HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

10: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 (Richtlinie 2006/54/EG)

Art. 7 Sachlicher Anwendungsbereich

(1)

Dieses Kapitel findet Anwendung

  a) auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:  
    i) Krankheit,
    ii) Invalidität,
    iii) Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
    iv) Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
    v) Arbeitslosigkeit;
 

b)

auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.

(2)

Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf Rentensysteme für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte, wenn die aus dem System zu zahlenden Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden. Die Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen durch Gesetz geregelten Systems ist, steht dem nicht entgegen.

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