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Betriebsrat kann auf korrekte Eingruppierung bestehen

01.06.2023. Arbeitgeber müssen gemäß §99 Abs.1 BetrVG den Betriebsrat bei Einstellungen und Eingruppierungen beteiligen. Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, selbst wenn diese keinen Anspruch auf den Tariflohn haben.
Ein metallverarbeitendes Unternehmen hatte dies umgangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte nun, dass der Betriebsrat trotzdem einen Anspruch auf tarifliche Eingruppierung aus §23 Abs.3 BetrVG hat, wenn der Arbeitgeber seine Mitbestimmung grob missachtet: BAG, Beschluss vom 14.02.2023, 1 ABR 9/22
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 11|2023 BAG: Anspruch des Betriebsrats auf tarifliche Eingruppierung bei künftigen Einstellungen
Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 26. Februar 2025
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