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BAG, Ur­teil vom 21.11.2013, 2 AZR 598/12

   
Schlagworte: Betriebsschließung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 598/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.11.2013
   
Leitsätze: Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, derzufolge die Vertragsverhältnisse der „nicht nach Abs. 3 untergebrachten“ Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Innungskrankenkasse enden, findet auf Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden können, keine entsprechende Anwendung. Da die Vorschrift des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Beschäftigten wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht gilt, fehlt es an der Voraussetzung, dass zuvor ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung unterbreitet werden musste und abgelehnt wurde.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, Teilurteil vom 14.12.2011, 22 Ca 4297/11,
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2012, 1 Sa 2/12
   

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