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BVerwG, Ur­teil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

   
Schlagworte: Höchstalter, Diskriminierung: Alter
   
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 8 C 24.11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.02.2012
   
Leitsätze:

1. Das mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach § 10 AGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000), das eine generelle Höchstaltersgrenze rechtfertigen könnte. (Rn.14)

2. Das Lebensalter steht nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in den Sachgebieten "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie". (Rn.19)

3. Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze in einer Sachverständigenordnung dient jedenfalls in den vorgenannten Sachgebieten nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. (Rn.23)

Vorinstanzen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 28.01.2009, 22 BV 08.1413
Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11.03.2008, M 16 K 07.2565
   

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