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VG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 15.12.2010, 31 K 3904/10.O

   
Schlagworte: Beamter, Streik
   
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 31 K 3904/10.O
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.12.2010
   
Leitsätze:

1. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt es dabei, dass in Deutschland Beamte nicht streiken dürfen. Tun sie dies gleichwohl (hier: Lehrerin), so begehen sie ein Dienstvergehen, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht.

2. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (hier: Geldbuße) wegen der Streikteilnahme ist indessen unzulässig, wenn der Beamte nicht zu dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK beschriebenen Kernbereich hoheitlicher Staatsverwaltung gehört. In derartigen Fällen ist das Disziplinarverfahren vielmehr einzustellen, da nur so der EMRK Rechnung getragen werden kann (völkerrechtsfreundliche Auslegung).

Vorinstanzen:
   

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