HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Aa­chen, Ur­teil vom 19.03.2015, 3 Ca 3564/14 h

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Ordentliche Kündigung, Befristung des Arbeitsvertrags
   
Gericht: Arbeitsgericht Aachen
Aktenzeichen: 3 Ca 3564/14 h
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.03.2015
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: nachgehend:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.01.2016, 4 Sa 849/15
   

Ar­beits­ge­richt Aa­chen, 3 Ca 3564/14 h


Te­nor:

1.
Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en auf der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Ba­sis ei­ner 40-St­un­den­wo­che bei ei­ner mo­nat­li­chen Brut­to­vergütung von 2.790,39 EUR (i.W. zwei­tau­send­sie­ben­hun­dert­neun­zig Eu­ro, Cent wie ne­ben­ste­hend) fort­be­steht.

 

2.
Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en we­der durch die Ände­rungskündi­gung des Be­klag­ten vom 21.11.2014 noch durch die Kündi­gung vom 21.11.2014 mit Ab­lauf des 31.12.2014 sei­ne Be­en­di­gung fin­det, son­dern über den 31.12.2014 fort­be­steht.

 

3.
Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 6.216,95 EUR (i.W. sechs­tau­send­zwei­hun­dert­sechs­zehn Eu­ro, Cent wie ne­ben­ste­hend) brut­to nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz aus 1.395,21 EUR (i.W. ein­tau­send­drei­hun­dertfünf­und­neun­zig Eu­ro, Cent wie ne­ben­ste­hend) seit dem 01.09.2014, aus wei­te­ren 1.395,21 EUR (i.W. ein­tau­send­drei­hun­dertfünf­und­neun­zig Eu­ro, Cent wie ne­ben­ste­hend) seit dem 01.10.2014, aus wei­te­ren 1.395,21 EUR (i.W. ein­tau­send­drei­hun­dertfünf­und­neun­zig Eu­ro, Cent wie ne­ben­ste­hend) seit dem 07.11.2014, aus wei­te­ren 2.031,32 EUR (i.W. zwei­tau­send­ein­und­dreißig Eu­ro, Cent wie ne­ben­ste­hend) seit dem 01.12.2014 zu zah­len.

 

4.
Die Kos­ten des Rechts­streits trägt die Be­klag­te.

 

5.
Streit­wert: 22.956,95 EUR.

 


T a t b e s t a n d:

1

Die Par­tei­en strei­ten um die Fra­ge, ob das Ar­beits­verhält­nis zu den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Be­din­gun­gen fort­be­steht so­wie um Vergütungs­ansprüche.

2

Die Par­tei­en ha­ben am 01.09.2012 ei­nen Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen, wo­nach der Kläger als Pro­jekt­lei­ter bei ei­ner Ar­beits­zeit von 40 St­un­den wöchent­lich in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 beschäftigt wur­de. Im Ar­beits­ver­trag der Par­tei­en heißt es wört­lich:

3

„1. Das Ar­beits­verhält­nis be­ginnt am 1. Sep­tem­ber 2012. Es en­det au­to­ma­tisch, oh­ne dass es ei­ner Kündi­gung be­darf am 31.08.2015. Das Ar­beits­verhält­nis ist zeit­lich be­fris­tet, weil der Ar­beits­platz aus öffent­li­chen Mit­teln des Bun­des haus­halts­ge­bun­den gefördert wird.

4
Herr C. wird auf die Ge­samt­dau­er des Pro­jek­tes 5

Wir in NRW“ (FKZ: 2609000623 des Bun­des­am­tes für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge) ein­ge­stellt. Da die Pro­jekt­fi­nan­zie­rung je­weils für ein Haus­halts­jahr (Ka­len­der­jahr) be­wil­ligt wird, kann das Ar­beits­verhält­nis vor­zei­tig, zum 31. De­zem­ber des be­wil­lig­ten Förder­jah­res en­den, soll­te die Fort­set­zung der Förde­rung für das Fol­ge­jahr nicht ge­neh­migt wer­den.

6

Als Vergütung wur­den mo­nat­lich 2.790,89 EUR ver­ein­bart. Mit Schrei­ben vom 31.07.2014 teil­te der Be­klag­te dem Kläger mit, für sei­ne Tätig­keit er­hal­te er – der Be­klag­te – nicht mehr die vol­le For­de­rungs­sum­me, son­dern nur noch die Hälf­te der Per­so­nal­kos­ten, was da­zu führe, dass sich die Ar­beits­zeit des Klägers von 40 St­un­den auf 20 St­un­den pro Wo­che re­du­zie­re. Der Be­klag­te zahl­te an den Kläger für den Mo­nat Au­gust statt der ver­ein­bar­ten Vergütung le­dig­lich 1.395,21 EUR brut­to. Eben­so für die Mo­na­te Sep­tem­ber und Ok­to­ber zahl­te der Be­klag­te le­dig­lich 1.395,18 EUR brut­to aus. Für den Mo­nat No­vem­ber zahl­te er eben­falls 1.395,18 EUR brut­to Vergütung. Darüber hin­aus rech­ne­te der Be­klag­te die dem Kläger zu­ste­hen­de Son­der­zah­lung statt mit 2.184,31 EUR, die dem Kläger auf Grund der ver­ein­bar­ten ta­rif­li­chen Be­stim­mun­gen bei ei­ner Beschäfti­gung in der 40- St­un­den­wo­che zuständen, le­dig­lich 1.488,00 EUR brut­to aus. Die Dif­fe­renz Ge­halt und Son­der­zah­lung macht der Kläger eben­falls zum Ge­gen­stand sei­ner Zah­lungs­kla­ge.

7

Am 27.11.2014 hat der Kläger ein Schrei­ben des Be­klag­ten vom 21.11.2014 er­hal­ten, mit dem die­ser das be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis zum nächst zulässi­gen Zeit­punkt gekündigt hat, wo­bei nach Be­rech­nung des Be­klag­ten das End­da­tum der 31.12.2014 sein soll. Gleich­zei­tig wur­de dem Kläger an­ge­bo­ten, das Ar­beits­verhält­nis zu geänder­ten Be­din­gun­gen fort­zu­set­zen, nämlich mit hal­bem Beschäfti­gungs­um­fang und der hal­ben Vergütung.

8

Am 28.11.2014 er­hielt der Kläger ein Schrei­ben, das eben­falls auf den 21.11.2014 da­tiert ist, mit dem das Ar­beits­verhält­nis frist­gemäß zum 31.12.2014 gekündigt wur­de, oh­ne ein Ände­rungs­an­ge­bot.

9
Der Kläger be­an­tragt, 10
  11
  • 1. es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nach wie vor auf der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Ba­sis ei­ner 40-St­un­den-Wo­che und da­mit ei­ner der­zei­ti­gen mo­nat­li­chen Brut­to­vergütung von 2.790,39 EUR fort­be­steht;
12
  • 2. der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 6.216,95 EUR brut­to nebst Zin­sen
13

in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz aus 1.395,21 EUR seit dem 01.09.2014, aus wei­te­ren 1.395,21 EUR seit dem 01.10.2014, aus wei­te­ren 1.395,21 EUR seit dem 03.11.2014 und aus wei­te­ren 2.031,32 EUR seit dem 01.12.2014 zu zah­len;

14
15

Ände­rungskündi­gung des Be­klag­ten vom 21.11.2014 noch durch die Kündi­gung vom 21.11.2014 mit Ab­lauf des 31.12.2014 sei­ne Be­en­di­gung fin­den wird, son­dern über den 31.12.2014 hin­aus un­gekündigt fort­be­steht.

16
Der Be­klag­te be­an­tragt, 17

Kla­ge­ab­wei­sung.

18

Er weist dar­auf hin, dass es zwei Ar­beits­verträge ge­be, die un­ter­schied­lich un­ter­zeich­net sei­en. Darüber hin­aus sei das Ar­beits­verhält­nis des Klägers an die öffent­li­chen Mit­tel des Bun­des ge­knüpft, so dass durch die Um­be­wil­li­gung sei­tens der Behörde nicht mehr die vol­le Sum­me, son­dern nur noch die Hälf­te der Per­so­nal­kos­ten zur Verfügung ste­he, was die Be­klag­te zur Abände­rung des Ar­beits­ver­trags be­rech­ti­ge. Da­her sei die Re­du­zie­rung der Ar­beits­zeit des Klägers so­wie des Ge­halts rech­tens. Im Übri­gen ha­be der Kläger schlecht ge­ar­bei­tet und für die Kon­kur­renz ge­ar­bei­tet. Dass der Be­klag­te zur Ände­rung des Ar­beits­verhält­nis­ses im We­ge der Ände­rungskündi­gung be­rech­tigt sei, er­ge­be sich aus § 1 des Ar­beits­ver­tra­ges.

19

Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf den vor­ge­tra­ge­nen Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

20

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

21
Die Kla­ge ist in vol­lem Um­fan­ge zulässig und be­gründet. 22

Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en be­steht zu den Be­din­gun­gen im schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag vom 01.09.2012 fort. Dass die Par­tei­en ei­nen Ar­beits­ver­trag ab­ge­schlos­sen ha­ben, ist zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig. Dass bei­de Par­tei­en ei­nen vom Vor­trag des Klägers es­sen­ti­ell ab­wei­chen­den Ver­trag ge­schlos­sen ha­ben, trägt der Be­klag­te selbst nicht vor, so dass da­hin­ste­hen kann, wer wel­chen Ar­beits­ver­trag un­ter­zeich­net hat.

23

Der Be­klag­te war nicht be­rech­tigt, die Ar­beits­zeit des Klägers so­wie des­sen Ge­halt zu re­du­zie­ren. Hier­zu hätte es ei­ner zusätz­li­chen Ände­rungskündi­gung oder ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Ver­tragsände­rung be­durft. Ein ein­sei­ti­ges Abände­rungs­recht des Be­klag­ten er­gibt sich aus den ar­beits­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen nicht. Hier­aus folgt,dass der Be­klag­te ver­pflich­tet ist, dem Kläger das ursprüng­lich ver­ein­bar­te Ge­halt zu zah­len. Der Zah­lungs­an­trag des Klägers ist da­her be­gründet.

24

Eben­so sind die aus­ge­spro­che­nen Kündi­gun­gen vom 21.11.2014 rechts­un­wirk­sam. Da­durch, dass die Par­tei­en ei­nen be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben, ist das Recht des Be­klag­ten, das Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich zu kündi­gen, aus­ge­schlos­sen. Hier­an ändert auch der Um­stand nichts, dass in Zif­fer 1. des Ar­beits­ver­tra­ges ge­re­gelt ist, dass die Pro­jekt­fi­nan­zie­rung je­weils für ein Haus­halts­jahr (Ka­len­der­jahr) be­wil­ligt wird und dass das Ar­beits­verhält­nis vor­zei­tig zum 31. De­zem­ber des be­wil­lig­ten Förde­rungs­jah­res en­den sol­le, da die Par­tei­en ver­ein­bart ha­ben: „Da die Pro­jekt­fi­nan­zie­rung je­weils für ein Haus­halts­jahr (Ka­len­der­jahr) be­wil­ligt wird, könne das Ar­beits­verhält­nis vor­zei­tig zum 31. De­zem­ber des be­wil­lig­ten Förde­rungs­jah­res en­den, soll­te die Fort­set­zung der Förde­rung für das Fol­ge­jahr nicht ge­neh­migt wer­den.“ Hier­durch ist ein Kündi­gungs­recht des Be­klag­ten vor Frist­ab­lauf je­den­falls nicht mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit ver­ein­bart wor­den. Hier­aus folgt die Rechts­un­wirk­sam­keit der aus­ge­spro­che­nen Kündi­gun­gen.

25
Der Kla­ge war da­her mit der Kos­ten­fol­ge aus § 91 ZPO statt­zu­ge­ben. 26
Die Streit­wert­fest­set­zung folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 61 ArbGG. 27
RECH­TSMIT­TEL­BE­LEH­RUNG 28
[…]  
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 3 Ca 3564/14 h