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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 18.06.2009, 7 Sa 383/08

   
Schlagworte: Diskriminierung: Ethnische Herkunft, Belästigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 7 Sa 383/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.06.2009
   
Leitsätze:

Sind die tatsächlichen Vorgänge, auf die eine Belästigung i.S.d. § 3 Abs 3 AGG gestützt werden, bereits abgeschlossen, kann nicht von einem Dauertatbestand ausgegangen werden, bei dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs 4 AGG nicht mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, sondern mit seiner Beendigung beginnt. Von einem Dauertatbestand zu unterscheiden sind Tatbestände, die bereits abgeschlossen sind und nur noch fortwirken. In diesen Fällen beginnt die Geltendmachungsfrist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens.

Vorinstanzen: Abreitsgericht Essen, Urteil vom 24.01.2008, 3 Ca 1997/07
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08
   

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