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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 29.08.2006, 8 TaBV 58/06

   
Schlagworte: Kirchenarbeitsrecht, Kirchliche Einrichtung, Religionsgemeinschaft, Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 8 TaBV 58/06
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 29.08.2006
   
Leitsätze: Ist das streitige Krankenhaus von der Diakonie unter Abweichung von den von ihr selbst aufgestellten und als unabdingbar bezeichneten Mindestanforderungen als Mitglied aufgenommen worden, so ist für die Anerkennung als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 (2) BetrVG 1972 entscheidend, ob dennoch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche gegeben ist, das es rechtfertigen würde, den Arbeitgeber von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.
Vorinstanzen: Arbgericht Essen, 16.02.2006 - 3 BV 3/06,
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06,
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17.03.2009 - 8 TaBV 76/08
   

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