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BAG, Ur­teil vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01

   
Schlagworte: Ausschlussfrist, Tarifvertrag, Betriebliche Übung, Nachweispflicht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 89/01
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.04.2002
   
Leitsätze:

1. Findet in einem Betrieb kraft betrieblicher Übung ein Tarifvertrag Anwendung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Niederschrift gemäß § 2 Abs Nr 10 NachwG hierauf hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises auf die in dem Tarifvertrag geregelte Ausschlußfrist bedarf es nicht.

2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 31.05.2000, 2 Ca 26/00
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6.12.2000, 3 Sa 1077/00
   

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