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LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11

   
Schlagworte: Betriebsrat, Befristung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 2 Sa 1733/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.08.2012
   
Leitsätze: § 14 Abs.2 TzBfG ist nicht richtlinienkonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet.

Der von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht ist wird auch bei nach § 14 Abs.2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern unter anderem durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG (i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB) gewährleistet.

Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer. Der von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte effektive Mindestschutz ist dadurch zu gewähren, dass im Rahmen von § 78 Satz 2 BetrVG von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen ist.



Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann § 78a Abs.2 Satz 1 BetrVG nicht analog angewandt werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 02.11 2011, 3 Ca 366/11
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12
   

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