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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 06.05.2010, 13 Sa 1129/09

   
Schlagworte: Chefarzt, Rufbereitschaft, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Transparenzgebot
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 13 Sa 1129/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.05.2010
   
Leitsätze:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Ableistung von Rufbereitschaft "im üblichen Rahmen" durch die Vergütung und die Einräumung des Liquidationsrechts abgegolten sein soll, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 5.08.2009, 3 Ca 746/09
   

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