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Fristlose Eigenkündigung, weil der Arbeitgeber die Zusammenarbeit blockiert

20.04.2023. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber der stellvertretenden Geschäftsführerin sämtliche Aufgaben entzogen und die Kommunikation verboten.
Trotz einer Abmahnung und Aufforderung zur Besprechung reagierte der Arbeitgeber nicht angemessen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erklärte die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin für wirksam, da der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung durch sein Verhalten unzumutbar machte: LAG Köln, Urteil vom 24.01.2023, 4 SaGa 16/22
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 08|2023 LAG Köln: Außerordentliche Eigenkündigung einer Führungskraft wegen Verweigerung vertragsgemäßer Beschäftigung
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
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Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
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Letzte Überarbeitung: 26. Februar 2025
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