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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 19.08.2009, 26 TaBV 1185/09

   
Schlagworte: Betriebsänderung, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 26 TaBV 1185/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 19.08.2009
   
Leitsätze:

1. Für die Frage, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt der Anhörung bzw. Entscheidung darstellt (ArbGG/Koch § 98 Rn. 17). Soweit eine Betriebsänderung bereits durchgeführt ist, kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich eines Interessenausgleichs nicht mehr in Betracht. Ist zu vermuten, dass den Maßnahmen ein einheitliches Konzept zugrunde liegt und dass sie noch nicht abgeschlossen sind, kommt ein Interessenausgleich für alle nicht auszuschließenden künftigen Teilmaßnahmen (hier: weitere Filialschließungen) in Betracht.

2. Das Vorliegen eines einheitlichen Konzepts wird jedenfalls vermutet, wenn in kurzer zeitlicher Abfolge zehn Prozent der Filialen einer bestimmten Größenordnung eines Betriebs geschlossen werden und solange der Arbeitgeber nicht anhand konkreter Planungsunterlagen bzw. der Benennung der Entscheidungsträger belegt, wann durch wen welche Entscheidungen getroffen worden sind. Von dem Vermutungstatbestand werden auch alle künftigen Maßnahmen erfasst, die in das Schließungsschema passen.

3. Für die Beantwortung der Frage, ob eine relevante Betriebseinschränkung vorliegt, von der erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, ist dann nicht nur auf bereits durchgeführte Maßnahmenteile, sondern auch auf eine von diesem Vermutungstatbestand erfasste mögliche und nicht ganz fern liegende weitere Entwicklung abzustellen. Eine zeitliche Grenze ist anzunehmen, wenn und soweit sich eine solche aus dem Inhalt des vermuteten Konzepts selbst bzw. einem entsprechenden Vortrag des Betriebsrats ergibt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 27.05.2009, 20 BV 8472/09
   

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