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BAG, Ur­teil vom 15.10.2013, 3 AZR 294/11

   
Schlagworte: Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente, Diskriminierung: Alter
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZR 294/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.10.2013
   
Leitsätze:

1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

2. Macht eine Versorgungszusage den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, sind nicht nur diejenigen Versorgungsberechtigten von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, die nach Eintritt des Versorgungsfalls erstmalig eine Ehe schließen. Auch Versorgungsberechtigte, die nach Eintritt des Versorgungsfalls geschieden werden und sich wiederverheiraten, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren geschiedenen Ehegatten erneut heiraten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 30.6.2010 - 19 Ca 13895/09
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 1.2.2011 - 6 Sa 1078/10
   

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