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Datenschutzwidrige Datenübermittlung in die USA kann Schadensersatz begründen
27.06.2025 Ein Arbeitnehmer verlangte 3.000 EUR Schadensersatz, weil sein Arbeitgeber im Rahmen eines Testlaufs mit der Software „Workday“ personenbezogene Daten an die damalige US-Konzernmutter übermittelt hatte. Zwar durfte der Arbeitgeber bestimmte Daten aufgrund einer Betriebsvereinbarung verarbeiten. Er übermittelte darüber hinaus jedoch weitere personenbezogene Daten, die von der Betriebsvereinbarung nicht erfasst waren. Der Arbeitnehmer sah darin einen Verstoß gegen die DS-GVO.
Das BAG gab der Klage teilweise statt und sprach dem Arbeitnehmer 200 EUR Schadensersatz zu. Die Übermittlung der zusätzlichen Daten war nicht erforderlich und damit datenschutzwidrig. Der dadurch entstandene Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten stellte einen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. Der Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dient allerdings nur dem Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens und hat keine Straf- oder Abschreckungsfunktion: BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21.
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 05|2025 BAG: Entschädigung wegen datenschutzwidriger Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in die USA
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Letzte Überarbeitung: 11. August 2026
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