URTEILSDIENST
							
						- 
											Kanzlei Berlin
 030 - 26 39 62 0
 berlin@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Frankfurt
 069 - 71 03 30 04
 frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Hamburg
 040 - 69 20 68 04
 hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Hannover
 0511 - 89 97 701
 hannover@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Köln
 0221 - 70 90 718
 koeln@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei München
 089 - 21 56 88 63
 muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Nürnberg
 0911 - 95 33 207
 nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Stuttgart
 0711 - 47 09 710
 stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails 
GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
										Mutterschutzgesetz (alte Fassung) (MuSchG a.F.)
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
| (1) | Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. | 
| (2) | Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. | 
| (3) | Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. | 
Parallelvorschriften im MuSchG (Fassung ab 01.01.2018):
§ 3 Abs.2, 3 MuSchG, § 12 MuSchG, § 16 Abs.2 MuSchG.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]()  | 
												Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de  | 
![]()  | 
												Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de  | 
![]()  | 
												Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de  | 















