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BAG, Ur­teil vom 23.07.2014, 7 AZR 771/12

   
Schlagworte: Tarifvertrag, Schriftform, Auflösende Bedingung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 771/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.07.2014
   
Leitsätze:

1. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis insgesamt anwendbarer einschlägiger Tarifvertrag eine Befristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

2. Die Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L wird erst durch die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt und nicht schon durch den Rentenbescheid.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Ulm Kammern Ravensburg, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 Ca 133/11
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg, Urteil vom 16.7.2012 - 10 Sa 8/12
   

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