei waren mehr Arbeitnehmer der A GmbH außerhalb Hessens als in Hessen beschäftigt. 1985 firmierte die A GmbH in A Regelsysteme GmbH um, wobei ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband fortbestand. 1992 wurde die A Regelsysteme GmbH auf die A AG verschmolzen, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Mitglied im Arbeitgeberverband war und die dann im Jahr 2002 in die A GmbH umgewandelt wurde, die bis heute Verbandsmitglied ist. Am 29. März 2007 schlossen die A GmbH und die A Facility Management GmbH einen Betriebspachtvertrag mit Wirkung zum 1. April 2007 betreffend den Bereich A Building Solutions der A GmbH, in dem der Kläger beschäftigt war. Betreffend diesen Bereich unterhielt die A GmbH bundesweit ca. acht Betriebe, wobei auch in diesem Bereich mehr Arbeitnehmer außerhalb als innerhalb Hessens beschäftigt waren und sind. Der Betriebspachtvertrag bezieht sich auf alle Betriebe des Bereichs A Building Solutions. Die Parteien gehen insoweit übereinstimmend von einem Betriebsübergang aus. Der Kläger stimmte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A Facility Management GmbH mit E-Mail vom 31. Mai 2007 zu (Bl. 33 d.A.). Die A Facility Management GmbH firmierte im Juni 2007 in die Beklagte um. Das Vermögen, das dem zunächst verpachteten Betriebsteil zuzuordnen ist, ging durch notariellen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 03. Juli 2007 als Gesamtheit im Wege der Umwandlung auf die Beklagte über. Die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Die A Facility Management GmbH gab in der Vergangenheit mindestens drei Mal in Folge Tariflohnerhöhungen für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie Hessen an ihre Mitarbeiter weiter. Dabei sehen die Arbeitsverträge der Mitarbeiter Klauseln vor, denen zufolge für das Arbeitsverhältnis „(...) in Anlehnung der Tarifvertrag der IGM (...)“ gilt. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Gehaltsgruppe T 6 des zum 31. März 2007 gültigen Tarifvertrags, wendet also den unter dem 07. Mai 2007 abgeschlossen Entgelttarifvertrag für die Hessische Metallindustrie nicht an und zahlte die dort vereinbarten Vergütungserhöhungen – eine pauschale Einmalzahlung i.H.v. 400 EUR für die Monate April und Mai 2007 sowie eine Gehaltserhöhung von 4,1 % ab Juni 2007 - nicht an den Kläger aus. Soweit sich die Tariflohnerhöhung – wie von den Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt - in Höhe von 86,15 EUR auf das tarifliche Urlaubsgeld auswirkte, zahlte die Beklagte dieses ebenfalls nicht aus. Der Kläger machte die tarifliche Gehaltserhöhung der Beklagten gegenüber schriftlich geltend. Diese lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 09. Juli 2007 ab.
Der Kläger hat mit am 09. Oktober 2007 bei Gericht eingegangener, der Beklagten am 22. Oktober 2007 zugestellter Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.265, 55 EUR brutto zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vergütung nach dem aktuellen Entgelttarifvertrag für die Hessische Metallindustrie zu, nämlich die tarifliche Einmalzahlung von 400 EUR brutto für April und Mai 2007, eine tarifliche Gehaltserhöhung von jeweils 194, 85 EUR brutto für die Monate Juni, Juli, August und September 2007 sowie eine Differenz zum ausgezahlten tariflichen Urlaubsgeld in Höhe von 86,15 EUR brutto. Er ist der Ansicht
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gewesen, dieser Anspruch ergebe sich aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB . Der Beklagten sei kein Vertrauensschutz in die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gewähren, weil ein solcher nur in eng begrenzten Fällen berechtigt sei, die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorlägen und einer Gewährung deshalb verfassungsrechtliche Bedenken begegneten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.265, 55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400,00 EUR seit dem 01. Juni 2007 und aus 865, 55 EUR seit dem 01. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die am 07. Mai 2007 von den Tarifvertragsparteien für die Hessische Metallindustrie vereinbarte Vergütungserhöhung zu, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen sei. Soweit das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden bei der Verwendung durch tarifgebundene Arbeitgeber geändert habe, sei für Altverträge, nämlich vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge, wie den des Klägers entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35) Vertrauensschutz zu gewähren. Dies führe dazu, dass die Tarifverträge der Hessischen Metall- und Elektroindustrie auf den Kläger lediglich statisch Anwendung fänden, also in der Fassung, die zur Zeit des Betriebsübergangs am 01. April 2007 gültig gewesen sei. Einem Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung stehe entgegen, dass den Arbeitnehmern, denen die Beklagte in der Vergangenheit Tariflohnerhöhungen gewährt habe, jeweils ein entsprechender Anspruch aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahmeklausel zugestanden habe.
Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit seinem am 04. März 2007 verkündeten Urteil – 6 Ca 778/07 - (Bl. 57. – 63 d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf die nach dem 01. April 2007 vereinbarte Tariflohnerhöhung nicht zu, weil es sich bei Ziff. 7 des Arbeitsvertrags um eine dynamische Verweisungsklausel auf die Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie handele, die entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Gleichstellungsklausel auszulegen sei. Der vor dem 1. Januar 2002 und damit vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossene Arbeitsvertrag des Klägers genieße insoweit Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen der betrieblichen Übung lägen nicht vor.
Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02. April 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. April 2008 Berufung
eingelegt und diese mit am 14. Mai 2008 eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.
Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urt. v. 28.3.2008 – 9 Sa 2016/06 – Bl. 76 – 82 d.A.), das Arbeitsgericht habe die Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag der Parteien zu Unrecht als Gleichstellungsabrede ausgelegt. Es handele sich nicht um eine Fallgestaltung, die der entspreche, in der das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel dahingehend ausgelegt habe, dass lediglich die Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt habe werden sollen. Anders als in diesen Fällen habe hier nämlich auch eine Gleichstellung der Arbeitnehmer im räumlichen Geltungsbereich der
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Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie mit denen außerhalb dieses Geltungsbereichs erreicht werden sollen. In dieser Konstellation habe das Bundesarbeitsgericht jedoch nur in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung ( 21.08.2002 - 4 AZR 263/01 – AP Nr. 21 zu § 157 BGB) entschieden, dass eine dynamische Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen sei und deshalb nach Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge in der Fassung Anwendung fänden, die zur Zeit der Beendigung der Tarifbindung gültig gewesen sei. Für eine solche vereinzelt gebliebene Entscheidung sei Vertrauensschutz nicht zu gewähren. Hilfsweise vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte sei zur Gewährung der Tariflohnerhöhung auch aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. März 2008 – 6 Ca 778/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1265, 55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400 EUR seit dem 1. Juni 2007 und aus 865,55 EUR seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sondern sich nur pauschal auf die Urteilsgründe einer anderen Entscheidung beziehe. Sie hält die Berufung darüber hinaus für unbegründet und verteidigt in ihrer Berufungserwiderung die angefochtene Entscheidung. Insofern ist sie der Meinung, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2008 (– 9 Sa 2016/06 – a.a.O.) sei nicht einschlägig, weil der Kläger – insoweit unstreitig – stets nur in Hessen beschäftigt war, arbeitsvertraglich also kein räumlich nicht einschlägiger Tarifvertrag vereinbart gewesen sei. Für diesen Fall bestätige das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ausdrücklich die Auslegung der Bezugnahmeklausel in Altverträgen als Gleichstellungsabrede. Im Übrigen sei auch eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf einen zwar nicht räumlich, aber fachlich einschlägigen Tarifvertrag verweise, als Gleichstellungsklausel auszulegen. Außerdem vertritt die Beklagte die Ansicht, die Voraussetzungen der betrieblichen Übung lägen nicht vor, weil sie wegen der Gestaltung ihrer Arbeitsverträge bereits arbeitsvertraglich zur Weitergabe der Tariflohnerhöhung an ihre Mitarbeiter verpflichtet gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04. Dezember 2008 (Bl. 142 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. März 2008 ist gem. §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG , 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO . Die Berufungsbegründung lässt unzweifelhaft i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 – 4 ZPO erkennen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen rechtlicher Art der Kläger das erstinstanzliche Urteil für unzutreffend hält. Der Kläger macht deutlich, dass er die in dem von ihm dargestellten Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2008 (– 9 Sa 2016/06 – a.a.O) vertretene Rechtsauffassung teilt, den vorliegenden Fall als vergleichbar ansieht und das erstinstanzliche Urteil des rechtlich für unzutreffend hält, weil dort das Bestehen von Vertrauensschutz angenommen wird.
II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Anspruch auf die Differenz zwischen
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gezahlter Vergütung und dem aktuellen Tarifentgelt gegen die Beklagte aus § 611 BGB i.V.m. Ziff. 2, 7 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu (1). Er hat den Anspruch innerhalb der Verfallfrist gem. § 27 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter und Angestellten der Eisen,- Metall und Elektroindustrie Hessen geltend gemacht (2) und kann die begehrten Zinsen beanspruchen (3).
1. Der Entgelttarifvertrag der Metallindustrie Hessen findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers in
der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
a) Bei der in den Ziff. 2, 7 des Arbeitsvertrags vom 19. September 1979 getroffenen Vereinbarung der Parteien handelt es sich um eine kleine dynamische Verweisungsklausel. Der Kläger und die A GmbH haben dort vereinbart, dass der Kläger nach den jeweils gültigen Tarifverträgen der Hessischen Metallindustrie vergütet wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Ziff. 2, wonach die damalige Tätigkeit des Klägers nach der Tarifgruppe 4 bewertet wird und sich „gem. dem derzeit gültigen Manteltarifvertrag der Hessischen Metallindustrie wie folgt zusammensetzt“ i.V.m. der Formulierung der Ziff. 7 des Vertrags, wonach sich die „weiteren das Arbeitsverhältnis betreffenden Punkte“, also auch Vergütungserhöhungen, nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrags der Hessischen Metallindustrie richten sollen (ebenso für eine identische arbeitsvertragliche Formulierung LAG Düsseldorf, 28.3.2008 – 9 Sa 2103/07 – Bl. 76 – 82 d.A, auch in juris dokumentiert).
b) In die Verpflichtung aus dieser dynamischen Bezugnahmeklausel ist die A Facility Management GmbH, die sodann im Juni 2007 in die Beklagte umfirmierte, zum 1. April 2007 im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Abschluss eines Betriebspachtvertrags mit der A GmbH über den Bereich Building Solutions eingetreten. Dass der Vollzug des Betriebspachtvertrags die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs erfüllte, ist zwischen den Parteien unstreitig.
c) Ziff. 2, 7 des Arbeitsvertrags stellen eine konstitutive, von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unabhängige Verweisungsklausel dar. Eine Auslegung im Sinne einer Gleichstellungsabrede dergestalt, dass die Klausel lediglich die Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern bezwecken sollte und deshalb bei einer Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers die Tarifverträge nur noch statisch in der zum Zeitpunkt der Beendigung der Tarifbindung gültigen Fassung Anwendung finden sollten, scheidet aus. Ihr stehen die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung, §§ 133 , 157 BGB , entgegen (aa) und sie ist weder europarechtlich (bb) noch aus Gründen des Vertrauensschutz (cc) geboten. Auch die Tatsache, dass der Kläger Gewerkschaftsmitglied ist, steht der Annahme der unbedingten konstitutiven Wirkung der vereinbarten Bezugnahme nicht entgegen (dd).
aa) Die früher vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln als reine Gleichstellungsabreden (so etwa BAG, 4.9.1996 - 4 AZR 135/95 - NZA 1997, 271; 29.8. 2001 - 4 AZR 332/00 - DB 2002, 431; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BB 2001, 1264; 16.10. 2002 - 4 AZR 467/01 - NZA 2003, 390; 19.3.2003 – 4 AZR 331/02 – NZA 2003, 1207) ohne von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unabhängige konstitutive Bedeutung ist mit den Regeln der Vertragsauslegung nach §§ 133 , 157 BGB nicht vereinbar, sofern der Gleichstellungszweck in dem Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (so schon Lambrich, BB 2001 1267 f. [OLG Rostock 08.02.2001 - 1 U 59/99] ; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193; ebenso Annuß, ZfA 2005, 405 ; Bayreuther, DB 2007, 166). Dies folgt aus den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont, wonach die Motive des Erklärenden für die Auslegung nur dann eine Rolle spielen, wenn sie für den Erklärungsempfänger erkennbar sind. Ist die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags gemacht worden, handelt es sich um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nicht berührt wird ( BAG, 23.1.2008 – 4 AZR 602/06 – juris; 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, NZA 2007, 965 [BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05] ; 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32; LAG Sachsen, 27.2.2008 – 2 Sa 382/07 – juris; LAG Düsseldorf, 28.3. 2008 – 9 Sa 2103/07 – Bl. 76 – 82 d.A, auch in juris dokumentiert). Ein –
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unterstellter - Wille der A GmbH, dass für den Fall eines Übergangs des gesamten oder Teilen ihres Betriebs auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber die Anwendbarkeit des in Bezug genommenen Tarifvertrags enden soll, hat in den Ziff. 2, 7 des Arbeitsvertrags keinen Niederschlag gefunden.
bb) Der Auslegung der Ziff. 2, 7 des Arbeitsvertrags als unbedingte, konstitutive dynamische Verweisungsklausel stehen auch keine europarechtlichen Bedenken entgegen. Soweit dies teilweise im Hinblick auf das „Werhof“- Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 9.3. 2006 – Rs. C-499 – JZ 2006, 723 [EuGH 09.03.2006 - C 499/04] ) angenommen wird (etwa Nicolai, DB 2006, 670; Spielberger, NZA 2007, 1089), ist dem nicht zu folgen. Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung lediglich darüber befunden, ob es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG vereinbar ist, wenn ein Tarifvertrag, auf den der mit dem Betriebsveräußerer abgeschlossene Arbeitsvertrag verweist, nach Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Betriebserwerber bei diesem nur statisch fortgilt. Dass es umgekehrt europarechtlich problematisch sei, eine dynamische Verweisungsklausel dahingehend auszulegen, dass ihr konstitutive Wirkung auch bei Übergang des Betriebs auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber zukommt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen (ebenso LAG Sachsen, 27.2.2008 – 2 Sa 382/07 – juris; LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 – 3 Sa 159/08 – juris; Heinlein, NJW 2008, 323; Reichold, Entscheidungsanmerkung JZ 2006, 725; Thüsing, NZA 2006, 473; offen gelassen BAG, 19.9.2007 – 4 AZR 711/06 – juris; 4.6.2008 – 4 AZR 308/07 – juris; a.A. Spielberger, NZA 2007 1089). Die entsprechende Auslegung stellt insbesondere keinen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers dar. Diese schützt den Arbeitgeber nämlich lediglich davor, normativ an Tarifverträge gebunden zu sein, die von einem Verband abgeschlossen worden sind, deren Mitglied er nicht ist. Für die Frage der Wirksamkeit und Auslegung individualrechtlicher Bezugnahmeklauseln spielt die negative Koalitionsfreiheit keine Rolle (ebenso BAG, 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.; LAG Sachsen, 27.2.2008 – 2 Sa 382/07 – juris; Reichold, Entscheidungsanmerkung JZ 2006, 725; Thüsing, NZA 2006, 473).
cc) Die Auslegung der Ziff. 2, 7 des Arbeitsvertrags als Gleichstellungsklausel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten. Dabei kann offen bleiben, ob Vertrauensschutz für eine über lange Zeit erfolgte Auslegung typischer Vertragsklauseln durch höchstrichterliche Rechtsprechung allgemein überhaupt zu gewähren ist (kritisch für die Wirksamkeit von AGB BGH, 5.3.2008 – XIII ZR 95/07 – juris) und ob dies bejahendenfalls auch dann gilt, wenn diese Rechtsprechung – wie dies betreffend der Auslegung typischer dynamischer Verweisungsklauseln als Gleichstellungsabreden der Fall war – in der Literatur bereits seit langem ganz erheblicher Kritik ausgesetzt gewesen ist (vgl. nur etwa überzeugend Lambrich, BB 2001 1267 f. [OLG Rostock 08.02.2001 - 1 U 59/99] ; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193). Zum einen kommt nämlich jedenfalls eine zeitlich unbegrenzte Gewährung von Vertrauensschutz hier nicht in Betracht (1). Zum anderen muss die Gewährung von Vertrauensschutz ausscheiden, wenn derjenige, dessen Rechtstellung durch die Änderung der Rechtsprechung verschlechtert wird, die fragliche Disposition wie hier erst zu einem Zeitpunkt trifft, zu dem die Rechtsprechungsänderung bereits erfolgt ist (2). Schließlich käme eine Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede nach Überzeugung der Kammer auch dann nicht in Betracht, wenn man die früheren Auslegungsgrundsätze anwendete und der Beklagten insofern entsprechend den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2005 (– 4 AZR 536/04 –) und vom 18. April 2007 (– 4 AZR 652/05 – a.a.O) Vertrauensschutz gewährte (3).
(1) Vertrauensschutz im Hinblick auf die Auslegung arbeitsvertraglicher dynamischer
Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden auch bei fehlender Erkennbarkeit des Gleichstellungszwecks für Altverträge, also vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge, kann jedenfalls zeitlich nicht unbegrenzt gewährt werden. Dies widerspricht der gesetzlichen Wertung, die Art. 229 § 5 EGBGB zugrunde liegt. Der Rechtsgedanke des Art. 229 § 5 EGBGB – Gewährung eines Zeitraums von einem Jahr zur Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an die geänderte Rechtslage - muss vielmehr zu einer zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes für Altverträge bis höchstens zum 14. Dezember 2006 führen. Nach der für die Gewährung von Vertrauensschutz vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Rechtsstaatsgebot einerseits und dem Gebot materieller Gerechtigkeit andererseits kann und muss dem Arbeitgeber in Anlehnung an Art. 229 § 5 EGBGB zugemutet werden, binnen eines Jahres
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nach Ankündigung der Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 (– 4 AZR 536/04 – a.a.O) eine entsprechende Vertragsänderung zu bewirken. Damit bestand zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs am 1. April 2007 kein Vertrauensschutz für die von der Beklagten begehrte Vertragsauslegung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Gewährung des Vertrauensschutzes für seine seit 1973 ( BAG, 14.2.1973 – 4 AZR 176/72 – BAGE 25, 34) ständige Rechtsprechung zur Auslegung arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahmeklauseln für verfassungsrechtlich geboten gehalten, hat aber angenommen, das Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtssprechung sei (nur) bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 gerechtfertigt gewesen, weil, seit mit dem Wegfall der Bereichsausnahme die AGB – Kontrolle für Arbeitsverträge gesetzlich angeordnet worden sei und damit ein erkennbarer Paradigmenwechsel stattgefunden habe, von Arbeitgebern verlangt werden könne, in den von ihnen gestellten Bezugnahmeklauseln den mit diesen verfolgten Zweck hinreichend zum Ausdruck zu bringen ( BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O.). Dementsprechend hat es ausdrücklich abgelehnt, Arbeitgebern für Verträge, die zwischen dem 1. Januar 2002 und der Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 abgeschlossen worden sind, Vertrauensschutz zu gewähren ( BAG, 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.) Zur Begründung hat es insofern unter anderem ausgeführt, dass neben der stets bestehenden Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung speziell die Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden stets umstritten war und auch die Instanzrechtsprechung dem Bundesarbeitsgericht insofern nur teilweise gefolgt ist. Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 06. Mai 2008 (2 BvR1926/07 – NZA RR 2008, 607) erneut betont hat, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes liege in einer Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte, ist deshalb schon fraglich, ob die Gewährung von Vertrauensschutz für Altverträge insofern überhaupt geboten ist. Das Bundesarbeitsgericht zieht insoweit jedenfalls den Schluss, dass „Ausmaß des Vertrauens in die Aufrechterhaltung der Rechtsprechung“ sei verringert ( BAG, 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.). Es führt zudem zutreffend aus, es sei nur schwer einzusehen, dass derjenige, der die Ansicht des Gerichts teilt, die Folgen dafür zu tragen hat, dass der andere auf eine entgegenstehende Rechtsprechung vertraut habe. Die Anknüpfung des Vertrauensschutzes an den Zeitpunkt der Schuldrechtsreform und nicht, wie vielfach gefordert (etwa Giesen NZA 2006, 628; Spielberger, NZA 2007, 1088; Höpfner, NZA 2008, 93;) an den der Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 rechtfertigt das Bundesarbeitsgericht also zum einen damit, dass Vertrauensschutz nur in Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des hier nur eingeschränkt schutzwürdigen Vertrauens gewährt werden könne und zum anderen damit, dass das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform einen Einschnitt darstelle, der zu einer Änderung der Risikoverteilung zu Lasten des Arbeitgebers führen müsse ( BAG, 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.).
Die Konsequenz dieser Argumentation muss jedoch die zeitliche Beschränkung des Vertrauensschutzes für Altverträge in Anlehnung an Art 229 § 5 EGBGB sein. Die Frage der Übergangsregelung hinsichtlich solcher Regelungen in Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsvertrags, die nach der vor der Schuldrechtsreform geltenden Rechtslage wirksam waren, durch die Einführung der §§ 305 ff BGB aber unwirksam geworden sind, hat der Gesetzgeber mit Art. 229 § 5 EGBGB nämlich dahingehend gelöst, dass er den Arbeitsvertragsparteien eine zeitliche Frist von einem Jahr zur Vertragsanpassung eingeräumt hat. Dies stellt eine gesetzliche Regelung des Vertrauensschutzes für Altverträge betreffend Dauerschuldverhältnisse dar (ebenso LAG Brandenburg, 10.1.2008 - 20 Sa 1398/07 – juris). Im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit von Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen verweist das Bundesarbeitsgericht ( 28.11. 2007 - 5 AZR 992/06 – NZA 2008, 293) folgrichtig darauf, der Gesetzgeber habe sich mit Art. 229 § 5 EGBGB für die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB auch auf Verträge entschieden, die bei ihrem Abschluss noch nicht dem Anwendungsbereich des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterfielen und habe den Arbeitsvertragsparteien damit einen zeitlichen Spielraum eröffnet, sich auf die geänderte Lage einzustellen. Das Bundesarbeitsgericht betont insoweit ausdrücklich und zu Recht, die Vertragsparteien könnten sich nicht darauf verlassen, dass die rechtliche Beurteilung einzelner Vertragsbedingungen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses unverändert bleibe ( 28.11. 2007 - 5 AZR 992/06 – a.a.O.) und weist darauf hin, dass dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich von einer unbedingten dynamischen
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Verweisungsklausel zu lösen ( 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.; 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O.). Es stellt jedoch einen Wertungswiderspruch dar, wenn einerseits vom Arbeitgeber verlangt wird, binnen eines Jahres eine Arbeitsvertragsänderung zu bewirken, um eine Klausel abzuändern, die erst durch die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage unwirksam geworden ist, andererseits aber zeitlich völlig unbegrenzten Vertrauensschutz für eine bloße höchstrichterliche Auslegungsregel zu gewähren, die bereits seit langem gewichtiger Kritik in Rechtsprechung und Literatur ausgesetzt war und für deren Änderung sich die höchstrichterliche Rechtsprechung neben allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung auf die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage stützt (vgl. BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O.; 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.). Soweit das Bundesarbeitsgericht teilweise trotz Art. 229 § 5 EGBGB aus Gründen des Vertrauensschutzes eine ergänzenden Vertragsauslegung bei Altverträgen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten für geboten hält ( BAG, 30.7.2008 – 10 AZR 606/07 – NZA 2008, 1173; 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 – AP BGB § 308 Nr. 6; 12. 1.2005 – 5 AZR 364/04 – BAGE 113, 140), betrifft dies Fallgestaltungen, bei denen eine Klausel unwirksam ist und sich der Wegfall nicht interessengerecht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt. Diese Fallgestaltung ist der hier in Rede stehenden Problematik, wie eine jedenfalls wirksame vertragliche Klausel auszulegen ist, nicht vergleichbar. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass Vertrauensschutz für sog. Altverträge durch ergänzende Vertragsauslegung nicht mehr gewährt wird, sobald etwa die Vergütungshöhe geändert wird ( BAG, 30.7.2008 – 10 AZR 606/07 – NZA 2008, 1173), weil damit eine neue Disposition getroffen worden sei, insoweit also nicht darauf abzustellen, ob denn eine Vertragsänderung hinsichtlich der unwirksam gewordenen Klausel für den Klauselverwender durchsetzbar gewesen wäre, die Bewirkung einer solchen Vertragsänderung vom Arbeitgeber aber u.U. jahrzehntelang nicht zu fordern, solange er den Vertrag im Übrigen nicht abändert. Soweit das Bundesarbeitsgericht die Gewährung eines nur zeitlich begrenzten Vertrauensschutz in Anlehnung an Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ausdrücklich verworfen hat ( BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O.) überzeugt die hierfür angeführte Begründung die Kammer nicht. Die Begründung, der Grundsatz, dass die Unklarheit einer Klausel zu Lasten ihres Verwenders gehe, sei im Arbeitsrecht schon vor dem Entfallen der Bereichsausnahme anerkannt gewesen und stehe deshalb der weiteren Auslegung der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede nicht zwingend entgegen, ist nicht konsequent, wenn gleichzeitig die zeitliche Zäsur hinsichtlich der Verträge, für die Vertrauensschutz gewährt wird, wegen der einschneidenden Bedeutung und des Paradigmenwechsels durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten datiert wird. Vielmehr muss nach Ansicht der Kammer dann konsequenter Weise auch die für den diesbezüglichen Vertrauensschutz geschaffene gesetzliche Überleitungsregel ihrem Rechtsgedanken nach anerkannt werden. Hält man umgekehrt die Schuldrechtsreform für die Änderung der Rechtsprechung nunmehr für bedeutungslos (vgl. BAG, 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O. „nicht ursächlich“, anders noch in der Entscheidung vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O) kann sie auch nicht den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung bzw. die Versagung von Vertrauensschutz bilden (so auch Spielberger, NZA 2007 1087; Höpfner, NZA 2008, 93). Auch das Argument, die durch das Bundesarbeitsgericht erwogene aber verworfene Gewährung einer zeitlich begrenzten Klarstellungsmöglichkeit der Klauselverwender durch einzelvertragliche Änderungsangebote bewirke Verunsicherung in den Betrieben, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Gesetzgeber sich in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB eben gerade für Dauerschuldverhältnisse wie das Arbeitsverhältnis für eine solche Art der Übergangsregelung entschieden, was durch die Gerichte grundsätzlich zu respektieren ist und nicht im Rahmen reiner Zweckmäßigkeitserwägungen verworfen werden darf. Dies widerspricht auch dem Grundsatz, dass hinsichtlich der Frage des Vertrauensschutzes das materielle Gerechtigkeitsgebot und das Rechtsstaatsgebot als verfassungsrechtlich geschützte Werte gegeneinander abzuwägen sind. Die materielle Richtigkeit einer richterlichen Entscheidung kann deshalb nur aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, nicht aber aus solchen angenommener betrieblicher Zweckmäßigkeiten zurückstehen müssen. Außerdem dürfte die Gewährung zeitlich unbegrenzten Vertrauensschutzes für Altverträge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichfalls zu Verunsicherung in den Betrieben führen; während nämlich die schon länger beschäftigten, typischerweise älteren Arbeitnehmer bei Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tariflohnerhöhungen beanspruchen können, werden die zwischen dem 01. Januar 2002 und dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 14. Dezember 2005 eingestellten Arbeitnehmer oft in den Genuss der Erhöhungen kommen, weil die Arbeitsverträge noch mit den zuvor verwendeten Verträgen
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inhaltsgleiche Klauseln aufweisen. In jüngster Zeit eingestellten Arbeitnehmern werden dagegen häufig Arbeitsverträge angeboten worden sein, die die Vorgaben berücksichtigten, die das Bundesarbeitsgericht nunmehr für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden aufstellt. Tatsächlich führt der zeitlich unbegrenzte Vertrauensschutz für Altverträge hinsichtlich der Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden damit zu einer dauerhaften Ungleichstellung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Selbst wenn man den Vertrauensschutz für Altverträge nicht in Anlehnung an Art. 229 § 5
EGBGB nur zeitlich begrenzt gewähren will, ist der Beklagten vorliegend kein Vertrauensschutz hinsichtlich der früheren Rechtsprechung zur Auslegung einzelvertraglicher Bezugnahmeklauseln zuzubilligen. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes soll den Betroffenen nämlich davor schützen, dass an einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich andere, ungünstigere Voraussetzungen gestellt werden, als sie im Zeitpunkt der Vollendung des Sachverhalts gefordert wurden ( BVerfG, 22.3.1983 – 2 BvR 475/78 – BVerfGE 63, 343, 357; BAG 23.3.2006 – 2 AZR 343/05 – BB 2006, 1902). Dies gilt nicht nur betreffend Akte des Gesetzgebers, sondern auch für die Judikative, die als Teil der Staatsgewalt im Rahmen der Rechtsprechung den Vertrauensschutz zu beachten hat ( BVerfG, 22.3.1983 – 2 BvR 475/78 – a.a.O.; BAG 23.3.2006 – 2 AZR 343/05 – juris; BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O.; 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.; Höpfner, NZA 2008, 92). Auch eine Rechtsprechungsänderung darf deshalb nicht dazu führen, einer Partei rückwirkend Handlungspflichten aufzuerlegen, die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann ( BAG 23.3.2006 – 2 AZR 343/05 – juris). Dies bedeutet allerdings umgekehrt, dass Vertrauensschutz dem Betroffenen nicht gewährt werden kann, wenn er seine Disposition erst zu einem Zeitpunkt getroffen hat, zu dem er auf den Fortbestand der Rechtslage nicht mehr vertrauen konnte. So liegt der Fall hier. Die entscheidende Disposition für die Bindung der Beklagten an den jeweils gültigen Tarifvertrag der Hessischen Metallindustrie betreffend die dem Kläger zu zahlende Vergütung ist nämlich nicht der Abschluss des Arbeitsvertrags vom 13. September 1979 durch die Honeywell GmbH, sondern der von ihr getätigte Abschluss des Betriebspachtvertrags mit der A GmbH am 29. März 2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Ankündigung der Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14. Dezember 2005 aber bereits seit mehr als 15 Monaten erfolgt. Mit der Anwendung der nun vom Bundesarbeitsgericht als zutreffend erkannten Auslegungsgrundsätze werden also gerade nicht an die Disposition der Beklagten nachträglich Voraussetzungen oder Rechtsfolgen geknüpft, die für diese nicht erkennbar waren, als sie disponierte. Soweit das Bundesarbeitsgericht offenbar, ohne dies ausdrücklich darzulegen, davon ausgeht, der Betriebserwerber trete gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in den Altvertrag dergestalt ein, dass er auch den Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könne ( BAG, 23.1.2008 – 4 AZR 602/06 – juris), teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der Vertrauensschutz haftet nicht dem Vertrag als solchem an, sondern wird lediglich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit demjenigen gewährt, der mit seinem Abschluss eine Disposition getroffen hat, an die nun rückwirkend für ihn belastende Folgen geknüpft werden, die er zum Zeitpunkt der Disposition nicht absehen konnte und mit denen er nicht rechnen musste. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die vom Bundesarbeitgericht geforderte Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit einerseits und Vertrauensschutz andererseits (vgl. Urt. v. 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.) zu Lasten desjenigen getroffen werden, der nach nun gefundener richterlicher Erkenntnis den Rechtsstreit eigentlich hätte gewinnen müssen. Ein Eintritt in Vertrauensschutz kraft durch eigene rechtsgeschäftliche Disposition herbeigeführter Rechtsnachfolge unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Disposition ein schützenswertes Vertrauen vorlag, ist verfassungsrechtlich nicht geboten: Nicht dem Vertrag, sondern dem durch ihn verpflichteten Rechtssubjekt wird – wenn auch nach einer typisierenden Interessenabwägung ( BAG, 18.04. 2007 – 4 AZR 652/05 – a.a.O.) - Vertrauensschutz gewährt. Dementsprechend wird zu Recht gefordert, Vertrauensschutz demjenigen nicht zu zubilligen, der nachweislich nicht auf eine bestimmte Rechtslage vertraut hat, weil es sich dabei um ein ungerechtfertigtes Zufallsgeschenk handelte (Höpfner NZA 2008, 92). Gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts, das dem Betriebsübergang zugrunde liegt, lässt sich auch nicht einwenden, der Betriebserwerber habe faktisch nur die Möglichkeit, den Betrieb mit den bestehenden Altverträgen zu erwerben. Dies ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der ihn verpflichtende Disposition kein schützenswertes Vertrauen in eine frühere Rechtsprechung hatte und damit weder die Situation echter noch die unechter Rückwirkung gegeben ist. Im Übrigen läge auch hier ein Wertungswiderspruch vor, wenn man einerseits dem Arbeitgeber nach jedweder Änderung des Altvertrags die Fortgeltung des
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Vertrauensschutz versagte, ohne dass es auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Änderung auch der nach der Schuldrechtsreform unwirksamen Klausel ankäme ( BAG, 28.11.2007 – 5 AZR 992/06 – a.a.O. m.w.N.), andererseits aber in dem auf Rechtsgeschäft beruhenden Eintritt in einen Arbeitsvertrag nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB keine entsprechende Zäsur betreffend den Vertrauensschutz erblickte.
(3) Nach Auffassung der Kammer wäre die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers
allerdings auch dann nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn man die frühere ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung kleiner dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede anwendete, weil man annähme, es bestünde für Altverträge zeitlich unbegrenzter Vertrauensschutz und der Betriebserwerber trete nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei einem nach dem 14. Dezember 2005 liegenden Betriebsübergang in diesen Altvertrag dergestalt ein, dass er für sich Vertrauensschutz i.S.d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Anspruch nehmen könne. Die Anwendung der früher für zutreffend gehaltenen Auslegungsregel führte nämlich ebenfalls dazu, das Vorliegen einer konstitutiven Verweisungsklausel zu bejahen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Aufnahme dieser Klausel in ihre Verträge gerade nicht nur die möglicherweise fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer ersetzen wollte. Wesentliche Rechtfertigung der Auslegungsregel, wonach ein tarifgebundener Arbeitgeber eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel grds. verwende, um tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gleichzustellen, bildete die Überlegung, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, den Arbeitnehmer nach seiner Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen ( BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O.; 26.9.2001 – 4 AZR 544/00 – BAGE 99, 128; 15.3. 2006 - 132/05 – AP Nr. 9 zu § 2 TVG). Dies sei, so die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Grund, warum der tarifgebundene Arbeitgeber typischerweise vorsorglich die dynamische Verweisungsklausel in die von ihm verwendeten Arbeitsverträge aufnehme, um die Gleichbehandlung der bei ihm beschäftigten tarifgebundenen mit den tarifungebundenen Arbeitnehmern sicherstellen zu können. Auf diese typischerweise bei dem verbandsangehörigen Arbeitgeber vorliegenden Zweckbestimmungen und Interessen müsse bei der Auslegung einzelvertraglicher Verweisungsklauseln abgestellt werden, sofern sich nicht aus den konkreten Formulierungen oder Umständen etwas anders ergebe. Die Auslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede schied deshalb auch nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich aus, wenn der Arbeitsvertrag auf nach seinem Geltungsbereich nicht einschlägige Tarifverträge verwies, die deshalb keinesfalls normativ galten ( BAG, 25.10. 2000 – 4 AZR 506/99 – BAGE 96, 177; zusammenfassend BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O, m.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus den konkreten Umständen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Aufnahme der Bezugnahmeklausel in die Arbeitsverträge ihrer Arbeitnehmer nicht deren möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit ersetzen, sondern eine konstitutive Verweisungsklausel vereinbaren wollte. Zwar war die A GmbH durchgehend Verbandsmitglied und nahm der Arbeitsvertrag des Klägers auf die räumlich und fachlich einschlägigen Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie Bezug. Die A GmbH verwies jedoch in sämtlichen von ihr standardmäßig verwendeten Arbeitsverträgen auf die jeweils gültigen Bestimmungen der Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie und zwar unabhängig davon, ob die Mitarbeiter in Betrieben in Hessen oder in anderen Teilen Deutschlands beschäftigt wurden, was auf den überwiegenden Teil ihrer Mitarbeiter zutraf. Grund hierfür war unstreitig, dass sie erreichen wollte, dass für alle von ihr im gesamten Bundesgebiet beschäftigten Arbeitnehmer einheitliche Arbeitsbedingungen gelten. Damit ging es ihr gerade nicht darum, eine möglicherweise fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer zu ersetzen, in dem sie die Anwendung des Tarifvertrags vereinbarte, der auf die Arbeitnehmer im Fall von deren Gewerkschaftszugehörigkeit Anwendung fände. Auch bei bestehender Gewerkschaftszugehörigkeit hätten nämlich auf die außerhalb Hessens beschäftigten Arbeitnehmer nicht die Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie Anwendung gefunden. Aus diesem Grund greift auch die Begründung, mit der das Bundesarbeitsgericht die „nicht primär auf den Wortlaut abstellende Auslegung“ ( BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O) von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden rechtfertigte, hier gerade nicht ein: die A GmbH wusste auch ohne die entsprechende unzulässige Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit bezogen auf ihre in Betrieben außerhalb Hessens beschäftigten Mitarbeiter sicher, dass diese nicht kongruent tarifgebunden waren. Schließlich greift auch die Überlegung, der Arbeitgeber habe im Zweifel nicht gewollt, dass bei Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber der nicht organisierte Arbeitnehmer mit vertraglicher
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Bezugnahmeklausel nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB an künftigen Tariferhöhungen partizipiere, der (nur) normativ gebundene Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht, hier nicht ein; für die außerhalb Hessens beschäftigten Arbeitnehmer findet § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB mangels normativer Bindung an die hessischen Tarifverträge auf keinen Fall Anwendung (ebenso LAG Düsseldorf, 28.3.2008 – 9 Sa 2103/07 – Bl. 76 – 82 d.A, auch in juris dokumentiert). Gegen die Annahme besonderer, der angenommenen typischen Interessenlage verbandsangehöriger Arbeitgeber entgegenstehender Umstände kann nicht eingewendet werden, bezogen auf den Kläger selbst lägen, da dieser ausschließlich in Hessen beschäftigt war, die vom Bundesarbeitsgericht vorausgesetzten Umstände der typischen Interessenlage für die Vereinbarung einer Gleichstellungsklausel vor. Ginge man nämlich davon aus, die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen hessischer Arbeitnehmer seien als Gleichstellungsabreden auszulegen, die wortgleichen Bezugnahmeklauseln der außerhalb Hessens beschäftigten Arbeitnehmer jedoch als konstitutive Verweisungsklauseln, führte dies für den nun eingetretenen Fall der Beendigung der Tarifbindung der Arbeitgeberin dazu, dass auf die Arbeitsverhältnisse der hessischen Arbeitnehmer die Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie statisch, auf die überwiegend außerhalb Hessens beschäftigten Arbeitnehmer jedoch dynamisch anzuwenden wären – und zwar unabhängig von der Frage ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Dies liefe aber dem unstreitigen Interesse der A GmbH, einheitliche Arbeitsbedingungen für ihre bundesweit tätigen Arbeitnehmer zu schaffen, diametral entgegen. Auch auf die Frage, ob es für den Kläger bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags konkrete dem Gleichstellungszweck entgegenstehende Motive der A GmbH vorlagen, kommt es nicht an. Es kann deshalb offenbleiben, ob dieser wusste, dass in den bundesweit abgeschlossenen Arbeitsverträgen stets auf die Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie verwiesen wurde. Nach der früheren vom Bundesarbeitsgericht für zutreffend gehaltenen Betrachtung der typischen Interessen des Arbeitgebers kam es gerade nicht darauf an, ob diese für den Arbeitnehmer erkennbar waren. Selbst von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als zwingender Voraussetzung für die Auslegung der vertraglichen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede brauchte der Arbeitnehmer keine Kenntnis zu haben ( BAG, 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – a.a.O; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BB 2001, 1264; 21.8. 2002 - 4 AZR 263/01 – AP Nr. 21 zu § 157). Dementsprechend kann es auch für die Frage, ob der vom Bundesarbeitsgericht angenommenen typischen Interessenlage konkrete Umstände entgegenstehen, nicht darauf ankommen, ob diese für den Arbeitnehmer erkennbar waren. Ob sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2002 (- 4 AZR 263/01 – AP Nr. 21 zu § 157) tatsächlich, wie die Beklagte meint, ergibt, dass eine Verweisungsklausel auch dann als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, wenn ein an seinem Sitz tarifgebundener Arbeitgeber in allen Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag verweist, an den er gebunden ist, aber überwiegend Arbeitnehmer außerhalb seines Sitzes beschäftigt, für die dieser Tarifvertrag räumlich nicht einschlägig ist, ist zweifelhaft. Das Bundesarbeitsgericht führt in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus, dass es nicht darauf ankommen könne, ob „die wenigen außerhalb des Geltungsbereichs (...) in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer“ an den dort in Bezug genommen Tarifvertrag normativ gebunden waren und es folge „(...) für den vorliegenden Fall“ nicht der Ansicht, dass der ortsfremde Tarifvertrag so zu behandeln sei, wie der fachfremde. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben. Für die genannte Entscheidung ist jedenfalls kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil es sich insofern nicht um eine gefestigte Rechtsprechung handelte, auf deren Fortbestand die Beklagte vertrauen konnte. Für einzelne höchstrichterliche Entscheidungen ist Vertrauensschutz nicht zu gewähren ( BAG, 29.8.2007 – 4 AZR 765/06 – ArbuR 2008, 181; 4.6. 2008- 4 AZR 308/07 - juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 – 9 Sa 2103/07 – Bl. 76 – 82 d.A, auch in juris dokumentiert). Soweit in dieser Entscheidung auf die Voraussetzung verzichtet wird, dass der Arbeitgeber mit der Bezugnahmeklausel ausschließlich die möglicherweise fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit ersetzen will und die Einschränkung des Vertragsinhaltsschutzes nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB noch über den Anwendungsbereich des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus erweitert, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene höchstrichterliche Entscheidung (ebenso LAG Düsseldorf, 28.3.2008 – 9 Sa 2103/07 – Bl. 76 – 82 d.A, auch in juris dokumentiert).
dd) Dass der Kläger Gewerkschaftsmitglied war und ist, die arbeitsvertraglich in Bezug
genommenen Tarifverträge zwischen ihm und der A GmbH als Betriebsveräußerin also normativ galten, § 4 Abs. 1 TVG , steht der Annahme der konstitutiven Wirkung der Bezugnahmeklausel nicht entgegen. Bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung tritt auf schuldrechtlicher Ebene neben die normative Bindung ein zweiter Geltungsgrund für den Tarifvertrag ( BAG, 29.8.2007 – 4
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AZR 765/06 – ArbuR 2008, 181; 4.6. 2008- 4 AR 308/07- juris; LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 – 3 Sa 159/08 – juris; LAG Köln, 17.7.2008 – 10 Sa 576/08 – juris, Bauer/Günther NZA 2008, 10). Bei dieser Fallgestaltung ist eine Konkurrenz der vertraglichen mit der normativen Geltung von Tarifverträgen nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen ( BAG, 29.8.2007 – 4 AZR 765/06 – ArbuR 2008, 181). Dass der Kläger damit aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf den Betriebsübergang wegen § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB besser steht, als er ohne sie nur aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft gestanden hätte, weil dann gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB der Tarifvertrag statisch in der Fassung fort gegolten hätte, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand ( BAG, 19.9.2007 – 4 AZR 711/06 – juris; BAG 14.11.2007 – 4 AZR 828/06 - juris), steht dem nicht entgegen (ebenso LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 – 3 Sa 159/08 – juris; Bauer/Günther NZA 2008, 10). § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB und § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB sind nebeneinander anwendbar ( LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 – 3 Sa 159/08 – juris). Eine andere Sichtweise wäre auch mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren, da das Gewerkschaftsmitglied andernfalls aufgrund seiner Tarifbindung schlechter stünde, als der nicht tarifgebundene Arbeitnehmer mit der gleichen Vertragsgestaltung.
2. Der Kläger hat den Anspruch auf die Differenz zwischen der gezahlten und der geschuldeten
Vergütung für die Zeit von April 2007 bis September 2007 gegenüber der Beklagten auch innerhalb der Verfallfrist gem. § 27 Abs. 1 b), Abs. 3 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter und Angestellten der Eisen,- Metall und Elektroindustrie Hessen geltend gemacht. Er hat die Beklagte vor dem 09. Juli 2007 und damit innerhalb von 3 Monaten nach Fälligwerden der Ansprüche schriftlich zur Zahlung aufgefordert und seine Ansprüche sodann am 09. Oktober 2007 und somit binnen 3 Monaten nach Zugang des Ablehnungsschreibens vom 09. Juli 2007 gerichtlich geltend gemacht.
3) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 , 288 Abs. 1 S. 1 BGB .
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterlegene Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
IV. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG für die Beklagte zuzulassen.
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