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Anwaltskosten bei fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erstattungsfähig
30.01.2025 Eine Erzieherin hatte nach der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Dritte einen Anwalt eingeschaltet, um gegenüber ihrem Arbeitgeber die Übernahme von Haftungs- und Anwaltskosten durchzusetzen. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers schließlich Deckungsschutz gewährte, verlangte die Arbeitnehmerin die Erstattung der für die anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber entstandenen Kosten. Das Arbeitsgericht Stralsund hatte der Klage zunächst stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Anwaltskosten grundsätzlich selbst. Von diesem Grundsatz kann nur bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen abgewichen werden. Eine lediglich fahrlässige Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten genügt hierfür nicht. Daher bestand kein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.12.2024, 3 SLa 87/24
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2025 Anwaltskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Haftungsfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgeber
Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
Letzte Überarbeitung: 16. Juni 2026
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