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BAG, Ur­teil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10

   
Schlagworte: Zeugnis, Zeugnis: Geheimcode
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 386/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.11.2011
   
Leitsätze:

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Zeugnis:


„Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hoch-motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“,

handelt es sich nicht um eine dem Gebot der Zeugnisklarheit widersprechende verschlüsselte Formulierung (Geheimcode). Mit der Wendung „kennen gelernt“ bringt der Arbeitgeber nicht zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.6.2008 - 14 Ca 7148/07
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2009 - 11 Sa 1092/08
   

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