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ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 08.06.2012, 28 Ca 6569/12

   
Schlagworte: Abmahnung
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 28 Ca 6569/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.06.2012
   
Leitsätze:

1. Dauert erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit über den zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus an, so trifft den erkrankten Arbeitnehmer entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG die Pflicht, dem Arbeitgeber die Fortdauer unverzüglich anzuzeigen (wie Hessisches LAG 1.12.2006 - 12 Sa 737/06 - EEK 3289).

2. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer die in Leitsatz I. beschriebene Rechtslage verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schon den ersten "Verstoß" zum Gegenstand förmlicher Missbilligung ("Abmahnung") machen. Er hat den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers vielmehr zunächst erst klarzustellen, ehe er ggf. im Wiederholungsfall abmahnen kann.

3. Da dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vorerwähnten Mitteilungspflicht nicht höchstpersönlich obliegt, kann er sich hierfür als Boten auch eines Kollegen (einer Kollegin) bedienen.

Vorinstanzen:
   

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