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Betriebsratswahl macht Befristung nicht unwirksam
23.07.2025 Ein Arbeitnehmer war zunächst für ein Jahr befristet bei einem Logistikunternehmen beschäftigt. Der Vertrag wurde bis zum 14.02.2023 verlängert. Während der Verlängerung wurde er in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern, deren Befristungen zum selben Zeitpunkt ausliefen, erhielten 16 einen unbefristeten Vertrag. Der Betriebsrat erhielt kein entsprechendes Angebot.
Der Arbeitnehmer vermutete, dass die fehlende Entfristung auf seiner Betriebsratstätigkeit beruhte, und klagte gegen die Befristung. Das BAG wies seine Revision jedoch zurück.Das Gericht stellte klar, dass die Wahl zum Betriebsrat nichts an der Wirksamkeit einer bereits bestehenden Befristung ändert. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit Ablauf der vereinbarten Befristung.
Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder bei der Entscheidung über eine Entfristung nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt werden. Wird ein unbefristeter Vertrag gerade deshalb verweigert, kann das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Im konkreten Fall konnte eine solche Benachteiligung jedoch nicht festgestellt werden: BAG, Urteil vom 18.06.2025, 7 AZR 50/24.
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 06|2025 BAG: Befristung wird durch Wahl zum Betriebsrat nicht unwirksam
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Letzte Überarbeitung: 12. August 2026
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