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Gesetz stärkt Mutterschutz nach Fehlgeburten
26.05.2025 Nach bisheriger Rechtslage bestand nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche zwar bereits ein besonderer Kündigungsschutz, ein Anspruch auf nachgeburtliche Schutzfristen bestand jedoch nicht. Durch das Mutterschutzanpassungsgesetz werden Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche nunmehr in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen. Je nach Schwangerschaftsdauer gelten gestaffelte Schutzfristen von zwei, sechs oder acht Wochen, während derer der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht beschäftigen darf, sofern sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.
Die Neuregelung sieht eine Schutzfrist von zwei Wochen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. Schwangerschaftswoche und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche vor. Die Arbeitnehmerin kann sich zwar freiwillig zur Arbeitsleistung bereit erklären, diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der bereits bestehende Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt bleibt daneben bestehen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 05|2025 Verbesserungen des Mutterschutzes nach Fehlgeburten
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
Letzte Überarbeitung: 29. Juli 2026
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