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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
00a: Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)
Art. 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) | Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. |
(2) | Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. |
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