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BAG, Ur­teil vom 23.05.2003, 10 AZR 390/02

   
Schlagworte: Rückzahlungsvorbehalt
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZR 390/02
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.05.2003
   
Leitsätze: Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 8.11.2001, 4 Ca 2076/01
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.4.2002, 8 Sa 1842/01
   

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